Aufenthaltsstatus

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Der jeweilige gesetzlich geregelte Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel) entscheidet darüber, wie lange ein behördlich registrierter Immigrant in einem Land verbleiben kann. Der Begriff Aufenthaltstitel vermittelt einen legalen Aufenthalt in einem fremden Land.

Deutschland

Den Aufenthaltsstatus regelt das seit 1. Januar 2005 gültige "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz). Das Aufenthaltsgesetz ist zentraler Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes und damit Teil des Aufenthaltsrechts. Einwanderer ohne Aufenthaltsstatus heißen illegale Immigranten, sie verfügen über keinen rechtlich abgesicherten Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG. Das Aufenthaltsrecht gilt nicht für Bürger der freizügigen EU.

Der Begriff Aufenthaltstitel löst den bis 2005 geltenden Begriff der Aufenthaltsgenehmigung nach altem Ausländerrecht ab. Der Aufenthaltstitel ist Oberbegriff für die Unterformen Sichtvermerk (Visum), Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis.

Aufenthaltstitel

Das neue Gesetz unterscheidet drei Aufenthaltstitel, nämlich

Die neuen Titel ersetzen die im reformierten Ausländergesetz gültige Unterscheidung zwischen den Varianten

Im Gegensatz zur alten Rechtsprechung schließt die befristete Aufenthaltserlaubnis eine Verfestigung des Aufenthaltsstatus zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis nicht mehr generell aus. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall ist jedoch möglich (§ 8 Abs. 2 AufenthG.).

Erwirbt ein Immigrant eine Niederlassungserlaubnis, so verbürgt ihm das ein festes Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Die Niederlassungserlaubnis stellt den Endpunkt der ausländerrechtlichen Verfestigung des Aufenthaltes dar. Sie bescheinigt dem Betroffenen endgültig, dass er ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat (unbefristet nach §9 AufenthG). Der Betroffene hat das Recht, ungehindert und ohne weitere Auflagen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Behördliche Beschränkungen bezüglich der Ausübung politischer Tätigkeiten sind jedoch möglich (§ 37).

Wurde ein Aufenthaltsstatus beantragt und ist darüber noch nicht entschieden, so erhält der Immigrant eine vorläufige Bestätigung in Form einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG)

 
EU-Aufenthaltstitel ausgestellt von einer deutschen Behörde

Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis

regulär

Ein Anspruchsrecht auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht für den Antragsteller, wenn

  • er fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war
  • er nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist
  • er mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung oder vergleichbare Einrichtungen eingezahlt hat. (unter Anrechnung von Zeiten der Kinderbetreuung und häuslichen Pflege)
    • bei Ehepaaren genügt der Nachweis eines Ehegatten
    • gilt nicht für Auszubildende
  • er die letzten 36 Monate keine vorsätzliche Straftat begangen und zu mehr als einem halben Jahr verurteilt wurde
    • alternativ gilt eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
    • Die Frist beginnt neu nach der Haftentlassung
  • ihm die Beschäftigung erlaubt war, wenn er Arbeitnehmer war
    • bei Ehepaaren genügt der Nachweis eines Ehegatten
  • ihm die Ausübung der Erwerbstätigkeit von den Ausländerbehörden gestattet war
  • er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt
  • er über Basiswissen verfügt bezüglich der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland
    • bzw. erfolgreich an einem Integrationskurs (geregelt in §§44 ff.) teilgenommen hat
  • er eventuell in häuslicher Gemeinschaft mit Familienangehörigen lebt und auch genügend Wohnraum nachweisen kann
Härtefälle

In Härtefällen haben die Behörden von den Sprachkenntnissen und der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen, wenn der Antragsteller diese Voraussetzung wegen Krankheit an Körper, Geist oder Seele nicht erbringen kann. Wurde dem Betroffenen kein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gewährt, so genügt die Fähigkeit, auf einfache Weise in deutscher Sprache zu kommunizieren.

Selbständige

Selbständige wiederum haben nach drei Jahren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.

Ausschlüsse

Zuwanderer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 3 des AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) erhalten keine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Asyl

Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sollten die Fluchtgründe 36 Monaten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis immer noch vorliegen, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Sofortige Niederlassungserlaubnis

Hochqualifizierte Einwanderer können eine sofortige Niederlassungserlaubnis (§ 19 Abs. 1 AufenthG) erhalten, welche von der Bundesagentur für Arbeit zu genehmigen ist, falls der Antragsteller nicht den Regelbeispielen des § 19 Abs. 2 AufenthG unterfällt. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Betroffene sozial integriert und sein Lebensunterhalt gesichert ist. Hierzu dürften regelmäßig auch deutsche Sprachkenntnisse erforderlich sein, was die praktische Bedeutung dieser Vorschrift erheblich reduziert. Weiterhin gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG.

Die Frage, wer als Hochqualifizierte gilt, ist gesetzlich nicht geregelt. Einen Anhaltspunkt geben jedoch die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG: Dies sind 1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, 2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder 3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (d.h. 2006: 85.500 EUR p.a.) erhalten.

Diskussionen in der Politik, angesichts der geringen Anzahl an erteilten Niederlassungserlaubnissen nach § 19 AufenthG, die Gehaltsgrenze für auf ca. 50.000 EUR p.a. herabzusetzen, wurden wieder aufgegeben.

Aufenthaltstitel im weiteren Sinne

Die folgenden legalisieren ebenfalls den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sind jedoch keine Untergruppen des Aufenthaltstitels.

Aufenthaltsgestattung

Anerkannte Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge erhalten bereits bei der Feststellung (Einreise) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 68 AsylVfG, § 1 III HumHAG).

Jedem Asylbewerber ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten (Aufenthaltsgestattung - § 55 Asylverfahrensgesetz). Die Erlöschung dieser Gestattung regelt der § 67. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt auf einen Ort, den die zuständigen Behörden festlegen. (§56), Die Maßnahme kann mit behördlichen Auflagen versehen werden (§ 60).

Duldung

Neben den Aufenthaltstiteln können Zuwanderer noch im Besitz einer Duldung (§ 60a - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) sein, die deutlich weniger Rechte als die Aufenthaltstitel gewährt. Die Duldung ist eine vollstreckungshemmende Entscheidung mit prozessualer Titelwirkung. Sie besagt, dass der Flüchtling ausreisepflichtig ist, die Abschiebung jedoch nicht vollstreckt werden kann, weil ein humanitär motiviertes, subjektives (z. B. Erkrankung oder fehlender Pass) oder objektives Abschiebehindernis (Situation im Herkunftsland) vorliegt. (§ 25 – Aufenthalt aus humanitären Gründen und §60)

Wer 18 Monate lang im Besitz einer Duldung war, soll eine Aufenthaltserlaubnis bekommen (§ 25.5 AufeG), sofern er seine Ausreise nicht selbst behindert. Die Behörden handhaben diese Regelung in der Praxis restriktiv.

Vorwurf des Asylrechtsmissbrauchs

Die Horrorvision vom "massenhaften Missbrauch des Asylrechts" begründen die Verfechter dieses Szenarios oft unter Verweis auf die niedrigen Zahlen an anerkannten Asylbewerbern. Positiv beschiedene Verfahren stellten im Jahr 1989 5 Prozent und 1990 4.4 Prozent aller Asylanträge. Dies suggeriert, dass 95 Prozent der Asylbewerber als "Scheinasylanten" oder "Wirtschaftsasylanten" einzuordnen sind. Im Asylverfahren wurde jedoch bis 2005 lediglich überprüft, "ob die erlittene Verfolgung aus der Sicht des Verfolgerstaates 'politisch motiviert' war." (H. Uihlein 1989: 18). Weit über die Hälfte der verfahrenstechnisch abgelehnten Asylbewerber werden jedoch nicht abgeschoben, weil Grundgesetz und Völkerrecht eine Abschiebung aus humanitären, rechtlichen oder politischen Gründen nicht erlauben. Diese "De-facto-Flüchtlinge" erhalten als Aufenthalstitel eine Duldung. Im Jahre 1989 stellte diese größte Gruppe der Flüchtlinge 57 Prozent der im Asylverfahren abgelehnten Bewerbungen. (Klaus Bade,2001 : 65f)

Grenzübertrittsbescheinigung

Kein Aufenthaltstitel ist die Grenzübertrittsbescheinigung, die eigentlich nur der ungehinderten Ausreise dient; sie ist an der Grenze der Bundespolizei vorzulegen. ([1]) In der Praxis werden aber Grenzübertrittsbescheinigungen - ohne dass dies vom Gesetz vorgesehen wäre - offensichtlich auch als eine Art Aufenthaltstitel vergeben, der dem Betroffenen keinerlei Rechte einräumt (siehe [2], [3], [4]) ; dies ist rechtswidrig, wenn die Ausreise nicht möglich ist ([5])

Aufenthaltstitel in Zahlen

Nach altem Recht

Am 31. Dezember 2003 zählte die ausländische Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland 7.334.753 Mitglieder. Davon hatten

  • 1.637.359 eine befristete Aufenthaltserlaubnis
  • 2.036.480 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • 413.230 eine Aufenthaltserlaubnis EU befristet,
  • 678.758 eine Aufenthaltserlaubnis EU unbefristet,
  • 770.344 eine Aufenthaltsberechtigung,
  • 343.293 eine Aufenthaltsbewilligung,
  • 264.176 eine Aufenthaltsbefugnis,
  • 179.768 waren von Aufenthaltsgenehmigung befreit,
  • 127.814 hatten eine Aufenthaltsgestattung,
  • 10.023 eine Klassifizierung als heimatlose Ausländer
  • 226.569 Duldungen.

EU-Richtlinien

Die Richtlinien der EU sind bindend in nationales Recht umzusetzen. Laut Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollen alle von EU-Staaten erteilten Aufenthaltstitel einheitlich gestaltet werden.

Legaldefinitionen

Einige Vorgaben der EU definieren inzwischen separate Aufenthaltstitel. Eine Auswahl bisheriger Legaldefinitionen des Aufenthaltstitels im EU-Recht:

  • Art. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).
  • Art. 2e der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 bezüglich Familienzusammenführung
  • Art. 2g der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über "Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten."
  • Art. 1 Abs. 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur "einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige."
  • Art. 2j der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur "Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist"

Aufenthaltserlaubnis-EU

Die Aufenthaltserlaubnis-EU gilt für Bürger der EU und deren Familienangehörigen und hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das Freizügigkeitsrecht gilt innerhalb der EU und gestattet ein Aufenthaltsrecht auch ohne Aufenthaltstitel.

Schengen-Visum

Das Schengenvisum (nach Art. 5 SDÜ und EU-VisumsVerordnung) unterteilt sich in vier Visakategorien:

  • das Visum A gilt für den Flughafentransit
  • das Visum B gestattet die Durchreise
  • das Visum C erlaubt kurzfristige Aufenthalte im eigentlichen Sinn.
  • das Visum D beinhaltet alle Visa, welche die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorschriften erteilen.

Literatur

Literatur

Siehe auch