Verbraucher

Person oder Gruppe, die Endverbraucher oder Benutzer von Waren und Dienstleistungen ist; zahlt für den Erwerb oder die Benutzung
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Die gesellschaftliche Konvention sieht den Verbraucher stets als Konsumenten am Ende der Produktionskette von Waren und Dienstleistungen. Der Verbraucher erwirbt ein Produkt und „verbraucht“ es dann, d.h. er nimmt unter Umständen regelmäßig eine gewisse Menge davon und verwendet es für einen bestimmten Zweck, bis nichts mehr davon vorhanden ist, um sich anschließend ein neues zu beschaffen.

Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. In Deutschland findet sich eine ähnliche Begriffsbestimmung in § 13 BGB. Im Gegensatz zum europäischen Verbraucherbegriff umfasst der des deutschen Rechts auch Rechtgeschäfte einer Person, die ihrer unselbständigen beruflichen Tätigkeit dienen, etwa der Erwerb von Arbeitskleidung, Fortbildungsliteratur etc. durch den Arbeitnehmer. Diese Begriffserweiterung des deutschen Verbraucher-Begriffs ist grundsätzlich zulässig, da die europäischen Richtlinien einen Mindestschutz vorgeben und in der Regel einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Schutzes nicht entgegenstehen.

Beachtung verdient, dass die Abgrenzung für jedes Geschäft (insbesondere einen Vertragsabschluß) wieder neu erfolgt und sich dabei entscheidend an der inneren Willensrichtung der rechtsgeschäftlich handelnden Person orientiert. So kann beispielsweise der Rechtsanwalt, der Briefumschläge kauft, Verbraucher sein, wenn er darin Privatpost verschicken will, aber auch Unternehmer, wenn er die Kuverts für seine Kanzlei verwenden will.

Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung und insbesondere bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – die so genannten „AGBs“ – eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher. Der Gegenbegriff des „Unternehmers“ ist weniger deutlich. Dem Verbraucherbegriff steht auch teilweise der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff gegenüber.

In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher „Konsument“. Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt; siehe Konsument (Recht).

Siehe auch

Literatur

  • Jörn Lamla (Hrsg.): Unterschätzte Verbrauchermacht. Potenziale und Perspektiven der neuen Verbraucherbewegung. (= Forschungsjournal neue soziale Bewegungen; Jg. 18, H. 4). Lucius und Lucius, Stuttgart 2005
  • Rudolf Sommer: Consumer´s mind. Die Psychologie des Verbrauchers. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-86641-059-6
  • Fritz Traub: Von „6-Korn-Eiern“, „Face-Lifting“ und „Orient-Teppich-Mustern“. Das Verbraucherleitbild in rechtsvergleichender Sicht. In: Spiegel der Forschung 18 (2001), Heft 1, S. 52-61 (Digitalisat)
  • Michael L. Ultsch: Der einheitliche Verbraucherbegriff - §§ 13, 14 BGB. Nationale Vereinheitlichung im Lichte europäischer Vorgaben. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1816-7 (zum deutschen Verbraucherbegriff im Kontext seiner europäischen Vorgaben)