Herkunft
Ich-AG ist ein Begriff, der mit dem "2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz-Konzept) vom 23. Dezember 2002 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Der Begriff wurde zum Unwort des Jahres 2002 erklärt. In den ersten beiden Quartalen seit Einführung des Existenzgründungszuschusses wurden rd. 25 000 Ich-AGs gegründet, in den ersten acht Monaten 2003 rd. 52 000. Dies entspricht rd. 25 % aller Existenzgründungen und rd. 33 % aller Gründungen aus der Arbeitslosigkeit.
Definition
Als Ich-AG wird ein Existenzgründungszuschuss bezeichnet, der ab dem 1. Januar 2003 – zunächst bis zum Jahr 2005 befristet – insbesondere die Gründung von Kleinunternehmen mit einem maximalen Jahresarbeitseinkommen (= Gewinn) von 25.000,00 € fördern soll. Auch bei der Gründung als Familien-AG gilt diese Höchstgrenze; als mitarbeitende Familienangehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweite Grade sowie Pflegekinder des Gründers bzw. seines Ehegatten. Der Existenzgründungszuschuss kann von allen Berechtigten auf Entgeltersatzleistungen des Arbeitsamtes beim zuständigen Arbeitsberater formlos beantragt werden. Die Gesetzesgrundlage ist § 421 l SGB III.
Details
Rechtsform und Steuern
Die Ich-AG ist grundsätzlich ein Einzelunternehmen, umsatz- und gewerbesteuerbefreit sowie von IHK-/HWK-Beiträgen befreit.
Sozialversicherung
Für die die Dauer des Existenzgründungszuschusses, der im ersten Jahr monatlich 600,00 €, im zweiten monatlich 360,00 € und im dritten Jahr 240,00 € beträgt, ist die Ich-AG versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies unterscheidet die Ich-AG vom Überbrückungsgeld als alternative Bezuschussung einer Existenzgründung.
Übergang / Ende
Die „Ich-AG“ kann durch Ablauf der Förderung oder Überschreiten der Einkommensgrenze in ein Unternehmen mit freier Rechtsformwahl (also auch in eine Kapitalgesellschaft) übergehen oder durch Betriebsaufgabe eingestellt werden.
Literaturhinweise
- Schreiben des BMWA (PDF-Dokument)
- BT Drucksache 15/1197, 15/1042
- Kleinunternehmerförderungsgesetz (KFG) vom 11. Juli 2003
- 2. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2. Hartz-Gesetz) vom 28. Dezember 2002
Gesetzliche Grundlagen
- § 426 l SGB III (Defnition der Anspruchsgrundlagen und der Förderhöhe)
- § 14 SGB IV (Definition Arbeitsentgelte)
- § 15 SGB IV (Definition Gewinn)
- § 19 UStG (Kleinunternemerregelung - Umsatzsteuerbefreiung)
- § 249 SGB V (Bemessung der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig Versicherte)
- § 55 SGB XI (Bemessung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung)
- §§ 147, 196 SGB III (Restdauer auf Entgeltersatzleistungen)
- Artikel 1 Nr. 5 des 2. Arbeitsmarktgesetzes
- § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Definition arbeitnehmerähnlicher Selbständiger)
- § 165 Abs. 1 SGB VI (Nachweis geringeren Einkommens für die gesetzliche Rentenversicherung
- § 3 SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
- § 1 Abs. 1 EStG (Katalogberufe im Rahmen der Freiberuflichkeit)
- § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung)
Die gesetzlichen Grundlagen der "Ich-AG" wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2003 stetig modifiziert. Zunächst wurde die "Iich-AG" ab dem 1. Januar 2003 zunächst nur nach dem 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, insbsondere § 426 l SGB III, defniert. Durch das Kleinunernehmerförderungsgesetz vom 11. Juli 2003 wurde die ursprüngliche Beschränkung auf Familienangehörige als Beschäftigte aufgehoben.