Richtervorbehalt

Zuständigkeitsvorschrift
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Der Richtervorbehalt ist eine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, wonach nur ein Richter für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist.

Diese Zuständigkeitsnormen finden sich im Verfassungsrecht (Art. 13, 104 Grundgesetz), sowie insbesondere im Strafverfahrensrecht und im Polizeirecht, aber auch in anderen Rechtsgebieten (z.B. freiwillige Gerichtsbarkeit, Betreuungsrecht, Ausländerrecht, Vereinsrecht). Danach sind vor allem schwerwiegende oder mißbrauchsanfällige Eingriffe in Rechtsgüter eines Individuums von einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung abhängig. Dies betrifft etwa Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentziehungen, Eingriffe in die Gesundheit, Telefonüberwachungen, den sog. großen Lauschangriff oder z.T. auch DNA-Analysen. Die Regelungen sind selbst innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet. In vielen Fällen ist der Richter beim Amtsgericht - insbesondere der sog. Ermittlungsrichter - für die Entscheidung zuständig.

Die Praxis der richterlichen Tätigkeit aufgrund von Richtervorbehalten wird vor allem im Strafverfahrensrecht vielfach kritisch gesehen. So belegen rechtstatsächliche Untersuchungen, dass in etlichen Fällen die Entscheidungen nicht sehr gründlich abgefasst werden. Dies hat zu dem Verdacht geführt, dass Richter die schwerwiegenden Eingriffe in Grundrechte nach einer eher oberflächlichen Prüfung anordnen oder genehmigen - obwohl dies nach dem Sinn des Richtervorbehaltes gerade nicht der Fall sein sollte.

Der Richtervorbehalt ist durch die Regelungen der Eilzuständigkeit jedoch im Bereich des Strafverfahren (Gefahr im Verzug) und in der Gefahrenabwehr nicht absolut. Die Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Regelung, solche finden sich beispielsweise in den Landespolizeigesetzen.