Pensionskasse

Einrichtung zur Altersversorgung
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In Deutschland ist eine Pensionkasse eine von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.

Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse sind die Arbeitgeber Mitglieder und leisten Beiträge. Für Pensionskassen gelten z.T. andere Bestimmungen als für allgemeine Lebensversicherungsunternehmen. Seit der verbesserten Förderung der betrieblichen Altersversorgung im Betriebsrentengesetz haben immer mehr Versicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet, die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gestaltet sind und daher der Arbeitgeber nicht Mitglied werden kann. Seit dem 1. Januar 2006 sind die meisten dieser Pensionskassen dereguliert und unterliegen den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen.

Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen.

Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn; sind aber bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Bis einschließlich 2008 ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Der jeweilige steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800 EUR aufgestockt werden (gilt nur für Direktversicherungen nach §3 Nr.63 EStG), wenn keine Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.

Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).

Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein oder Protektor abgesichert. Sie unterliegen aber der Versicherungsaufsicht.