Ladendiebstahl

Straftat
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Der Ladendiebstahl ist ein Phänomen der Massenkriminalität. In der Regel handelt es sich dabei um einen Diebstahl, der insbesondere Güter von geringem Wert, selten mehr als 250 Euro, umfasst. Der Ladendiebstahl wird vor allem durch Kinder und Jugendliche, aber auch von Personen ab 50 Jahren vermehrt begangen. Die Schäden sind schwierig zu beziffern, jedoch von volkswirtschaftlicher Bedeutung. Durchaus von Relevanz ist das pathologische Stehlen.

Der Ladendiebstahl nimmt mit annähernd 10% an allen begangenen Straftaten einen der größten Anteile ein. Zugleich ist es eines der meist aufgeklärten Delikte, deren Aufklärungsquote sich etwas unterhalb von 100% bewegt. Diese Angabe bezieht sich allerdings nur auf die angezeigten Fälle. Wird der Ladendiebstahl erst spät bemerkt, ist eine Anzeige regelmäßig zum Scheitern verurteilt und wird deshalb meistens gar nicht erst gestellt. Die Dunkelziffer, also das Verhältnis der Anzahl der nicht angezeigten Ladendiebstähle zur Gesamtanzahl, liegt schätzungsweise bei über 90%.
Beim Ladendiebstahl ist in den extremen Altersgruppen (unter 14 und ab 60 Jahren) kaum ein Unterschied zwischen der Zahl der männlichen und weiblichen Tatverdächtigen festzustellen.
Entkriminalisierungstendenzen des Ladendiebstahls hat es immer wieder gegeben. Die Gegner heben zumeist auf den volkswirtschaftlichen Gesamtschaden ab, Befürworter sprechen von einer erheblichen Entlastung der Gerichte. Die systematische Realisierung der Entkriminalisierung ist jedoch kaum möglich.

Konsequenzen

Der Ladendiebstahl ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern erfüllt in der Regel die Straftat des Diebstahls ohne erschwerende Umstände. Dazu tritt gleichzeitig ein Hausfriedensbruch. Vorstellbar sind auch Tatkonstellationen, in denen nach der Wertung der Laiensphäre ein Ladendiebstahl, juristisch ein Betrug angenommen werden kann. Da der Ladendiebstahl regelmäßig ein Diebstahl von geringwertigen Sachen (Wert unter 25 - 50 Euro) darstellt, ist gemäß §§ 242, 248a StGB ein Strafantrag notwendig. Diese Konstellation ist aus der früheren Übertretung des Mundraubs entstanden, der anders als der Diebstahl nur eine geringe Strafdrohung enthielt. Der Strafrahmen des Diebstahls sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Häufig wird aber auch aufgrund der hohen Belastung der Justiz das Strafverfahren eingestellt. In anderen Rechtssystemen (z.B. Scharia - ilsamisches Recht) ist Diebstahl mit wesentlich schärferen Strafen belegt (z.B. Amputation der Hand).


Die zivilrechtliche Konsequenz des Ladendiebstahls ist in erster Linie der Ersatz des entstandenen Schadens. Aber auch die Vorhaltekosten sind nach einer Ernst zu nehmenden Meinung der Literatur zu ersetzen. Vorhaltekosten sind die Kosten, die der Geschädigte zu seinem Schutz im Vorfeld der Schädigung aufgewendet hat. Also Kosten wie Fangprämien, Fernsehkameras, Warenhausdetektive etc. pp. Der Bundesgerichtshof hat die generellen Überwachungskosten auch nicht in den Schadensersatz mit einbezogen. Die Abwicklungskosten und die Fangprämie, also die konkreten, durch den Diebstahl verursachten Kosten, hat er dem Bestohlenen jedoch zuerkannt.
Ist der Täter mittellos, was in der Praxis nicht selten ist, laufen jedoch sämtliche Ansprüche leer.

Der Ladendieb wird meist mit einem (zivilrechtlich wirkenden) Hausverbot belegt. Widersetzt er sich dessen, so ist eine Unterlassungsklage wegen Störung des Besitzes nach § 1004 u.a. denkbar. Wird gegen den vollstreckbaren Klagetitel verstoßen, so sind ordnungsrechtliche Maßnahmen möglich. Auch das Gefahrenabwehr- oder Polizeirecht kann zur Verhinderung von Ladendiebstählen Konsequenzen eröffnen.

Literatur

  • Eric Minthe, Soforteinbehalt bei Ladendiebstahl, Kriminologische Zentralstelle, ISBN 3926371595