Diskussion:Leasing

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Wäre es nicht vernünftiger, die verschiedenen Formen des Leasing hier unterzubringen, als aus jedem einen eigenen Artikel zu machen? Wenn ich etwas über Operate-Leasing wissen will, schau ich doch zunächst unter Leasing nach. --Taprogge 13:17, 13. Mär 2004 (CET)

Ich teile die Auffassung von Taprogge. Der Leasing-Artikel braucht eine Integration der Leasing-Bereiche "Wirtschaftswissenschaften" (nicht lediglich: BWL), "Steuerrecht" und "Zivilrecht" unter einer Gesamtregie. benissimo

Zur Leasing Definition

Bevor man sophistisch darum geht, die Begriffe zu klären, sollte man zwei Aspekte voneinander unterscheiden:

  • die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen;
  • juristische und steurrechtliche Begriffsstreite;

Für den kühlen Rechner ist es ein erheblicher Unterschied, ob 'normaler Weise' die Kosten für Pflege und Wartung beim Eigenümer liegen oder beim Nutzer. Least jemand ein Auto, pflegt und wartet er in der Regel selbst. Mietet er, dann pflegt Sixt oder Hertz. Deshalb schätze ich die "problematischen" Begriffe des Autors ob ihrer Sinnhaftigkeit.

Der Artikel enthält gleich zu Beginn "problematische" Aussagen:

 1. Leasing ist keine Finanzierungsform,
    sondern eine Finanzierungsalternative
    Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingobjekts.
    Er gibt nicht Geld, sondern vermietet.
    Deshalb ist er gerade kein Finanzier.
 2. Der Leasingvertrag ist nicht "so ähnlich wie Miete",
    sondern ein gemischt-typischer Mietvertrag
    mit zwei kaufrechtlichen Elementen.
 3. Die kaufrechtlichen Elemente bestehen nicht
    in der Übertragung der Instandsetzungs- und Wartungspflicht (!)
    - die ist in "normalen" Mietverträgen auch (weitgehend)
    übertragen, sondern in:

 (1) Überwälzung der Mängelansprüche (das ist etwas anderes)
     auf den Leasingnehmer. Das geschieht
     - durch Ausschluss
       der gegen ihn gerichteten mietrechtlichen Mängelansprüche
       durch den Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer und
     - durch Abtretung seiner kaufrechtlichen Mängelansprüche
       gegen den Lieferanten
       durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer.
 (2) Überwälzung der Sach- und Preisgefahr
     durch den Leasinggeber auf den Leasingnehmer
     (nicht erwähnt, aber substanziell fürs Leasing)

Zur Unterscheidung von Finanzierungs- und Operating Leasing

Die Unterscheidung zwischen Finanzierungs-Leasing und Operating-Leasing ist bei den Vor- und Nachteilen nicht herausgearbeitet, die Definitionen sind unzutreffend:

Finanzierungsleasing ist nicht "langfristiges" Leasing, sondern kann auch mittelfristig sein. Das richtet sich nach der AfA-Dauer des Leasingobjekts.

Die Laufzeit des Vertrages kann variieren zwischen 40 % und 90 % dieser "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" (sog. 40/90-Regel).

Der Finanzierungsleasingvertrag ist auch nicht "meist unkündbar", sondern während der Grundmietzeit begriffsnotwendig und erlasskonform stets unkündbar. Davon ist nur die ordentliche, nicht aber die außerordentliche Kündigung betroffen. Auch der sog. kündbare Leasingvertrag ist erst nach Ablauf der Grundmietzeit kündbar.


Zum Übergang des Eigentums am Leasingobjekt

Nach Ablauf der Zeit geht auch der geleaste Gegenstand nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers über (um Gottes willen! Hoffentlich liest diesen Artikel nicht die Finanzverwaltung!). Was bei Ablauf der Vertragsdauer passiert, hängt vielmehr von der Gestaltung des Leasingvertrags ab.

Handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, kann dem Leasingnehmer

(1) keine Option,
(2) eine Kaufoption oder
(3) eine Mietverlängerungsoption eingeräumt werden.

Nur wenn dem Leasingnehmer

(2a) eine Kaufoption eingeräumt ist und
(2b) dieser sie auch ausübt,
     geht beim VA-Vertrag das Eigentum auf den Leasingnehmer über.

Handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag, sind drei Gestaltungsvarianten denkbar:

(1) Andienungsrecht des Leasinggebers,
(2) Mehrerlösbeteiligung
(3) kündbarer Vertrag
    [wenn man diesen - erlasskonform - zu den TA-Verträgen rechnet].

Auch hier geht das LO nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers über, sondern nur

(1a) beim Vertragstyp "Andienungsrecht des Leasinggebers", wenn
(1b) der LG dieses Andienungsrecht auch ausübt.
     Dies wird und darf er nur dann tun,
     wenn der kalkulatorische Restwert
     höher ist als der Marktwert des Leasingobjekts.
     Dies ist der Pferdefuß niedriger Leasingraten während der Laufzeit.

Der Artikel ist zwar gut gemeint (was bekanntlich im Widerspruch zu 'gut' steht), bedarf meiner Meinung nach aber dringend der Überarbeitung, um ihn auf die in der Branche selbstverständlichen Mindest-Standards anzuheben und dem Wikipedia-Nutzer eine verlässliche und zitierfähige Erst-Informationsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Weiterleitung Mietkauf

Ich bin der Meinung, dass die Weiterleitung von Mietkauf auf Leasing nicht sehr glücklich gewählt ist, zumal beispielsweise der Mietkauf einer Wohnung nicht vergleichbar mit einem Leasing ist. Beim Leasing leistet man mit den Leasingraten auch Teilzahlungen auf den Kaufpreis, und muß im Kauffall nur den Restwert bezahlen. Beim gesetzlich normierten Mietkauf ist jedoch die Anrechnung der Miete auf den Kaufpreis nicht vorgesehen und wird in der Praxis auch so gut wie nie vereinbart. --ErhardRainer 15:34, 2. Aug 2005 (CEST)

Definition Leasing Operate/Finance Lease

Das grundsätzliche Problem um das Thema Leasing zu klassifizieren ist neben einer ersten Definition, vor allem in den Begrifflichkeiten Finance/Capital und Operating Lease zu suchen. Neben der rein rechtlichen Definition auf Basis der Erlasse des BFM und der EInlassungen diverser OFDs muß man das Thema eben nicht nur unter dem bisherigen HGB-Aspekt erläutern, sondern insbesondere die Perspektive auf IFRS und US-GAAP (ggf. auch ausgedehnt um Aspekte anderer Rechtssysteme; sh. bspw. Österreich, Schweiz) lenken. Letztlich geht es beim Leasing grdstzl. darum ein Wirtschaftsgut zu nutzen (wirtschaftliches Eigentum) ohne rechtliches Eigentum zu erwerben. Die jeweiligen bilanz- und steuerechtlichen Konsequenzen aus unterschiedlicher Vertragsgestaltung sind dann aus dem jeweileiligen Blickwinkel aus Rechnungslegungs- vorschriftenund steuerrechtlichen Vorschiften zu beleuchten. Eine so vereinfachte Darstellung wird a) dem Leasing als Finanzierungsalternative zur Kreditfinanzierung, wie auch b) als Finanzierungsform im bilanzpolitischen Sinne gerecht.

Leasingerlasse

Hallo werte Leasinggemeinde,

mit sind nur Leasingerlasse des Bundesministeriums der Finanzen bekannt, nicht aber des BFH. Diese Leasingerlasse sind aus den Jahren 1971 und 1975. Gibt es noch andere?

Danke

-kri.


Gibt es: Die sogenannten Immoblien-Erlasse, die meiner Meinung nach allerdings auch vom BMF stammen dürften. Ich bin allerdings rein im Mobilienbereich

Gruß -ck

Verbesserung

Man müsste auch etwas über Leasingunternehmen sagen Deutschlandartikelveränderer 20:47, 2. Jan 2006 (CET)




Also ich als Normalverbraucher verstehe von Leasing nur die Hälft. In der Erklärung sind soviele Begriffe die ich noch nie gehört habe. Auch wenn diese unter einem anderen Link erklärt sind braucht es meiner Ansicht nach viel Zeit um das zu verstehen. Anonym

deutsches Leasing

Man sollte klar hervorheben, dass es sich beim hier dargestellten Leasing um Leasing nach deutschem Recht handelt! In der Schweiz und in Österreich sind die Rechtslage, Bilanzierung, Eigentumsübergang, etc. z.T. erheblich anders. --Piotr 12:58, 22. Aug 2006 (CEST)


Vorteile und Nachteile

"Die Vorteile von Leasing schaffen Möglichkeiten für betriebliche Innovationen und Rationalisierungen." Abgesehen davon, dass es rekursiv ist sowas in den Abschitt "Vorteile" des Leasings reinzuschreiben halte ich es auch für unsachlich. Gemeint ist wahrscheinlich, dass die geschonte Liquidität anders eingesetzt werden kann. Aber so wies hier steht hört sich das nach Diplomarbeit und verzweifeltem Verlängern des Abschnitts "Diskussion" an. Weglassen. Eigentlich bin ich hierher gekommen, um zu erfahren, wer bei einem Autoleasing Wartung und Reparatur zahlt. Das war leider nicht zu lesen. 87.160.217.95

Gut gemeint, aber inhaltlich leider teilweise nicht ganz korrekt. (Entsorgung des Objektes wird zum Teil auch auf den Kunden übergewälzt, Definition Finance und Operate Lease erfolgt nicht rein über die Laufzeit,... ) Beim Autoleasing können Wartung, Instandhaltung und Verschleißteile (Reifen) je nach Vertragsgestaltung vom Leasinggeber (Full-Service Vertrag) oder von Leasingnehmer bezahlt werden. Evtl. wäre es sinnvoll hierzu die Variante "Kilometervertrag" aufzuführen.

Bzgl. Leasing durch Privatpersonen: Die Aussage, dass Leasingraten von Privatpersonen steuerlich nicht abzugsfähig sind, ist mE falsch. Auch für Privatpersonen sind Leasingraten nach §9 EStG steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig und zwar wenn der private PKW für Dienstfahrten genutzt wird und keine steuerfreie Kostenerstattung bzw. keine kostendeckende Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt.