Imparitätsprinzip

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Das Imparitätsprinzip ist neben dem Realisationsprinzip eine der Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips. Im Gegensatz zu Gewinnen, die erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen, müssen Verluste bereits dann ausgewiesen werden, wenn sie zu erwarten sind.

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB: "namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind"

Konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch verschiedene ergänzenden Vorschriften, wie zum Beispiel durch das Niederstwertprinzip in § 253 Abs. 2 und 3 HGB und durch Teile der Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen in § 249 HGB.

Um dem für die Bilanzierung nach deutschem HGB maßgeblichen Gläubigerschutzgedanken gerecht zu werden, sollen Verluste antizipiert werden, sie sollen quasi so früh wie möglich als Aufwand den Gewinn des Unternehmens mindern, um zu hohe Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass genug finanzielle Mittel im Unternehmen verbleiben, dass die absehbaren Verluste verkraftet werden können. Durch das Nebeneinander von Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip kommt es zu einer gewollten Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten.

Beispiele:

  1. Am 01.01.01 kauft ein Unternehmen 100 Aktien (mit Spekulationsabsicht) zu insgesamt 10.000 € (Anschaffungskosten). Am 31.12.01 (Bilanzstichtag) beträgt der Kurswert nach eine Hausse 12.000 €. Das Realisationsprinzip verbietet eine Bewertung zu einem die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden Marktwert. Am 31.12.02 beträgt der Kurswert nach einer Baisse dagegen nur noch 8.000 €. Wegen des Imparitätsprinzips (und weil die Aktien im Umlaufvermögen sind) muss zwingend auf 8.000 € abgewertet werden.
  2. Am 01.12.01 schließt ein Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung (im Januar 02) eines Gegenstandes (auf Lager, Buchwert: 1000 €) ab, der vereinbarte Kaufpreis beträgt 2.000 €. Auch wenn der Kunde einen rechtlich bindenen Kaufvertrag abgeschlossen hat, darf das Unternehmen den Gewinn zum 31.12.01 noch nicht verbuchen. Wenn dagegen das Unternehmen den Gegenstand erst noch beschaffen muss und ein unerwarteter Preisanstieg die Einkaufskosten für das Unternehmen auf 2.500 € treibt, so ist der zu erwartende Verlust in Höhe von 500 € bereits vor Lieferung in der Bilanz zum 31.12.01 auszuweisen.