Die Rechte an Geoinformationen leiten sich insbesondere aus dem Urheberrecht ab und betreffen Vermessungsdaten, Landkarten, Pläne, Luftbilder und Satellitenbilder in analoger und digitaler Form.
Geodaten und Staat
Die Erfassung und Verwaltung von Geodaten lag seit jeher hauptsächlich in der staatlichen Hand. Die Interessen waren zum Beispiel die Klärung von Grundstücksangelegenheiten und Bergrechten oder die Erfassung für militärische Zwecke (Kriegsführung, Kolonialisierung). Aus Gründen des Militärgeheimnisses blieben Karten oftmals unter Verschluss, ebenso unterlag später die Luftbildfotografie starken Auflagen. Eine weiterer Grund für die Einschränkungen war (und ist), dass man vermeiden wollte, dass veraltete oder falsche Informationen umlaufen.
Die Fortschritte bei der Datenverarbeitung und Kommunikation (zum Beispiel Internet, Mobilfunk, GPS) haben zu einer weitreichenden Veränderung geführt. Die satellitengestützte Navigation kann anhand von Geobasisdaten und GPS durchgeführt werden. Unternehmen brauchen Geodaten zur Verwaltung und Planung von Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas-, Wasser- oder Kommunikationsleitungen. Umweltbelastungen können anhand von Verkehrsdaten und Emmisionswerten (und anderer Geofachdaten) vorhergesagt werden. Durch die Weiterverarbeitung und Kombination der Daten entsteht ein Mehrwertprozess, der zu einem eigenen Markt führt. Der Staat hat ein Interesse daran, diesen Markt, obgleich die Erfassung von Geodaten und Pflege auch heute noch kostenaufwändig ist, mit kostenniedrigen Daten zu unterstützen.
Während die Zugänglichkeit zu Geodaten wächst, werden ebenfalls die urheberrechtlichen Fragen vielfältiger.
Karten und Pläne
Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz laut § 2 Abs. 1 Nr. 7 ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen") und Abs. 2 geschützt, sofern sie "persönliche geistige Schöpfungen" darstellen.
Der Urheber sind nach §§ 7, 8 UrhG in diesem Falle die beteiligten Kartografen, doch liegen die Nutzungsrechte je nach Vereinbarung arbeits- oder dienstrechtlich ggf. bei ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde. Nach § 64 und § 65 Abs. 1 UrhG erlischt das Urhheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
Die Höhe der persönlichen geistigen Schöpfung und somit der Schutzumfang richten sich insbesondere nach dem Grad der Eigentümlichkeit des Werkes.
Der Bundesgerichtshof entschied 1998, dass ein urheberrechlicher Schutz auch dann gegeben ist, wenn die Karte nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurde (allgemein kann das zum Beispiel ein Musterblatt für ein Kartenwerk sein oder eine eigene erstellte Vorlage). Eine individuelle Leistung liegt zum Beispiel durch die Generalisierung vor.
Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen wurden aber allerdings als urheberrechtlich frei erkannt. Im vorliegenden Fall war das "Stadtplanwerk Ruhrgebiet" gescannt und für eine Verwendung in den Gelben Seiten verarbeitet worden. (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 (Az. I ZR 81/96), Stadtplanwerk). Die Schadensersatzforderung wurde abgelehnt.
das Berufungsgericht hat es deshalb auch zu Recht als unerheblich angesehen, daß der Beklagte aus dem Kartenwerk des Klägers dort absichtlich gemachte Fehler übernommen hat. Die Leistung eines selbständig arbeitenden Kartographen erschöpft sich aber schon deshalb nicht in der Mitteilung geographischer und topographischer Tatsachen, weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin gestaltet werden müssen.
Luft- und Satellitenbilder
Luftbildaufnahmen können als Lichtbilder in Deutschland im Sinne von § 72 UrhG angesehen werden. Das Urheberrecht erlischt darum laut § 72 Abs. 3 "fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist." Nach § 69 UrhG ist dies auf den Ablauf des Kalenderjahres bezogen, in dem dieses Ereignis stattfand.
Da § 72 Abs. 1 UrhG ebenso für "Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden" gilt, kann diese Regelung auch für von Satelliten aufgenommene Fotos angewendet werden.
Bei der Nutzung von Bildern muss also in der Regel der Urheber zustimmen. Wenn Bilder dieser Art zur freien Verfügung angeboten werden, sollte vor einer Nutzung geklärt sein, ob eine Bereitstellung und Nutzung im Ausland oder eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung eingeschlossen sind.
Vermessungsdaten
- Vorschriften, Nutzungsgebühren, Landesgesetze ....
- Schutz als Datenbank, ggf. dann verkürzte Schutzfrist von 15 Jahren (§ 87d UrhG) ....
- Leistungsschutz durch § 1 UWG ....
Siehe auch
Literatur
- Schwerpunktheft zum DVW-Seminar Urheberrecht für Geodaten; DVW Bayern Mitteilungen (ISSN 0723-6336), Nr. 2, 54. Jahrgang, 2002
Weblinks
Allgemeine Informationen
- Jan Fritz Geiger - Geo-Information als immaterielles Rechtsgut
- Johannes Röhnelt - Landkarten und Stadtplaene
- Markus Junker - Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen, (Teil 2)
- Kurt Brunner - Geheimhaltung und Verfälschung von Karten aus militärischen und politischen Gründen
Gesetze, Verordnungen und Urteile in Deutschland
- Urheberrechtsgesetz
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
- Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm), Bayern
- BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 (I ZR 81/96) Stadtplanwerk