Molotowcocktail

improvisierter Wurfbrandsatz
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Ein Molotowcocktail (auch Brandflasche genannt) ist eine mit brennbarer Flüssigkeit halb gefüllte Flasche, in deren Hals ein Docht eingesetzt sein kann und die als Waffe eingesetzt wird.

Molotowcocktails sind schnell, einfach und billig herzustellen und finden daher vor allem Anwendung bei Aufständen, Krawallen, Guerillakriegen, im Straßenkampf oder bei Brandanschlägen.

Geschichte

Erstmals eingesetzt wurde die Waffe in den Bürger- und Interventionskriegen in Russland (1920–1924), jedoch nicht unter dem Namen Molotowcocktail.

Der Name wurde 1939/40 von finnischen Soldaten in Anlehnung an Wjatscheslaw Molotow, den damaligen sowjetischen Regierungschef und Außenminister, benutzt, welcher für die sowjetische Invasion in Finnland im so genannten Winterkrieg verantwortlich gemacht wurde. Die Finnen setzten Molotowcocktails erfolgreich gegen russische Panzer ein. Die finnische Armee ging dazu über, die Cocktails industriell herzustellen und mit den benötigten Streichhölzern paketweise an die Front zu schicken. Diese Idee übernahm die deutsche Wehrmacht und ließ Molotowcocktails unter dem Namen „Brandflasche“ herstellen.

Massenhaft zum Einsatz kamen Molotowcocktails auch beim Aufstand im Warschauer Ghetto und während des sowjetischen Einmarschs, der den Ungarnaufstand beendete. Heutzutage werden Molotowcocktails vor allem bei gewalttätigen Demonstrationen sowie in Kriegen als billiger Ersatz für Handgranaten eingesetzt.

Rechtslage

In Deutschland wird der Molotowcocktail in der Waffenliste als verbotene Waffe aufgeführt (Vorlage:Zitat de § Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Vorlage:Zitat de §§). Somit sind gemäß Vorlage:Zitat de § Abs. 1 Nr. 1 WaffG der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten. Ebenso ist es nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Vorlage:Zitat de § Abs. 1 WaffG). Verstöße gegen das Verbot werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Literatur

  • Wolfgang Fleischer Waffen-Arsenal Band 174: Deutsche Handgranaten 1914 - 1945, Podzun-Pallas-Verlag, Wölfersheim-Berstadt, 1998, ISBN 3-7909-0631-x
  • Karl H. Schnell; Sven Korweslühr Taschenbuch Wehrausbildung, Walhalla U. Praetoria, Regensburg, 2005, ISBN 3802962052