Postgut ist eine erstmalig am 15. Januar 1933 eingeführte Sendungsart. Zunächst war es versuchsweise nur zwischen bestimmten größeren Orten zugelassen. Es müssen mindestens fünf Sendungen an denselben Bestimmungsort aufgegeben werden. Das Höchstgewicht wird auf 7 kg festgesetzt. Die Einlieferung als unversiegelte Wertsendungen oder als Nachnahmesendung ist zulässig. Einlieferung als versiegelte Wertsendung sowie Verlangen eines Rückscheins sowie Eilzustellung ist nicht zulässig. Kein Freimachungszwang, kein Zuschlag für nichtfreigemachte Postgutsendungen bis 5 kg. In den Gebühren ist die Zustellgebühr mit enthalten. Gleiche Haftung wie für Pakete. Die Gebühren werden am 15. Februar 1933, also am Tage der Zulassung, gesenkt, ferner ist die unbeschränkte Annahme von Postgut im Ortsverkehr allgemein zugelassen.
Am 1. August 1954 wird bei der Deutschen Post der DDR im Kleingutverkehr. Wirtschafts-Postgut eingeführt.
Am 1. April 1950 wird bei der Bundespost, durch Amtsblattverfügung, Postgut wieder zugelassen. Ab 1. Juli 1955 ab auch Schnellpostgut.
In der Postordnung von 1964 wird geregelt: als Postgut können Paketsendungen gegen ermäßigte Gebühr verschickt werden, wenn sie im Ortsverkehr oder im Verkehr zwischen bestimmten Orten oder falls mindestens drei Sendungen gleichzeitig von einem Versender nach einem Bestimmungsort eingeliefert werden. Postgut darf nur von Selbstbuchern eingeliefert werden. Unfreie oder sperrige Sendungen sind als Postgut nicht zugelassen (vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember 1978 zugelassen). Nachnahme und Eilzustellung sind zugelassen. Nicht gelassen sind versiegelte Wertsendungen, Rückschein, Luftpost und dringende Beförderung. Ebenso nicht zugelassen in die SBZ und nach Ostberlin.
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Bundesgebiet ist für die Berechnung der Paket- und Postgutgebühren jeweils die gebührenmäßig nächstniedrigere Entfernungsstufe maßgebend (zum 1. Juli. 1991 aufgehoben). Das Höchstgewicht steigt am 1. September 1971 auf 10 kg, der Gebührenunterschied zwischen Postgut und Paket beträgt einheitlich 30 Pf.. Am 1. Januar 1979 steigt das Höchstgewicht auf 20 kg. Seit 1988 wird beim Postgut wird nicht mehr nach Entfernungszonen unterschieden. Beim Postgut werden Zustellgebühren bzw. Gebühren für das Bereithalten postlagernde Sendungen zur Abholung nicht erhoben.