Adjudication

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Dispute Adjudication ist eine außergerichtliches Streitbeilegungsinstrument für Baukonflikte aus dem anglo-amerkanischen Rechtskreis. Es ist als eigenständiges, interimistisches Verfahren ausgestaltet, welches vor allem durch ein striktes Zeitgerüst gekennzeichnet ist. Es ist durch das inquisitorische Vorgehen des Adjudicators und dessen Entscheidung bestimmt, da dieser in engen Fristen eine Entscheidung treffen muss.

Der englische Gesetzgeber hat in den am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Housing Grants, Construction and Regeneration Act 1996 (HGCRA) eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Adjudication-Klausel in jeden Vertrag im Bereich des Bauwesens implementiert. Die gesetzliche Grundlage für das Adjudication-Verfahren bildet vor allem Sec. 108 HGCRA , sowie der aufgrund des Sec. 108 (6) HGCRA erlassene Scheme for Construction Contracts (England and Wales) Regulations 1998 (SCC). Die Vorschrift legt die Grundzüge für das Adjudication-Verfahren fest und schreibt vor, dass die Vertragsparteien Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen sollen, die den in Sec. 108 HGCRA bestimmten Mindestanforderungen genügen . Anderenfalls kommen automatisch die Regelungen des SCC zur Anwendung.

Bei der Vertragsgestaltung im internationalen Bau- und Anlagenbaugeschäft greifen die beteiligten Parteien häufig auf die weit verbreiteten Musterverträge der Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) zurück . Erklärtes Ziel des hier verankerten Verfahrens ist für die während der Bauphase – oder noch vor Baubeginn – häufig auftretenden Differenzen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ein schnelles und effizientes Instrument zur Konfliktentscheidung zur Verfügung zu stellen, das insbesondere einen längeren Baustillstand und damit verbundene substantielle Schadensrisiken verhindert. Das „Red Book“ (Conditions of Contract for Construction) sieht einen dreistufigen Konfliktentscheidungsmechanismus vor, in dem Adjudication in der zweiten Stufe zur Anwendung kommt.

Auch in Deutschland wir nach außergerichtlichen Möglichkeiten der Streitbeilegung im Bauvertrag gesucht. Langsam setzt sich die Erkenntnis durch, dass Mediation, Streitschlichtung und auch das Schiedsverfahren keine gangbaren Alternativen zum Gerichtsprozess bieten. Als wichtige Institution hat der „Deutsche Baugerichtstag e.v.“ ([1]) 2006 einen Arbeitskreis VII mit renommierten Baurechtlern und Bausachverständigen konstituiert, der einen Vorschlag für ein außergerichtliches Streitverfahren erarbeiten soll.

In der juristischen, deutschen Fachliteratur sind bisher nur wenige Autoren zu diesem Thema in Erscheinung getreten. Ragnar Harbst (SchiedsVZ 2003, Seite 68 – 72) und Volker Mahnken (SchiedsVZ 2005, Seite 34 – 41) behandeln das Thema aus internationaler Sichtweise, Moritz Lembcke wagt eine Übertragung in das Deutsche Recht (Konfliktbewältigung und Bauprozess in Deutschland und England, C.H.Beck; weitere Beiträge: [2]).