Amtshilfe

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Amtshilfe bezeichnet die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere.

Die Pflicht zur Amtshilfe regeln in Deutschland die §4-8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__4.html Paragraph 4 des VwVfG