Zu verschiedenen Zeiten hatte der Begriff Frauenrechte verschiedene Bedeutungen.
Antike
In der Antike: in Griechenland wurden zwei verschiedene Frauenrechte unterschieden, zum einen die nur den verheirateten Frauen vorbehaltenen Rechte (privilegia mulierum), zum anderen die Rechte der Hetären, der Tempelprostituierten. In Sparta nahmen sie eine besonders hervorgehobene Stellung als Dame (kyria) ein. Sie hatte das Verfügungsrecht über ihr eigenes Geld. Mit der spätgriechischen Stoa wurde Emanzipation, z.B. in der Bildung, sowie verschiedenen Berufen (Schauspielerinnen, Sängerinnen, Ärztinnen, Dichterinnen, Sportlerinnen) möglich.
War die Frau im antiken Rom auch vom Mann und Hausherren (dominus) abhängig, genoss sie doch als Vorsteherin des Haushalts und Hausherrin (domina) Ansehen, und nahm am gesellschaftlichen Leben teil. Im Staatskult nahmen Vestalinnen, Priesterinnen der Göttin Vesta, die allerdings ehelos bleiben mussten, eine geachtete Stellung ein. In der späten Kaiserzeit und gegen Ende des Römischen Reiches wuchsen die Rechte der Frauen, so dass sie Einfluss auf das politische Leben ausüben (Octavia, Livia) oder selbständig die Ehe schließen und scheiden konnten.
In der Spätantike wurden die Rechte der Frauen durch die patriarchalische Einflüsse des Christentums wieder eingeschränkt.
siehe auch: Römische Frauen, Frauen der Antike
Von der Aufklärung bis in die Gegenwart: Rechte der Frau als Bürgerin
In der "ersten" Frauenbewegung handelte es sich bei den eingeforderten "Frauenrechten" um die politische und gesellschaftliche Gleichberechtigung der Frauen mit den Männern (Recht auf politische Mitbestimmung, Recht auf Bildung, Recht auf Arbeit, Recht auf eigenen Besitz, etc.)
Mitte 20. Jahrhundert bis heute: Rechte der Frau auf Menschenrechte
Ab den 1980er Jahren wurde von Feministinnen weltweit immer wieder kritisiert, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und ihre Umsetzung vielfach ungenügend seien und Menschenrechtsverletzungen an Frauen aus mehreren Gründen nicht zur Kenntnis genommen oder vernachlässigt würden.
Kritik an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Kritikerinnen und Kritiker wiesen darauf hin, dass insbesondere Artikel 12 ("Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.") von vielen Ländern und Regierungen wiederholt dazu benutzt würde, Menschenrechtsverletzungen an Frauen als "Privatsache" zu behandeln und das Recht von Männern auf Privatsphäre, seine Familie und "seiner Ehre" höher gewertet wurde als das Recht der Frauen z.B. auf körperliche Unversehrtheit.
Als weiterer Punkt wurde die einseitige Ausrichtung der Menschenrechtsdeklaration auf den Schutz des Individuums vor Übergriffen durch den Staat kritisiert. Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen war in der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 nicht vorgesehen.
Ein dritter Kritikpunkt lag in der Tatsache, dass die spezifische Situation von Frauen in der Menschenrechtserklärung nicht vorgesehen war: So seien, laut den Kritikern und Kritikerinnen Frauen vielerorts denselben Menschenrechtsverletzungen wie Männer ausgesetzt (zum Beispiel Verfolgung aufgrund der Religion oder der Rasse), aufgrund ihres Geschlechtes kämen aber weitere, frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise sexuelle Folter oder Zwangsprostitution hinzu.
Der vierte von Feministinnen angebrachte Kritikpunkt bezog sich auf die Tolerierung von Menschenrechtsverletzungen aufgrund "kultureller Unterschiede". So sei es noch bis weit in die 1990er Jahren üblich gewesen, systematische und strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen (wie sie beispielsweise in Afghanistan oder im Iran vorkamen) im Namen der kulturellen Unterschiedlichkeit zu tolerieren. Insbesondere Frauenrechtsorganisationen aus den betroffenen Ländern fordern noch heute die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte auch für Frauen und auch in Ländern, in deren kultureller Tradition dies nicht vorgesehen ist.
Menschenrechte oder Frauenrechte?
Die oben aufgeführten, eng miteinander verflochtenen Punkte führten laut den Kritikerinnen und Kritikern lange Zeit dazu, dass strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen (d.h. Menschenrechtsverletzungen wegen ihres Geschlechts, ein Widerspruch mit Artikel 1 und 2 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung) oft nicht als Verletzung der Menschenrechte wahrgenommen wurden, sondern von Internationalen Organisationen und NGOs als Spezialfall, eben als "Frauenrechte" und nicht als "Menschenrechte" behandelt wurden. Feministinnen brachten insbesondere scharfe Kritik gegen Amnesty International und Human Rights Watch vor, sie würden die spezifischen Frauenproblematiken zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Der UNO und ihren Gremien wurde vorgeworfen, dass beispielsweise sexuelle Übergriffe in bewaffneten Konflikten und Kriegen als "Privatangelegenheit" und nicht als Menschenrechtsverletzungen behandelt wurde.
Mit dem in den 1990er Jahren kreierten Slogan "Frauenrechte sind Menschenrechte" machten Organisationen wie Terre des Femmes darauf aufmerksam, dass es auch geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen gibt, von denen Frauen vielerorts betroffen seien und forderten die Universalität und Untrennbarkeit der Menschenrechte auch für Angehörige des weiblichen Geschlechtes sowie eine Ausweitung der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte auf den so genannt privaten Raum.
Hauptschwerpunkte der Aktionen moderner Frauenrechtsorganisationen sind Zwangsprostitution, Zwangsheirat, Ehrenmorde, gezielte Abtreibungen an weiblichen Föten, Infantizid an weiblichen Säuglingen, weibliche Genitalverstümmelung, ein Recht auf Schulbildung auch für Mädchen, etc.
Kritik an diesem Konzept
Heutzutage wird das Wort "Frauenrechte" meist als der vom Feminismus oder der von der Frauenbewegung geprägte Begriff verwendet, der letzten Endes all die Rechte anspricht, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgenommen wurden. Allerdings wird seitens der Frauenrechtler Kritik an den Menschenrechten insofern geübt, weil gewisse Personen oder Staaten behaupten, dass z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit von Frauen mit Art 12 der Menschrechte verletzt werden darf. Der Art. 30 verbietet aber genau so eine Interpretation. (Art. 30: Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.) Somit widerlegt auch Art. 30 die Behauptung der Frauenrechtler, dass die Menschenrechtsdeklaration nur vor Übergriffen vom Staat, aber nicht auch vor Übergriffen von Personen schützen soll. Ebenso falsch ist die Behauptung, dass spezifische Situation von Frauen nicht beachtet und somit frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen wie sexuelle Folter und Zwangsprostitution in der Deklaration nicht berücksichtigt werden. Genau diese Menschenrechtsverletzungen werden jedoch in Art. 3 (Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person), in Art. 4 (Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.) und in Art. 5 (Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.) angesprochen und verboten. Ebenso verbietet Art. 16 die Zwangsheirat.
Eine Grundmaxim der Menschenrechte ist also die Universalität, d.h. jeder Menschen hat ein Anspruch auf die gleichen Rechte unabhängig von Rasse, Herkunft, sozialem Status, Geschlecht oder anderen Eigenschaften. Auch verbietet es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, dass es gesonderte "Menschenrechte für Frauen" gibt. Menschenrechte sind weder verhandelbar, noch können sie bestimmten Menschen zugwiesen werden, und anderen wieder nicht. Diese Rechte sind jedem Menschen grundlegend angeboren, einfach weil er ein Mensch ist. Durch den meist vom Feminismus verwendeteten Begriff Frauenrechte, sowie deren geschlechtspezifischen Behandlung in der Menschenrechtsfrage ("Frauenrechte sind Menschenrechte"), wird diese Universalität allerdings laut einigen Kritikern in Frage gestellt. Die geschlechtsspezifische Hervorhebung dient dabei als Mittel der Rhetorik, um einseitige, auf Frauen zugeschnittene Aktionen zu rechtfertigen. Als Beispiel kann dafür die von Amnesty International am 5. März 2004 gestartete Aktion "Gewalt gegen Frauen verhindern - vom Kriegsschauplatz bis zum Schlafzimmer" genannt werden, bei der alle Menschen, aber vor allem Männer, aufgefordert werden, sich für "Menschenrechte auch für Frauen" einzusetzen. Bei dieser Aktion wird allerdings Gewalt angesprochen, die allen Menschen widerfahren kann - und zwar sowohl in kriegerischen Handlungen als auch beim sexuellen Missbrauch. Besonders deutlich wird das bei der Forderung von ai an die Bundesregierung, Menschenrechsverteidigerinnen zu unterstützen und den Schutz Deutschlands anzubieten, obwohl männliche Menschenrechtsverteidiger das gleiche Recht auf Asyl haben sollten. Auch Terre Femmes spricht Probleme an, von denen Männer gleichermaßen betroffen sind (z.B. von Zwangsheiraten seien laut den Kritikern Männer eben so betroffen). Diese Tatsache geht aber durch die einseitige Behandlung dieser Probleme unter.
Kritiker, unter anderem auch Arne Hoffmann in seinem Buch "Sind Frauen bessere Menschen", bestreiten, dass Frauen mancherorts wegen ihres Geschlechtes Repressalien erleiden müssen. Frauenrechtsorganisationen wird vorgeworfen, sie würden das Elend der Menschen für ihre eigenen, feministischen Ziele instrumentalisieren sowie Menschenrechtsverletzungen gegenüber Männern negieren, vernachlässigen oder hinunterspielen.