Rechtsanwalt

Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand
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Rechtsanwalt (von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für gelernte Juristen, die als rechtliche Vertreter für jedermann tätig werden. Ein Rechtsanwalt kann z.B. im Auftrag einer Partei vor dem Gericht als Verteidiger auftreten. Durch staatliche Beauftragung kann ein Rechtsanwalt die Lizenz als Notar erhalten und so zivilrechtliche Akte ausführen.

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt verfolgt der Staatsanwalt im Auftrag des Staates bestimmte Delikte.

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "Organ der Rechtspflege". Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst lügen.

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das Standesrecht. Er wird von der Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die in der Regel durch das 2. Staatsexamen nachgewiesen wird. Für Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprüfung erfolgen.

Literatur

  • Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt, Deutscher Anwaltverlag, 2002, ISBN 3824003333
  • Hans-Jürgen Ahrens: Anwaltsrecht für Anfänger, C.H. Beck, 1996, ISBN 3406416438