Dieser Lotharischen Legende zugrunde liegt die Frage, wie sich das römisch-kanonische Recht im Spätmittelalter in Deutschland ausgerbeitet hat.
Nach der Legende habe Kaiser Lothar III. von Supplinburg im Jahre 1135 verfügt, dass das römisch-kanonische Recht als Reichsrecht im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation anzusehen sei. Das hätte bedeutet, dass die Übernahme dieses Rechts auf einem Gesetzgebungsakt beruhte. Indem der Kaiser ein Gesetz dieser Tragweite erließ, hätte dies zugleich eine Stärkung der kaiserlichen Macht zur Folge gehabt.
Der Polyhistor Hermann Conring hat im Jahre 1643 in seinem Werk "De origine iuris Germanici" diese Ansicht als Legende entlarft. Einmal konnte niemand eine entsprechende schriftliche Ausfertigung des Gesetzes finden. Das römisch-kanonische Recht habe sich zum Anderen nicht durch einen Akt der Gesetzgebung in Deutschland verbreitet, vielmehr sei es durch die wissenschaftliche Rezeption an den Universitäten und die praktische Anwendung zu seiner Bedeutung gekommen.
Quellen
- Jori, Alberto, Hermann Conring (1606-1681): Der Begründer der deutschen Rechtsgeschichte, mit einer Grußadresse von Kristian Kühl, Tübingen, 2006 (sehr wichtig) ISBN 3935625596.
Vgl. Uwe Wesel, Geschichte des Rechts Vgl. Hans Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte