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Zum ewigen Frieden

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Immanuel Kants Altersschrift Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf. (erste Auflage 1795 (zit. als A) 104 S., zweite, erweiterte Auflage 1796 (zit. als B), 112 S.) gehört zu den bekanntesten Werken des deutschen Philosophen. So geht die neuzeitliche Bedeutung des Begriffs Frieden entscheidend auf Kants hierin vorgestellten Theorien zurück.

In Form eines Friedensvertrages wendet Kant die Grundsätze seiner Moralphilosophie (vgl. Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Kategorischer Imperativ) auf die Kernfrage der Politik nach dem Frieden zwischen den Staaten an. Auch hier gilt es, von der Vernunft geleitete Entscheidungen zu treffen und nach Gerechtigkeit zu trachten. Dabei stellt er klar, dass der Frieden kein natürlicher Zustand für den Menschen sei und deshalb gestiftet werden müsse. Die Gewährung des Friedens sei Sache der Politik, welche sich der Idee eines allgemeingültigen Rechtssystems unterzuordnen habe; denn so heißt es im Anhang: Das Recht der Menschen muß heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Dem Despotismus erteilt Kant eine klare Absage.

Bekannt geworden sind die Ideen des Völkerrechts, das die Verbindlichkeit der zwischenstaatlichen Abkommen einfordert, und die Ausrichtung des Friedens als völkerrechtlichen Vertrag.

Gliederung

Der erste Abschnitt beinhaltet die sechs Präliminarartikel, - welche als Verbotsgesetze formuliert sind -, der zweite die drei Defintivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten, angeschlossen sind zwei Zusätze und der Anhang in zwei Abschnitten.

Erster Abschnitt: Sechs Präliminarartikel

  1. Es soll kein Friedensschluss als ein solcher gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht wurde.
  2. Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.
  3. Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören.
  4. Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.
  5. Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig einmischen.
  6. Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem anderen solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind Anstellung der Meuchelmörder, Giftmischer, Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats in dem bekriegten Staat etc.

Zweiter Abschnitt: Drei Definitivartikel

  1. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.
  2. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein.
  3. Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.

Zusätze und Anhänge

  • Von der Garantie des ewigen Friedens
  • Geheimer Artikel zum ewigen Frieden [nur B]
  • Über die Mißhelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden
  • Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des öffentlichen Rechtes

Die sind nach Meinung von Ethiklehrern(z.B. Herr Röttig) nicht besonders wichtig...

Literatur

  • Otfried Höffe (Hg.): Immanuel Kant, zum ewigen Frieden. Berlin: Akad.-Verl. ²2004 ISBN 3-05-004084-X
  • Volker Marcus Hackel: Kants Friedensschrift und das Völkerrecht. Berlin: Duncker und Humblot 2000 ISBN 3-428-10206-1
  • Klaus Dicke, Klaus-Michael Kodalle (Hrsg.): Republik und Weltbürgerrecht: Kantische Anregungen zur Theorie politischer Ordnung nach dem Ende des Ost-West-Konflikts. Weimar; Köln; Wien: Böhlau 1998 ISBN 3-412-13996-3
  • Volker Gerhardt: Immanuel Kants Entwurf "Zum ewigen Frieden": eine Theorie der Politik. Darmstadt: WBG 1995 ISBN 3-534-03214-4