Rechtspflege

Anwendung des Rechts auf den Einzelfall durch den Staat
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Rechtspflege ist der Sammelbegriff für sämtliche von den Gerichten und von weiteren Organen der Rechtspflege wahrgenommenen Aufgaben und Angelegenheiten. Rechtspflege ist im weiteren Sinne Sorge für einen geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen den Menschen.

Organe

Die Rechtspflege umfasst die ihr angehörenden Gerichte und Behörden und die bei diesen tätigen Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und als besondere unabhängige Organe der Rechtspflege die Notare und Rechtsanwälte.

In Österreich werden Rechtsanwälte nicht als Organe der Rechtspflege angesehen[1]. Sie üben einen freien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten.

Funktionen

In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).

Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§§ 1, 24 Abs. 1 BNotO).

Weitere Organe der Rechtspflege sind die Rechtsanwälte als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht.

Referenzen

  1. Lehrbuch Zivilrecht Personen der Rechtspflege, Peter G. Mayr