Eigentum

Entität, die einer Person oder einer Personengruppe gehört
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Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines umfassenden und gegenüber jedermann wirkenden, sogenanntem absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrechts. Eigentum ist rechtlich von Besitz zu unterscheiden, der lediglich die "tatsächliche Herrschaft über eine Sache" unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beschreibt. Die Existenz und Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist somit von fundamentaler Bedeutung für die Gesellschaftsordnung.


Einleitung

Mit der Eigentumsordnung ist ein Großteil der möglichen Sachkonflikte zwischen Menschen ("Das will ich haben!" - "Nein das habe ich jetzt!") über Verfügungs- und Nutzungsrechte normativ durch Abgaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaarrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccchhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhlochrenzung des Eigentums geregelt. Durch die Verteilung des Eigentums ergeben sich potentiell bei allen Gütern, die nicht im Überfluss vorhanden sind, Überfluss- oder Mangelpositionen an Subsistenzgütern, insbesondere Grundeigentum. Dies kann zu einer Machtposition des Vermögenden gegenüber dem Nicht-Vermögenden führen, die in der Historie für z.B. Frondienste im Tausch gegen lebensnotwendige Güter eingefordert wurden.

Ein Sonderfall der soziökonomisch relevanten Vermögensasymetrie stellt das Monopol dar, in dem sich allgemein benötigte oder nachgefragte Güter in der Hand eines Eigentümers oder souveränen Besitzers befinden.

Mit dem Eigentum ist somit nach dem Konflikt zwischen dem Herrscher und dem Bürger ein neuer Konflikt entstanden: der Konflikt zwischen arm und reich. Je ungleicher das Eigentum in einer Gesellschaft verteilt ist, desto schärfer kann sich dieser Konflikt äussern. Ein weiteres Beispiel hierfür ist die Abhängigkeit des Pächters oder Schuldners vom Gläubiger, wenn er auf die Nutzungsrechte am Gläubigereigentum nicht verzichten kann (z.B. Grundeigentum und daraus abgeleitet Lebensmittel). Übersteigen die Forderungen aus Nutzungsrechten den erwirtschafteten Ertrag aus der tatsächlichen Nutzung des Eigentums, so ergibt sich daraus das Problem der Überschuldung. Diese endete z.B. im Aletrum und in der Antike nicht selten in eine zeitlich begrenzte, langjährige Leibeigenschaft. Antike Gesellschaften kannten deshalb auch den ritualisierten Schuldenerlaß , das Jubeljahr, das im Judentum alle 7 Jahre stattfand. Aber auch schon die sumerische Kultur kannte einen solchen Brauch.

Manche Konflikte lassen sich gar nicht durch Abgrenzung von Verfügungsbereichen in Form von Eigentumsrechten regeln, wie z.B. die Existenz von Gütern, von deren Nutzung andere nicht ausgeschlossen werden können (A baut sich einen Deich gegen Hochwasser und sein Nachbar B genießt damit ebenfalls den Schutz des Deiches).

Eigentumsordnungen lassen sich vor allem danach unterscheiden, welche Arten von Objekten privates Eigentum werden dürfen und welche nicht:

  • Ist privates Eigentum an andern Menschen zulässig? (Sklaverei, Leibeigenschaft),
  • Ist privates Eigentum an Herrschaftspositionen zulässig? (Erblicher Adel, Dynastie),
  • Ist privates Eigentum an Produktionsmitteln und Infrastruktureinrichtungen wie Grund und Boden, Fabriken, Brücken, Straßen etc. zulässig? (Kapitalismus).

Außerdem ergeben sich wesentliche Unterschiede zwischen den Eigentumsordnungen durch die unterschiedlich gestalteten Eingriffsrechte der politischen Instanzen in die privaten Eigentumsrechte (Besteuerung des Eigentums, dooooooooooooooooooooooofseiner Veräußerung und seiner Vererbung, Regelung von Enteignung und der entsprechenden Entschädigung, Sozialpflichtigkeit des Eigentums).

Letztlich entscheidender Vorzug des Eigentums ist die Erzeugung einer starken Motivation des Eigentümers zu schonendem und sparsamen Gebrauch von Gütern (Erhaltung des Eigentums) und zur Schaffung neuer Güter (Vergrößerung des Eigentums). Wenn sich dagegen jeder - unabhängig vor seinen Arbeitsbemühungen - aus dem großen Topf bedienen kann, dann fehlt es in der Regel am nötigen Anreiz zum Arbeiten, Sparen, Investieren, Lernen oder Erfinden (siehe auch Tragik der Allmende).

Die Abgrenzung von Verfügungsbereichen als Eigentum ist auch unter dem Gesichtspunkt der Senkung von Informations- und Entscheidungskosten vorteilhaft. Wo allen alles gehört und alle über alles mitentscheiden, da sind die Beratungen in der Regel zahlreich und langwierig, die erforderlichen Detailkenntnisse der Beteiligten dagegen eher gering.

Verwendung in der deutschen Sprache

Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet ("Das ist mein Eigentum.").

Der Begriff Eigentum wird meist nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispiggfnndhrdgvdsfthelsweise der Begriff des Eigentums unbekannt. In realsozialistischen Ländern hingegen gab und gibt es oft eine sprachliche, aber weder eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz, noch wiesen die in diesen Ländern als Eigentum ausgewiesenen Sachen die für das Eigentum charakteristischen ökonomischen Operationsmöglichkeiten (Beleihung, Pfändung, Vermietung, Verpachtung etc.) auffhbhtfdsvbvhdrtgbgbhd, es handelte sich dabei also stets um Besitz im engeren Sinne [1].

Außerdem kann unterschieden werden zwischen Privateigentum, Kapital, Vermögenswert Gebrauchswert und Tauschwert von Eigentum.

Historie

Aus der Steinzeit kennt man Grab-Beigaben, die den Toten mitgegeben wurden, es dürfte sich dabei um typische persözbliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegdrtdtshbenstände. Über weitergehende Eigentumsverhältnisse weiß man wenig. th In manchen Kulturen kennt vbzesrzbvrtzbman kein Privateigentum im heutigen Sinne; besonders die Vorstellung, man könne n.

In der Antike durften Sklaven teils keinen persönlichen Besitz haben, sie waren selbst Eigentum ihres Herren. Die Sklaverei setzte sich bis ins 19. Jahrhundert fort.

Im Mittelalter besaßen Klerus und Adel einen Großteil der Ländereien, als Lehnsherren konnten siezbvwtzals das, was er am Körper bei sich trug (Tagelöhner). Nur die freien Städten kobrtdnnten Eigentumsrechte gegen den Adel durchsetzen.

1086 führte Wilhelm dem Eroberer das wahrscheinlich erste Grundbuch, das Domesday Book für England ein. Unabhängig davon führten die mittelalterlichen deutsche Städte Stadtbücher, Vorläufer der heutigen Grundbücher.

Eigentum wurde bzw. wirtrhdjbxcfbd durch so genannte Hausmarken z.B. Wappen und Brandzeichen gekennzeichnet. Ein Sonderfall des Eigentums stellt die in Deutschland einst weit verbreitete Allmende dar.

Der Liberalismus begründete Eigentum im 19. Jahrhunderts mit dem Naturrecht. Karl Marx beschrieb in seinem Werk Das Kapital das private Eigentum an Produktionsmitteln aus ehjfjzzhhhsozioökonomischer Perspektive.

Zu Beginn des 21. Jahrhunderhggjtzdetzts bekommen neue Eigentumsformen wie geistiges Eigentum und Patente auf geistiges Eigentum immer größere Relevanz.

Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht

Verfassungsrecht

Das Privateigentum wird nach Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt:

  • Absatz 1: Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (Institutsgarantie)
  • Absatz 2: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  • Absatz 3: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die mögliche Überführung von Grundbesitz in Gemeineigentum wird in Artikel 15 Grundgesetz speziell geregelt.

Schutzbereich

Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-) Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentums nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.

Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.

Privatrechtliche Positionen

Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB, § 903 BGB.

Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im Einzelnen streitig).

Nicht geschützt ist zwar "das Vermögen als solches"; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro).

Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen

Urheberrecht und geistiges Eigentum

Urheberrecht, Patentrecht, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts ("Eigentum sind alle vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts"), sind auch immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.

Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, das die Eigentumstheorie auf Immaterialgüter überträgt. Patentrechte werden nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum (zumeist 20 Jahre) gewährt. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Ob Patente tatsächlich den Wettbewerb durch Wettbewerbsbeschränkungen fördern, ist empirisch nicht klärbar.

Deshalb ist Verwendung des Begriffes "geistiges Eigentum" umstritten. Sacheigentum und "geistiges Eigentum" seien nicht vergleichbar, der Begriff suggeriere etwas, das es nicht gäbe. Dem wird jedoch die verfassungsrechtliche Eigentumsdefinition (s.o.) entgegengehalten. Als Rechtsgebiet umfasst das "Geistige Eigentums" zahlreiche privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä. Umstritten ist, wie stark immaterielle Monopolrechte, zu denen der einfachrechtliche Schutz zumeist führt, gewährleistet werden müssen und welche Folgen dies hat. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für Software- und Biopatente, deren Schutz von Wirtschaftsunternehmen gefordert wurde. Andererseits wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier "Almende" verlangt.

Öffentlich-rechtliche Positionen

Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallen, wenn sie

  • dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind,
  • auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und
  • der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.

Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.

Eingriff

Eingriffe in das Eigentum sind:

Insbesondere die Sozialbindung des Eigentums

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem stark umstrittenen Beschluss unter Federführung des damaligen Richters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögenssteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln. Diese Begründung begegnete allerdings starker Kritik in der juristischen Literatur und auch in der Rechtsprechung: Der Wortsinn von zugleich sei kein arithmetischer.

Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es nach der Entscheidung 2 BvR 2194/99 des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006 keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60% durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte.

Gemäß der auf den ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof zurückgehenden Ansicht sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wurde eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Erhebung öffentlicher Abgaben falle mit Ausnahme der Erhebung einer erdrosselnden Abgabe nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Allenfalls durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe sich eine Begrenzung der zulässigen Steuerbelastung.

Insbesondere das Problem der sog. Alteigentümer

Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war.

Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der DDR-Enteigneten geltend. Während der Einigungsvertrag DDR-Enteigneten im Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Nach Meinung der Alteigentümer habe die Sowjetunion auf dieser Vereinbarung gar nicht bestanden, wie es von der damaligen Bundesregierung geltend gemacht wurde. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl hätte im Übrigen einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insb. Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte. Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

In polemischer Absicht werden oft auch solche Eigentümer als Alteigentümer bezeichnet, deren Grundeigentum nie entzogen, sondern unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt wurde, was für die große Mehrzahl der Wohngebäude in der DDR galt. Der Eintrag des Eigentümers im Grundbuch blieb dabei erhalten, seine Rechte (Nutzungsrecht, Recht zur Vermietung, Verfügung über die Mieteinnahmen, etc.) wurden jedoch von vom Staat eingesetzten Verwaltern im Sinne der DDR wahrgenommen. Die Mieter der DDR Zeit -insbesondere in Einfamilienhäusern- fühlten sich wie Eigentümer, da Mietvertragskündigungen von Seiten der staatlichen Zwangsverwaltung nur äußerst selten vorkamen und sie nicht mit einer Änderung der Rechtssituation rechneten. Die Aufhebung der staatlichen Zwangsverwaltung per Gesetz führte dazu, das die Eigentümer Ihre Rechte wieder ausüben konnten und die Mieter zu Mietern in Sinne des Rechtssystems der Bundesrepublik wurden. Die Mieter erhielten zusätzlich einen zehnjährigen vollständigen Kündigungsschutz sowie ein Vorkaufsrecht. Um zu betonen, dass die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (oft "Westeigentümer") keine Rechte an Ihren Grundstücken haben sollen und die Mieter so etwas wie Eigentümer sein sollen, verwenden viele bis heute den Begriff Alteigentümer für "Westeigentümer" in der ehemaligen DDR.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 2 GG).

Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.

Zu dem Wesensgehalt oder "Kern" der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.

Privatrecht

Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte absolute Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (Vorlage:Zitat de § BGB) sowie Herausgabe- (Vorlage:Zitat de § BGB) und Schadensersatzansprüche nach Verletzung (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 BGB ist das Eigentum umfassend geschützt.

Entstehung und Übertragung

Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann durch Aneignung begründet werden, an einer neuen Sache kann es beispielsweise durch Verarbeitung entstehen (originärer Eigentumserwerb). Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung. Umgekehrt kann das Eigentum durch Dereliktion wieder aufgegeben werden.

Bestehendes Eigentum kann durch Übereignung weiter übertragen werden (derivativer Eigentumserwerb), wobei die gesetzlichen Regelungen zwischen beweglichen Sachen (Mobilien oder Fahrnis genannt) und unbeweglichen Sachen (Immobilien oder Liegenschaften) unterscheiden. Nach dem Trennungsprinzip ist die Übereignung ein weiteres Rechtsgeschäft, das zu dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft (Kauf, Schenkung, Darlehen, ...) hinzutritt. Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

Mehrere Personen

Das Gesetz lässt es schon nicht zu, dass an wesentlichen Bestandteilen einer Sache besondere Rechte bestehen (Vorlage:Zitat de § BGB). Erst recht können an verschiedenen Teilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen. Deshalb ist es nicht möglich, Eigentum an realen Bruchteilen zu begründen. Beispielsweise kann der Henkel der Tasse (vgl. Zeichnung unten) nur demjenigen gehören, der auch Eigentümer der restlichen Tasse ist.

Miteigentum zu ideellen Bruchteilen ist dagegen möglich (Miteigentum nach Bruchteilen oder Bruchteilseigentum genannt). So könnten A und B im Beispiel Miteigentum an der Tasse zu unterschiedlichen ideellen Anteilen begründen (vgl. mittlere Zeichnung). Denkbar ist aber auch, dass das Eigentum an einer Sache jedem zur gesamten Hand zusteht (Gesamthandseigentum). Dann gibt es keine Anteile am Eigentum, sondern jeder ist voller Eigentümer, allerdings in der Ausübung des Eigentums durch den anderen beschränkt. Es gibt aber Anteile am Gesamthandsvermögen insgesamt, die bei Verwaltung und Auseinandersetzung Bedeutung haben (z.B. Verteilung des Erlöses). Gesamthandseigentum kommt hauptsächlich bei der Erbengemeinschaft vor, etwa wenn A und B die Tasse geerbt hätten (vgl. rechte Zeichnung).

 

Abgrenzung zu Besitz und Differenzierung

Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche (auch: physische) Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. So ist der Eigentum an einer Sache stets dem Eigentümer gegeben, der Besitz an einer Sache aber nur Anwesenden vorbehalten. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.

Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und – als eine besondere Art des Eigentums – das Wohnungseigentum.

Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.

Strafrecht: Eigentumsdelikte

Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) für einige Verletzungen eigentumsrechtlich geschützter Positionen folgende Eigentumsdelikte vor (Auszug):

Daneben gibt es auch Delikte, die nicht das Eigentum, aber das Vermögen als Ganzes schützen (Vermögensdelikte wie Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche)

Siehe auch: Allmende, Eigentumsvermutung, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte

Eigentum im österreichischen Recht

Verfassungsrecht

Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.

Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken u.s.w.) vor.

Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.

Privatrecht

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:

  • im objektiven Sinn als "alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
  • im subjektiven Sinn als "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer "in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen." (§ 362 ABGB).

Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).

Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).

Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).

Eigentumserwerb

Der Erwerb des Eigentums erfolgt

Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb.

Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist

  • ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
  • eine Erwerbungsart (Modus), das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.
Abgrenzung der Rechtslage zu Deutschland

Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.

Strafrecht

Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).

Quellen

  1. s. dazu O. Steiger: Eigentum und Recht und Freiheit - 66 Thesen, These 23ff. und Heinsohn/Steiger "Eigentum, Zins und Geld", 2002

Literatur

  • Jochum/Durner, Grundfälle zu Art. 14 GG, JuS 2005, 220, 320, 412.
  • Arnold Künzli: "Mein und Dein. Zur Ideengeschichte der Eigentumsfeindschaft". Köln, 1986.
  • Karl Marx, Eigentum. In: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, MEW [1]
  • Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats, MEW [2]
  • Pierre-Joseph Proudhon: System der ökonomischen Widersprüche oder: Philosophie des Elends / Pierre-Joseph Proudhon. Hrsg. Lutz Roemheld und Gerhard Senft. Berlin: Kramer-Verlag, 2003. ISBN 3879562814
  • Gunnar Heinsohn / Otto Steiger: Eigentum, Zins und Geld : Ungelöste Rätsel der Wirtschaftswissenschaft, Reinbek bei Hamburg, ISBN 3895184942 (2004 3., nochmals durchgesehene Auflage, Marburg ISBN 3895184942)
  • Gunnar Heinsohn / Otto Steiger: Eigentumsökonomik, Marburg (metropolis) ISBN 3895185345
  • Jürgen Ebach, Zeev W. Falk u.a.: Art. Eigentum. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), 404-460. (Geschichte im Judentum und Christentum sowie theologische Ethik)
  • Dr. Günter Schiller, Volkswirtschaftslehre, Eine entscheidungsorientierte Einführung, Winkler Verlag, ISBN: 3-8045-3344-2

Gesetzestexte

Deutschland

Österreich

Schweiz

Sonstiges

Eigentum und Wirtschaft

Siehe auch

Wiktionary: Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Eigentum – Zitate