Der Vertrag über die Europäische Union (auch als Vertrag von Maastricht bezeichnet) wurde am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet und stellt die bis dahin größte Änderung der Verträge seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar. Mit diesem Vertragswerk wurde die Europäische Union als übergeordneter Verbund gegründet. Robert Schuman, Paul-Henri Spaak, Alcide de Gasperi und Jean Monnet galten als die Gründerväter der EU.
Einführung
Nach Verhandlungen, die im Dezember 1991 in Maastricht stattfanden, wurde der Vertrag bereits am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Wegen einiger Hindernisse im Ratifizierungsverfahren (Zustimmung der dänischen Bevölkerung erst in einem zweiten Referendum; Verfassungsklage in Deutschland gegen die parlamentarische Zustimmung zum Vertrag) konnte er jedoch erst am 1. November 1993 in Kraft treten. Er bezeichnet sich selbst als „eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“.
Er beinhaltet neben einer Reihe von Änderungen des EG-Vertrages und des Euratom-Vertrages den Gründungsakt der Europäischen Union (vgl. Präambel des EU-Vertrags), ohne diesen allerdings selbst zu vollenden. Es war – wie auch die Entwicklung der EG – ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen EU-Verfassung, die die EU-Verträge später ersetzen soll.
Die hiermit gegründete Europäische Union ersetzt nicht die Europäischen Gemeinschaften (Artikel 47 EU- Vertrag), sondern stellt diese mit den neuen „Politiken und Formen der Zusammenarbeit“ (Artikel 2 EU-Vertrag) unter ein gemeinsames Dach. Zusammen mit anderen Elementen bilden die Europäischen Gemeinschaften die drei Säulen der Europäischen Union:
- die Europäischen Gemeinschaften
- die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
- die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 Brüsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser Verträge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche Europäische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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Europäische Gemeinschaften | Drei Säulen der Europäischen Union | ||||||||||||||||||||
Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) | → | ← | |||||||||||||||||||
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | Europäische Union (EU) | |||||||||||||||||||
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | Europäische Gemeinschaft (EG) | ||||||||||||||||||||
→ | Justiz und Inneres (JI) | ||||||||||||||||||||
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | ← | ||||||||||||||||||||
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | → | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) | ← | ||||||||||||||||||
Westunion (WU) | Westeuropäische Union (WEU) | ||||||||||||||||||||
aufgelöst zum 1. Juli 2011 | |||||||||||||||||||||
Inhalt des Vertrages
wir somit in dein arsch gefickt... du luder
Währungs- und Wirtschaftsunion
Im Zentrum des Vertrages stehen die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (Konvergenzkriterien) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Die Konvergenzkriterien lauten: finanzpolitisches -, Preisniveau-, Zins- und Wechselkurskriterium. Wobei das finanzpolitische Kriterium (Defizitquote < 3% und Schuldenstandsquote < 60% des BIP) als dauerhaftes Kriterium ausgelegt wurde, die anderen Kriterien galten nur im Referenzjahr 1997.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages wurde ein Automatismus in Gang gesetzt, nach dem Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen, worüber der Ministerrat zu entscheiden hat, auch der gemeinsamen Währung beitreten. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden (sog. opting out).
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Die bisherige Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wird mit dem Vertrag von Maastricht durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ersetzt. Obwohl die GASP eine Säule der EU darstellt, bleiben die Entscheidungen letztlich in den Händen der Nationalstaaten. Für die meisten Beschlüsse gilt deshalb das Einstimmigkeitsprinzip.
Die Unionsbürgerschaft
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Sie ersetzt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese. Die Unionsbürgerschaft erhält jeder, der die Staatsbürgerschaft eines der Länder der EU besitzt. Er erhält damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht das europäische Parlament unabhängig vom Wohnsitz in der gesamten EU zu wählen.
Demokratisierung
Eine weitere Neuerung ist die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens. Damit wurde das Europäische Parlament in einigen Bereichen auf die gleiche Stufe wie der Ministerrat gestellt. Außerdem wurde die Einrichtung des Ausschusses der Regionen beschlossen, die eine angemessene Vertretung der Regionen, wie etwa in Deutschland der Bundesländer, garantieren sollten.
Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik
Außerdem wurde im Vertrag eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren beschlossen. Wie bei der zweiten Säule, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, blieb aber auch in diesem Bereich das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten. Für die bessere Koordination der polizeilichen Zusammenarbeit wurde die Europäische Polizeibehörde Europol gegründet.
Sonstiges
Mit dem Vertrag von Maastricht erhielten die europäischen Institutionen erstmals auch Zuständigkeiten im Bereich der Kultur (damals Art. 128 EG-Vertrag, seit dem Vertrag von Nizza Art. 151 EG-Vertrag). Die späteren Förderprogramme RAPHAEL, ARIANE und KALEIDOSKOP sowie das Rahmenprogramm KULTUR 2000 haben hier ihre Rechtsgrundlage.
Weitere Entwicklung
Der EU-Vertrag wurde mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) und dem Vertrag von Nizza (2001) erweitert, z.B. wurde darin die Stellung des Europäischen Parlaments durch eine Verbesserung des Mitentscheidungsverfahrens und dessen Ausweitung weiter gestärkt.
Literatur
- Carl-Otto Lenz, Klaus-Dieter Borchardt: EU- und EG-Vertrag. Kommentar, Bundesanzeiger Verlag Köln 2006, ISBN 3-89817-506-5
Siehe auch
Weblinks