Gebrauchsmuster

Schutzrecht des Gewerblichen Rechtsschutzes
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Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.

  • Es gibt keinen Schutz für Verfahren, sondern nur für Erfindungen
  • Die Schutzfrist beträgt nur 3 Jahre und ist maximal auf zehn Jahre zu verlängern

Die Erteilungsbehörde prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen, liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in die Gebrauchsmusterrolle ein (§8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Erteilungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist ist natürlich höher als beim Patent.

Weiterhin sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster wesentlich geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmuster lautet „Erfinderischer Schritt“, während beim Patent eine „Erfinderische Tätigkeit“ vorliegen muss.

Bei der Anforderung der „Neuheit“ zeigen sich weitere Unterschiede.

  • Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
  • Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich

Diese Kriterien werden eben bei der Erteilung nicht geprüft, deshalb werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft.

Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.

Verwandte Schutzrechte sind bspw. das Halbleiterschutzgesetz.