Freiwilliges soziales Jahr

sozialer Freiwilligendienst für junge Menschen
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Das Freiwillige Soziale Jahr (kurz FSJ) ist ein sozialer Freiwilligendienst für junge Männer und Frauen zwischen 16 und 27 Jahren.

Dauer

Das FSJ dauert mindestens 6, höchstens 18 Monate. Damit das FSJ als Wehrersatzdienst anerkannt werden kann, muss der Dienst mindestens 12 Monate dauern. Ist ein FSJ zunächst auf weniger als 18 Monate abgeschlossen, kann (bei einem Einsatz im Inland) eine Verlängerung auf 18 Monate im Einverständnis mit dem Träger des FSJ erfolgen. Das FSJ kann auch im Ausland abgeleistet werden.

Träger, Einsatzsstelle und FSJler

Für das FSJ gibt es sehr viele meist überregionale Träger. Diese arbeiten mit vielfältigen Einsatzstellen zusammen. Die Einsatzsstelle ist die konkrete Stelle, bei der der FSJler dann seinen Freiwilligendienst ableistet. Beispiele siehe unter Bereiche und Einrichtungen. Unter dem Dach des Trägers werden viele Einsatzstellen koordiniert und er ist neben der Einsatzstelle auch in pädagogischer, organisatorischer und insbesondere rechtlicher Hinsicht eingebunden.

Die Vereinbarung im FSJ umfasst somit drei Partner:

  • FSJler/FSJlerin
  • Träger
  • Einsatzstelle

Arbeitszeit und Vergütung

Die Arbeitszeit während des Dienstes richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt. In der Regel sind es ca. 38,5 Wochenstunden.

Die finanzielle Vergütung („Taschengeld“, Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung) variiert stark von Träger zu Träger und selten auch zwischen den Einsatzstellen beim selben Träger. Darüber hinaus wird für die Dauer des Freiwilligendienstes bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt.

Ausbildung

Je nach Einsatzgebiet erhält man eine gegebenenfalls notwendige Ausbildung oder Fortbildung. Im Sportbereich ist dies üblicherweise eine volle Übungsleiterausbildung und für einen Einsatz im Rettungsdienst die Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter. Diese Ausbildungen werden, je nach Träger, Einsatzstelle und Länge des FSJes anteilig oder meist voll bezahlt. Verbindlich werden mindestens 25 Aus- bzw. Fortbildungstage (bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten) vom Träger angeboten, es können je nach Vereinbarung auch mehr sein. Diese Bildungstage müssen zwingend innerhalb der Einsatzdauer absolviert werden. Eine Finanzierung einer Ausbildung vor Einsatzbeginn ist möglich, auch wenn diese Bildungstage dann nicht angerechnet werden können.

Bereiche und Einrichtungen

Mögliche Einsatzbereiche sind vielfältig und alle sozial-karitativ oder gemeinnützig. Mit der Novellierung des FSJ-Gesetzes im Jahr 2002 wurden neue Einsatzbereiche geschaffen. Nunmehr ist es möglich, ein FSJ auch in den Bereichen Kultur, Sport und der Denkmalpflege zu absolvieren.

  • FSJ im sozialen Bereich
  • FSJ im Sport
  • FSJ in der Kultur
  • FSJ in der Denkmalpflege
  • FSJ im ökologischen Bereich (Dazu siehe: Freiwilliges Ökologisches Jahr - kurz FÖJ)

Konkret kann das Soziale Jahr z.B. in folgenden Einrichtungen abgeleistet werden. Dabei ist man nicht an nur eine dieser Möglichkeiten gebunden, sondern kann je nach Einsatzsstelle auch mehrere miteinander verbinden.

  • Krankenhaus
  • Alten- und Pflegeheim
  • ambulanter Sozialdienst
  • Denkmalpflegebehörde oder -verein
  • Sportverein, Sportverband
  • Kindergarten / Kindertagesstätte, speziell z.B. Bewegungskindergarten
  • Einrichtung für behinderte Menschen, z.B. Behindertenwerkstatt
  • Sanitäts- und Rettungsdienst
  • Kirchengemeinde
  • Gedenkstätte
  • Theater
  • Jugendclub
  • Schule
  • uvm.

Versicherung, Rechtliches

Der Träger (oder die Einsatzstelle) übernimmt zudem die vollständigen Kosten für die Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Im FSJ besteht immer eine eigene Krankenversicherungspflicht, eine Familienversicherung kann nicht fortgeführt werden.

Laut §14c des Bundeszivildienstgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist das Freiwillige Soziale Jahr seit August 2002 auch als Wehrersatzdienst anerkannt.

§ 14c Zivildienstgesetz Anerkannte Kriegsdienstverweigerer (KDV) werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als KDV zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung des FSJ verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub zu umfassen.

Siehe auch