Als Investitur wird die "Einkleidung", also die Amtseinweihung einer Person durch weltliche oder kirchliche Entscheidungsträger in feierlichem Rahmen bezeichnet. Auch die Eerleihung des Eigentumsrechtes an Grundstücken und die Belehnung von Ländereien wird damit bezeichnet.
Im katholischen Kirchenrecht ist das Investiturrecht das Recht, die von Gemeinde oder Klerus gewählten Bischöfe zu bestätigen und einzusetzen. Das Recht der Weihe und Konsekration wurde erstmals von den Metropoliten beansprucht, die Bestätigung der Bischöfe beanspruchten die oströmischen Kaiser.
Dabei handelt es sich um
Geschichte
Seit dem 10. Jahrhundert wurde auch in Deutschland die Besetzung von Bistümern durch den König entschieden. Mit praktisch allen geistlichen Ämtern waren auch weltliche Reichslehen verbunden, die nur der König vergeben konnte. Zusammen mit den Lehen vergab er auch den Bischofsring und -stab, die Amtszeichen der Bischöfe.
Nach der Reform des Papsttums 1059 strebten die Päpste nach einer Begrenzung des weltlichen Einflusses und beanspruchten das Investiturrecht für sich. Unter Papst Gregor VII. eskalierte nach 1075 der Investiturstreit.