Diskussion:Zensur (Informationskontrolle)

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Letzter Kommentar: vor 21 Jahren von Hoch auf einem Baum in Abschnitt BverfG und Vorzensur, etc.

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Zensur durch wikipedia.org

Wieso meint der Anbieter wikimedia eigentlich, selbst Zensur ausüben zu müssen?

Kosmische Zensur

Voll daneben oder lustig?! "Kosmos In einem weiteren Sinne spricht Roger Penrose von einer Kosmischen Zensur. Diese Eigenschaft betrifft Singularitäten, die für die Zukunft vorhergesagt werden können. Kosmische Zensur: Die Natur verabscheut nackte Singularitäten. Aus diesem Grunde seien auch schwarze Löcher vor äußeren Beobachtern verborgen." 2. Eine Vorzensur findet in NRW statt die Inhalte aus Drittländern sperren lässt. Nix mit infos "Länderübergreifend" und aus allen Quellen.80.184.159.111 07:42, 4. Okt 2004 (CEST)

Die durch diese Bestimmung grantierte Freiheit, Informationen sowohl zu verbreiten als auch zu empfangen, wird auch durch mehrere Menschenrechtserklärungen bestätigt. In der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" von 1948 (durch die UNO) heißt es in Artikel 19:

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

hallo, "kosmische zensur" ist tatsächlich ein fachbegriff aus der physik, siehe en:Cosmic censorship hypothesis. das gehört hier jedoch höchstens als "siehe auch" bzw als begriffsklärung hin. und die eingefügten sätze sind nicht gerade brillant formuliert. ich entferne sie, wer will, kann ja einen eigenen artikel draus machen (am besten den englischen übersetzen). der entfernte absatz:
In einem weiteren Sinne spricht Roger Penrose von einer Kosmischen Zensur. Diese Eigenschaft betrifft Singularitäten, die für die Zukunft vorhergesagt werden können. Kosmische Zensur: Die Natur verabscheut nackte Singularitäten. Aus diesem Grunde seien auch schwarze Löcher vor äußeren Beobachtern verborgen.
das mit nrw (wo stand der text?) bezog sich natürlich auf die vieldiskutierten sperrungsverfügungen des düsseldorfer regierungspräsidiums. das kann hier durchaus erwähnt werden, ist aber bereits in Zensur im Internet vorhanden.
was stört dich an dem zitat aus der uno-menschenrechtserklärung?
die meisten wikipedia-artikel sind nicht perfekt. der "überarbeiten"-baustein ist nur für wirklich schwerwiegende fälle gedacht, nicht für artikel, die einzelne fragwürdige passagen enthalten. außerdem gehe ich davon aus, dass er sich auf die jetzt entfernten passagen bezieht - ich nehme ihn mal wieder heraus.
grüße, Hoch auf einem Baum 14:13, 5. Okt 2004 (CEST)
Hm, den Begriff der Kosmischen Zensur gibt es wohl in der kosmologischen Physik. Roger Penrose ist ja auch nicht irgend ein Spinner, sondern der Typ, der für Stephen Hawking die Schwarzen Löscher berechnet hat. Ich verstehe, dass das nicht so recht in den Artikel passt - aber erwähnt werden sollte es evtl. Ein eigener Artikel Kosmische Zensur wäre evtl auch OK, aber schreiben kann ich ihn nicht, dazu hab' ich davon zu wenig Ahnung. -- D. Düsentrieb 15:34, 5. Okt 2004 (CEST)


Änderungen von Tekla

Zu Toto:

Insgesamt ACK.

Gleichwohl übt die FSK keine Zensur im juristischen Sinn aus. Wenn man jemandem das Recht zuerkennt, vertragsautonom zu handelt, kann sein Handeln nicht zugleich als Zensur bezeichnet werden. Im Rahmen eines weiten Zensurbegriffs hätte ich weniger bedenken.

Zu Southpark:

Deshalb gehört, wie nun geschehen, die juristische Begriffsbildung in einen eigenen Unterabschnitt. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß es nur schwer möglich sein wird, den Zensurbegriff aus Spezialdisziplinen (Soziologie, Rechtswissenschaft, Psychologie) herauszulösen, um einen universellen Begriff zu bilden. Letztlich steht Zensur für das Gefühl einer unberechtigten Kontrolle. Damit müssen notwendig die Vorstellungen auseinandergehen.

Tekla--9. Juli 2004


denkt ihr bitte beim bearbeiten daran, dass dies die deutschsprachige und nicht die deutsche wikipedia ist, dass deutschland nicht der nabel der welt ist und auch die deutsche rechtswissenschaft kein monopol darauf besitzt, "zensur" zu definieren. oder anders gesagt: die deutsche juristische definition ist nur ein spezialfall einer möglichst orts- und zeitlich universell gültigen definition und auslegung. -- southpark 20:15, 8. Jul 2004 (CEST)


Hi Tekla,

daß der alte Artikel in vielen Hinsichten unbefriedigend war, ist klar (und auch der jetzige ist hoffentlich nicht der letzte Stand der Dinge). Ich hatte den alten Stand nicht wegen einzelner, teils völlig überzeugender Punkte wiederhergestellt, sondern wegen der Streichung des Absatzes zur "Gewaltverherrlichung" und wegen des Fehlens irgendeines Kommentars zu den vorgenommenen Änderungen.

Zu den einzelnen Punkten:

Gegen die Punkte 1.-3. habe ich keine Einwände.

In bezug auf 4. ist mir "Fallbeispiele" zu unspezifisch. Neuer Vorschlag: "Beispiele für verfassungskonforme Einschränkungen der Meinungs- und Rezipientenfreiheit" (denn um solche handelt es sich zweifelsohne, wenn auch um keine Zensur im juristischen Sinne).

Auch keine grundsätzlichen Einwände gegen 5. Allerdings hat die alte Version keineswegs den Eindruck einer völlig staatsfernen FSK vermittelt. Natürlich prüfen FSK usw. im Auftrag der Obersten Landesbehörden, aber es stünde einem Kino grundsätzlich frei, auf eine Prüfung zu verzichten. Daß dies üblicherweise nicht geschieht, verdankt sich zusätzlichen Selbstverpflichtungen von Verbänden, und dies läuft letzten Endes *faktisch* auf eine Art von Vorzensur bestimmter Medien hinaus.

Was 6. anbelangt: Wenn mit den "Mutmaßungen" der Abschnitt zu Film und Gewaltverherrlichung gemeint ist, so kann ich dies überhaupt nicht nachvollziehen: Dort wird vielmehr exemplarisch eine Auswirkung bestimmter, die Rezipientenfreiheit einschränkender Gesetze thematisiert.

--Toto 19:58, 8. Jul 2004 (CEST)

Noch eine Ergänzung: Wenn sich Deine Einschätzung als "Mutmaßung" auf die Unterscheidung von Besitz, Verkauf und Verbreitung bezieht, so kann ich dies noch gerne näher belegen.

-- Toto 20:07, 8. Jul 2004 (CEST)


Hi Toto,

die Begründung zu meinen zugegebenermaßen umfangreicheren Änderungen ergeben sich eigentlich aus dem Text selbst. Dennoch möchte ich zur Erläuterung an dieser Stelle einige Beispiele nennen, die den alten Artikel als wenig lesenswert erscheinen lassen. Ich hoffe, daß Du Dich wenigstens mit einigen meiner Argumente anfreunden kannst. Andernfalls bitte ich Dich, den alten Artikel wiederherzustellen.

1. Den einleitenden Absatz 3 (Umgangssprachlich ...) habe ich wegen seiner Überflüssigkeit gestrichen. Ausgehend von der Anfangsdefinition sind die darin genannten Beispiele allesamt Zensurfälle - und dies nicht bloß umgangssprachlich. Nimmt man aber den Zensurbegriff der Juristen zur Grundlage, so fallen derartige Eingriffe nach herrschender Meinung aus dem Zensurbegriff heraus, da es sich um besondere Einordnungsverhältnissen handelt.

2. Die neue Überschrift Juristischer Zensurbegriff beschreibt m.E. den Themenkreis wesentlich besser als die bloße Nennung der Freiheitsrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG.

3. Die Behauptung, Art. 5 Abs. 2 GG regele lediglich Eingriffe in bereits veröffentlichte Werke, ist falsch! Obwohl man von einem Vorzensurverbot spricht, verbietet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich zwei Maßnahmeformen: Das generelle Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (BVerfGE 33, 52) und das konkrete Verbot im Rahmen eines Prüfungsverfahrens (BVerfGE 87, 209). Andere Eingriffe, etwa Gefahrenabwehreingriffe noch vor Veröffentlichung des Werkes, sind danach nicht nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verboten, sondern in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt.

4. Die Überschrift Einschränkungen nach deutschem Recht ist falsch, da das Zensurverbot nach weitaus herrschender Auffassung absolut wirkt, also durch Art. 5 Abs. 2 GG nicht eingeschränkt wird.

5. Die drei Zensurbeispiele (Jugendschutz/Strafrecht) wurden von mir verbessert. So ist es bspw. falsch, das Kennzeichnungsverfahren als nichtstaatlichen Akt der FSK darzustellen, da nach JuSchG die oberste Landesbehörde die Alterfreigaben vergibt.

6. Die letzten beiden Absätze sind schlichte Mutmaßungen, die zumindest einer Revision durch den Autor erfordern, um in unsere Enzyklopädie aufgenommen werden zu können.

Tekla

"geschickte Ausnutzung des Urheberrechts"

Könnte jemand der Ahnung hat den Satz zur geschickten Ausnutzung des Urheberrechts erläutern!? --Philipp Hertzog 10:19, 8. Jun 2004 (CEST)

BverfG und Vorzensur, etc.

Hi,

1. Der Richter am Bundesverfassungsgericht heißt Hoffmann-Riem.

2. Die genannten drei Einschränkungen sind zunächst einmal Eingriffe in die Meinungsfreiheit und müssen sich über Absatz 2 rechtfertigen lassen. Ob es sich bei ihnen um verbotene Zensur handelt, hängt vom zugrunde liegenden Zensurbegriff ab. Nur weil etwa Hoffmann-Riem auch die Nachzensur für verboten erklärt, heißt das noch nicht, daß alle Maßnahmen nach Verbreitungsbeginn verboten wären. Andernfalls könnte man den Absatz 2 ja glatt ignorieren. Es gibt eine Menge an Lösungsvorschlägen in der Literatur, die von der Auffassung des BVerfG abweichen. So meint Hoffmann-Riem etwa, daß als Zensur, und also auch als Nachzensur, nur anlaßunabhängige Kontrollen in Betracht kämen. Maßnahmen aufgrund einer konkreten Gefährdungslage fielen dann raus. Folglich wären z.B. strafprozessuale Beschlagnahmen regelmäßig keine Zensur.

3. Den Absatz 2 habe ich aus folgendem Grund entfernt: Selbst wenn man allein dem BVerfG folgt (d.h. Vorzensur sind alle Maßnahmen vor, Nachzensur sind alle Maßnahmen nach Verbreitungsbeginn), so rechtfertigt Art. 5 Abs. 2 GG jegliche Vor- und Nachzensur, soweit sie nicht über Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verboten ist. Da aber das Zensurverbot nur zwei Maßnahmeformen verbieten soll, nämlich das generelle Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (BVerfGE 33, 52) und das konkrete Verbot im Rahmen eines Prüfungsverfahrens (BVerfGE 87, 209), so ist der Regelungsbereich des Art. 5 Abs. 2 GG nur insoweit verkürzt. Will sagen: Absatz 2 regelt nicht nur die Nachzensur. Deshalb mein Vorschlag, den Absatz 2 hier nicht zu erwähnen.

Viele Grüße Tekla--11:14, 10. Mai 2004 (CEST)


Hallo Tekla Meyer - willkommen bei Wikipedia, juristischen Sachverstand können wir hier immer gut gebrauchen, insbesondere bei diesem Artikel. Zu deinen Änderungen:
Vorzensur: danke, das ist eine wichtige Information (welcher Richter ist es übrigens?). Heißt das tatsächlich auch, dass diese Minderheit die im Artikel weiter unten aufgeführten Einschränkungen 1.,2.,3. (also zb Indizierung aus Gründen des Jugendschutzes) als verfassungswidrig ansieht?
Schulbücher: Sehe ich auch so, der Satz gehörte raus.
Nachzensur: Das Problem ist, dass du jetzt auch den ganzen Abschnitt über Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes gelöscht hast, also die Einschränkungen gar nicht mehr erwähnt werden, und auch die Definition Unter Nachzensur versteht man Kontrollmaßnahmen nach der Veröffentlichung eines Geisteswerkes fehlt jetzt. (Was wäre denn übrigens deine Definition bzw. der Unterschied zu sonstigen Maßnahmen nach Verbreitungsbeginn?) Ansonsten wäre ich mit dem Vorschlag einverstanden. grüße, Hoch auf einem Baum 22:21, 6. Mai 2004 (CEST)Beantworten


Kritik an folgenden Sätzen im Zensur-Beitrag:

Damit ist ausschließlich die Vorzensur gemeint

Diese Auffassung wird vom Bundesverfassungsgericht und von der herrschenden Meinung vertreten. Sie ist aber keineswegs unumstritten. Angesichts der Tatsache, daß selbst ein gegenwärtiger Richter am Bundesverfassungsgericht die Nachzensur für verboten ansieht, zwingt dazu, diesen Streit nicht zu unterschlagen.

(Im Bereich der Schulbücher üben die Kultusministerium der deutschen Länder eine der Zensur nahe kommende Vorkontrolle aus.)

Diese Formulierung ist nicht nur recht schwammig, sondern widerspricht der vorherigen Grundaussage. Denn bei der Schulbuchzulassung entscheidet der Staat nicht über die Veröffentlichung eines Buches, sondern über die Verwendung des Buches im Schulbetrieb. Daß Schulbücher ohne diese Zulassung auf dem freien Markt meist nicht absetzbar sind, ändert nichts daran, daß der Staat gemäß der obigen Definition kein Veröffentlichungsverbot ausspricht. Im übrigen findet das Zulassungsverfahren nach Drucklegung und Veröffentlichungsbeginn statt.

Das [d.h. Art. 5 Abs. 2 GG] betrifft die Nachzensur.

Das ist nur dann richtig, wenn man zwischen Nachzensur und sonstigen Maßnahmen nach Verbreitungsbeginn nicht mehr differenzieren will. Aber auch hier gehen die Meinungen auseinander.

Mein Vorschlag ist, den Meinungsstreit in der Rechtswissenschaft nicht zu unterschlagen, sondern ihn in die Formulierung einfließen zu lassen. Natürlich hat eine detaillierte Darstellung des Meinungsstreits in einer Enzyklopädie nichts zu suchen. Deshalb scheint es mir sinnvoll, so zu formulieren, daß klar wird, daß die dargestellte Auffassung von der gewichtigen Stimme des Bundesverfassungsgerichts vertreten wird.

Tekla Meyer

Beispiele

Ich möchte mal anregen, noch ein oder zwei Absätze über tatsächlich stattgefundene (Nach-)Zensur von Büchern oder Zeitschriften in Deutschland seit 1949 einzufügen. (Die Internetbeispiele - freenet, Büssow - sind etwas überrepräsentiert.) So spontan fallen mir da die Comic-Beschlagnahmungsaktionen Mitte der 90er ein (in 480 Buchhandlungen laut www.comic-zensiert.de, natürlich keine neutrale Quelle), aber insbesondere in den 50ern und 60ern gab es doch glaube ich auch prominente Fälle. Geschichte der Zensur sagt nichts über die Bundesrepublik nach 1949. grüße, Hoch auf einem Baum 22:35, 29. Apr 2004 (CEST)

GPS

"Eine besondere Art dieser Zensur bei modernen Medien ist das Verfälschen von GPS-Signalen in Kriegszeiten."

Das hat doch nichts mit Zensur zu tun, sondern wird lediglich aus militärischen Zwecken durchgeführt, damit der Gegner beim Einsatz von satellitengestützt navigierenden Waffen benachteiligt wird, oder? Ich wüsste jedenfalls nicht, welchen meinungsbildenden Effekt es haben sollte, wenn der GPS-Empfänger anzeigt, dass ich jetzt nicht an Punkt A, sondern 100 Meter daneben stehe. — Matthäus Wander 17:14, 15. Mär 2004 (CET)

http://mitglied.lycos.de/Suevica/index.html

Was soll denn dieser Link?! Ich kann auf dieser Seite keine Infos zum Thema Zensur finden. --diddi 22:01, 3. Mär 2004 (CET)

doch, ganz unten ist ein aufsatz zur literarischen zensur im 18, jahrhundert. sieht mir nicht nach DEM experten aus. und der heise-newsticker kann wegen veraltet eigtl. gleich mit weg. southpark 22:04, 3. Mär 2004 (CET)
ACK. Buchverweise kann man ja gleich im Artikel mit ISBN angeben, dann können wir uns den Link auf diese Seite sparen. --diddi 22:08, 3. Mär 2004 (CET)