Kompetenz-Kompetenz

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Die Kompetenz-Kompetenz ist die Befugnis eines staatlichen Organs, z. B. eines Gerichts, eines Verwaltungsträgers oder eines Verfassungsorganes, Zuständigkeiten festzulegen. Inbegriffen ist die Möglichkeit, die eigene Zuständigkeit zu Lasten eines anderen Organs auszuweiten.

In Deutschland liegt die Kompetenz-Kompetenz bezogen auf den Gesamtstaat beim Bund und nicht etwa bei den Bundesländern. Damit hat der Bund die Möglichkeit, sich durch Verfassungsänderungen gegenüber den Ländern weitere Kompetenzen einzuräumen.

In der Schweiz stehen dem Bund jene Kompetenzen zu, welche ihm die Verfassung zuteilt (Bundesverfassung Art. 3 und Art. 42). Nach Art. 42 Abs. 1 der Bundesverfassung stehen ihm Kompetenzen zu, welche "einer einheitlichen Regelung bedürfen". Die Kompetenzen der Kantone sind in der Verfassung nicht aufgeführt, ihnen fallen alle nicht explizit dem Bund zugewiesenen Aufgaben zu (sog. subsidiäre Generalklausel). Damit sind die Kompetenzen im Schweizerischen Bundesstaat lückenlos zugewiesen. Eine Änderung der Kompetenzzuteilung bedingt eine Verfassungsänderung, was zur einer Volksabstimmung führt. Verfassungsänderungen können vom Volk (Volksinitiative), den Kantonen (Standesinitiative), dem Bundesrat oder den Parlament angeregt werden.

Im Völkerrecht wird darunter allgemein die Befugnis von Staaten verstanden, ihre Rechtsordnungen selbständig und damit als Ausdruck ihrer Souveränität durch (hauptsächlich) legislative Handlungen zu gestalten. Sie werden daher originäre Völkerrechtssubjekte genannt, in Abgrenzung zu den internationalen Organisationen, die ihre Kompetenzen von ihren Mitgliedstaaten ableiten (sog. derivative Völkerrechtssubjekte).

Das Wort "Kompetenzkompetenz" gilt irrtümlich als das längste "Reduplikationswort" der deutschen Sprache, ist aber eigentlich ein Kompositum.