Islamische Ehe

Ehe in islamischer Kultur
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Die islamische Ehe ist eine nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe. Sie ist gilt als zivilrechtlicher Vertrag ohne besonderen religiösen Bezug.

Voraussetzungen

Bei der islamischen Eheschließung ist die Zustimmung des Bräutigams und des Ehevormunds der Braut (Wali) zwingend erforderlich. Nach Auffassung der klassischen Lehre der vier Rechtsschulen (Madhabib) können Minderjährige zur Ehe gezwungen werden, wenn der Ehevormund der Vater oder Großvater ist und wenn die Braut Jungfrau ist. Die Auffassung beruht auf der Annahme, dass ein Vormund im guten Interesse des Kindes handelt. Eine Regelung hierzu ist im Koran nicht vorhanden.

The father or the grandfather, however, has the right to marry his daughter or granddaughter against her will, as long as she is a virgin (he is therefore called wali mudjbir, wali with power to coercion). (Encyclopaedia of Islam, New Edition, Volume VIII, Seite 27b)

Eine Hadith stellt die Zwangsheirat jedoch in Frage, hatte jedoch auf die Rechtsauffassung der Rechtsschulen keinen Einfluss;

(Eine Frau deren Wiederverheiratung bevorsteht, darf nicht verheiratet werden, bis sie dies selbst zulässt. Dagegen darf eine Jungfrau erst verheiratet werden, wenn sie zuvor nach ihrer Einwilligung gefragt wurde.) Einige Leute fragten: (O Gesandter Allahs, wie sieht dann ihre Einwilligung aus?) Der Prophet sagte: (Indem sie schweigt!)

Muslim (Arabische Version) :2543 [1] Muslim (Englische Version):3303 [2]

Eine weitere Hadith diesbezüglich:

Aischa berichtete:

Ich fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, ob die Jungfrauen, die ihre Familie verheiraten wollen, dies selbst zulassen darf, oder nicht. Der Gesandte Allahs sagte zu ihr: (Ja! Sie muss es selbst zulassen.) `A´ischa sagte: (Ich sagte ihm dann, dass die Jungfrau doch schamhaft ist.) Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte dann: (Das ist ihre Einwilligung, dass sie schweigt!)

Muslim (Arabische Version) :2544 [3] Muslim (Englische Version):3307 [4]

Die Sharia in ihrer ursprünglichen Form erlaubt die Verheiratung ab Einsetzen der Pubertät, d.h. im Falle von Mädchen das Einsetzen der Regelblutung. Heutiges Recht in den meisten muslimischen Ländern setzt jedoch ein Mindestalter fest.

Zahlreiche Fatwas wurden zu diesem Thema erlassen, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtsauffassung unter der Scharia hatten. [1]

Grundlagen für eine Heirat

Brautgeber -> Arabisch (الولي) Vertrauenswürdige Zeugen -> Arabisch (شاهدين عدل) Bekanntgabe -> Arabisch (اعلان)

Der Brautgeber

Der Brautgeber ist derjenige, der die Frau dem Mann übergibt. Er ist der nächste Verwandte des Vaters, dann jeder weitere. Er muss volljährig und im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sein und wissen, wer für die Frau gleichwertig ist.

الولي : هو من يزوج المرأه للرجل يكون وليها و يكون من العصب اقربهم فاقربهم و يجب ان يكون بالغ عاقل يعرف الكفئ.



Wer kann Brautgeber sein:-


Er ist der Vater oder jemand dem er die Vollmacht gegeben hat oder jemand den er testamentarisch bestimmt hat. Dann der Vater vom Vater, dann der Sohn der Frau, dann die Enkel, dann ihr Bruder (Sohn von Vater und Mutter), dann der Halbbruder (Sohn von Vater oder Mutter), dann dessen Söhne (Sohn des Bruders), dann ihr Onkel (Bruder dann Halbbruder des Vaters), dann der Sohn des Onkels (Sohn des Bruders oder Halbbruder des Vaters), dann der nächst engste Verwandte der Frau auf väterlicher Seite.

هو الاب ثم وكيله ووصيه ثم الجد ثم الابن ثم احفاد المراه ثم الاخ لابوين ثم اخوها لاب ثم بنوهما ثم عمها لابوين ثم عمها لاب ثم بنوهما ثم اقرب عصبتها نسبا.


Verwandte, die nicht von der väterlichen Seite abstammen, können die Braut nicht übergeben, außer mit einer Vollmacht, z.B. der Onkel (Bruder der Mutter) oder ein Halbbruder der Mutter (Sohn der Großeltern).

الاقارب غير العصب لا ولايه لهم الا بتوكيل كالخال او الاخ لام

Sollte er für diese Aufgabe nicht geeignet genug sein, übergebt sie an die nächste Person nach ihm, und wenn dieser kein guter Mensch ist, übergebt sie an den Nächsten, und wenn die Frau keinen Verwandten väterlicherseits hat, übergebt sie dem Scheikh

واذا لم يكن اهلا للولايه يزوجها الذي بعده واذا كان غير صالح زوجها الذي يليه واذا كان ليس للمرأه ولي من العصب يزوجها القاضي.

Ein Brautgeber hat nicht das Recht, die Heirat zwischen einer Frau und einem gleichwertigen Mann zu verhindern. Wenn er das macht, verliert er dieses Privileg, und sie wird vom Nächsten übergeben. Es ist unmöglich ohne Brautgeber zu heiraten, auch wenn dieser es ablehnt die Frau zu übergeben.

لا يحل للولي ان يمنع المراه من الكفئ وان فعل سقطت ولايته ويزوجها الذي بعده- لا يجوز الخروج علي الولي حتي ولو رفض تزويج البنت للكفئ


Wenn der Brautgeber einen gleichwertigen Mann ablehnt, kann das Mädchen zu einem Richter gehen, und dieser setzt einen anderen Brautgeber ein. Der nächste Brautgeber ist der aus der oben zitierten Reihenfolge. Wenn der Brautgeber nicht im Land ist, also im Ausland ist, schickt er eine islamisch legitime Vollmacht an einen Vertreter in dem entsprechenden Land.


اذا رفض الولي الكفئ تجوز ان ترجع البنت الي القاضي فيسقط ولايته و يكون الولي من يخلفه في الترتيب اذا كان الولي غير حاضر في بلد الغربه فيرسل توكيلا شرعيا لمن ينوب عنه في البلد


Der Prophet Mohamed, Friede sei mit ihm, sagte: „Wenn eine Frau ohne die Genehmigung ihres Brautgebers heiratet, dann ist ihre Heirat ungültig, ist ihre Heirat ungültig, ist ihre Heirat ungültig“, auch wenn die Ehe laut der Richtungen legal ist, denn die Befolgung der Hadith hat Vorrang vor den Auslegungen der Richtung.

قال رسول الله صلي الله عليه وسلم "أي امراه تزوجت بدون اذن وليها فنكاحها باطل فنكاحها باطل فنكاحها باطل" حتي ولو اجازته بعض المذاهب وذلك لان لو اجتمع الحديث والمذهب فاتباع الحديث اولي .

Ehegruenden

Der Prophet Mohamed, Friede sei mit ihm, sagte „Oh ihr Jungmänner, diejenigen unter euch, die heiraten können, sollen gleich heiraten, diejenigen, die es nicht können, sollen versuchen zu fasten. Das wird Sie schützen.

قال رسول الله صلي الله عليه وسلم " يا معشر الشباب من استطاع منكم الباءة فليتزوج ومن لم يستطع فعليه بالصوم فإنه له وجاء أي وقاء"

Und er sagte „heiratet die Liebevollen, die Kinderzeuger , weil ich am Tag der Apokalypse vor den anderen Völker Stolz auf euch sein werde.

وقال "تزوجوا الودود الولود فإني مكافئ بكم الامم يوم القيامة"

Eheschließung

Die islamische Ehe muss durch einen Wali (Stellvertreter) geschlossen werden, es sei den es handelt sich um die zweite oder weitere Ehen der Braut. Die Anwesenheit eines „Geistlichen“ ist nicht erforderlich, jedoch die von zwei Zeugen.

Daneben ist nach schiitischer Auffassung eine Ehe auf Zeit, die so genannte Mut'a-Ehe möglich, beispielsweise im Iran. Hierbei kann eine Ehe für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für einige Stunden geschlossen werden und endet dann automatisch. Viele sunnitische Korangelehrte verurteilen diese Form der Ehe als Legitimation der Prostitution.

Praxis in der Ehe

Der Mann ist der Frau zum Unterhalt verpflichtet - es ist nötigenfalls von der Frau einklagbar. Das Verdiente Geld der Frau dagegen gehört alleine ihr, ihr Mann sowie ihre Kinder haben keinen Anspruch darauf. Es ist alleine ihre Entscheidung was sie mit dem Geld macht. Der Mann hat die Verpflichtung, seine Frau gut zu behandeln und sie zu unterstützen.

Scheidung

Die Scheidung ist im Islam grundsätzlich für Männer und Frauen erlaubt.

Und wenn sie sich zur Ehescheidung entschließen, dann ist Allah allhörend, allwissend. (Koran 2:227)

Nach Auffassung vieler klassischer Rechtsschulen kann der Ehemann nach freiem Belieben seine Frau durch das dreimalige Aussprechen der Formel „Talaq“ rechtsgültig verstoßen. Ibn Taimiya, ein wichtiger muslimischer Denker, sowie die meisten modernen Korangelehrten betrachten diese Form der Scheidung jedoch für ungültig. In allen muslimischen Staaten ist die Ehe heute nur gerichtlich zu scheiden.

Die Ehefau kann die Scheidung nur aus zwei Gründen verlangen: Verweigerung des Unterhalts und Nichtvollzug des Geschlechtsverkehrs durch den Ehemann über einen längeren Zeitraum bzw. Unfruchtbarkeit des Mannes. Die Praxis hat außerdem eheliche Gewalt in den letzten Jahrzehnten zu einem weiteren Scheidungsgrund anerkannt, dessen Akzeptanz jedoch vom jeweiligen Richter und der Rechtsauffassung des jeweiligen Staates abhängt. Auch eine Scheidung auf gegenseitiger Einwilligung ist mögich, d.h. wenn beide Ehepartner entscheiden, dass sie nicht mehr miteinander leben wollen. Eine Scheidung setzt in den meisten Fällen eine Trennungszeit von mindestens drei Monaten voraus.

Die Ehefau allein kann die Scheidung nur vor Gericht erwirken. Die Scheidung seitens der Frau heißt Khulla und seitens des Mannes Talaq. Die öffentliche Bekanntmachung der Scheidungsabsicht wird Verstoßung genannt. Zweimal kann eine Verstoßung zurückgenommen werden, beim dritten Mal gelten die Eheleute als geschieden. Diese Regelung soll die Ehefrau vor willkürlichen Verstoßungen des Mannes schützen.

Solche Trennung darf zweimal (ausgesprochen) werden; dann aber gilt, sie (die Frauen) entweder auf geziemende Art zu behalten oder in Güte zu entlassen. (Koran 2:229)

Gegen Wiederverheiratungen besteht nach Ablauf einer Wartefrist keine Bedenken, sondern ist sogar erwünscht.

Polygynie

Der Koran erlaubt ausdrücklich bis zu vier Ehefrauen sowie eine unbegrenzte Zahl von Konkubinen (Wobei die Konkubine nur eine Sklavin sein kann d.h keine freie Frau). Sure 4, Vers 3 lautet nach Paret:

Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, (ein jeder) zwei, drei oder vier. Und wenn ihr fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu behandeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besizt! So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.

Die Mehrehe ist daher in islamisch geprägten Ländern erlaubt. In Tunesien ist sie verboten und in der Türkei ist die Mehrehe zwar nicht legal, das Gesetz wird aber vor allem im Osten durch die Imam-Ehe umgangen. [2] Zahlreiche muslimische Länder schränken das Mehrehe-Recht allerdings ein, in dem sie dem Gleichbehandlungsanspruch des Korans folgen. In Marokko zum Beispiel muss gerichtlich nachweisbar sein, dass ein Mann finanziell in der Lage ist, jeder Frau eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie für mögliche Kinder zu sorgen, was in der Praxis eine Mehrehe unter normalen Umständen fast unmöglich macht.

Nach einem Ausspruch des Propheten ist die Ehe der halbe Glauben. Daraus ergibt sich sowohl die Pflicht (falls möglich) als auch das Recht auf Ehe. Ein Zölibat, wie es im Christentum unter katholischen Geistlichen verlangt wird, ist im Islam ausgeschlossen: es wird als unnatürlich und unvorteilhaft für den Glauben angesehen.

Wenn der Knecht (Allahs) sich verheiratet hat, hat er (damit) schon die Hälfte der Religion erfüllt. So fürchte er Allah hinsichtlich der anderen Hälfte. (Hadith: Anas)
Wer nicht heiratet, ist nicht von mir. (Hadith: Sunan Darami (Kitabunika, 2075), Ibn Majah)

Die Frau kann im Ehevertrag die Zweitehe ausschließen und hat die Wahl, eine Zweifrau zu akzeptieren oder die Scheidung einzureichen.

Situation in verschiedenen Ländern

Indien

In Indien ist das Eherecht der Religionszuhörigkeit untergeordnet. Dies beinhaltet, dass es für Muslime ein eigenes Familien- und Eherecht gibt.

Im muslimischen Recht wird die Ehe als Zivilvertrag betrachtet und der Qazi hält die Daten der Eheschließung in einem Nikahnama fest, das dem verheirateten Paar ausgehändigt wird. Es gilt der Muslim Personal Law (Shariat) Application Act von 1937.

Für die Scheidung wurde 1986 der Muslim Women (Protection of Rights on Divorce) Act erlassen, der auch das Thema Mahr und die Frage des Unterhalts definiert.

Berühmt wurde der Fall von Shah Bano, die 1985 ihren geschiedenen Mann auf Unterhalt verklagt hatte. Der oberste Gerichtshof hatte ihrer Klage stattgegeben und zwar nicht durch Interpretation des islamischen Rechts, sondern unter Bezugnahme auf ein altes britisch-indisches Gesetz, das den Mann zum Unterhalt verpflichtet, um zu verhüten, dass die Frau ein Sozialfall wird. Die Muslimorthodoxie protestierte gegen dieses Urteil und setzte sich mit der Meinung durch, dass sich hier der Gerichtshof in islamische Rechtsvorschriften eingemischt habe, die die Unterhaltspflicht ganz anders regelten. Die Ulema argumentierte, eine Heirat sei ein Vertrag, mit dessen Aufkündigung auch alle Verpflichtungen des Ehemannes erloschen seien. Unterhalt dürfte nur für drei Monate nach der Scheidung gezahlt werden. Die Regierung unter Rajiv Gandhi schloss sich der Sichtweise der Ulema an.

Während große Teile des indischen Rechts durch den Eingriff der Engländer sowie die Gesetzgebung der indischen Parlamente entscheidende Modifikationen erfuhren, blieb das Muslim-Familienrecht weitgehend unverändert. Dies ist auf den Widerstand der Ulema zurückzuführen, die die Shariat als Richtschnur idealen islamischen Verhaltens sieht und dem säkularen indischen Staat nicht gestattet, islamisches Recht zu reformieren.

Die Personenstandsgesetzgebung Saudi Arabiens basiert auf dem islamische Gesetz, der Scharia. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden und legt eine gewisse Geldsumme (mahr) fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mahr zwischen 25.000 und 40.000 Riyal; (10.000 - 15.000 Euro) gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des mahr gänzlich ablehnten und einen nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen.

Legitimiert wurde dies gesetzlich durch folgenden Koranvers: Sure: 4 an-Nisa' (Die Frauen) Vers 4: Und gebt den Frauen ihre Brautgabe als Schenkung. Und wenn sie euch gern etwas davon erlassen, so könnt ihr dies unbedenklich zum Wohlsein verbrauchen.

Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung an die Frau zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, beispielsweise der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet, oder dass in diesem Fall der Frau das Sorgerecht für die Kinder zusteht. Im Scheidungsfall geht das Sorgerecht zwingend auf den Vater über. Lediglich bis zu einem bestimmten Alter verbleiben die Kinder in der Obhut der Mutter.

Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslimin und jeder Muslim, die zur Ehe in der Lage sind, sollten versuchen, dem nachzukommen. Ein Mann hat das Recht bis zu vier Frauen zu heiraten. Dabei gilt die Monogamie (eine Frau) als bevorzugt, Polygamie (zwei bis vier Frauen) seitens des Mannes ist zwar ungerne gesehen und verpönt, aber erlaubt.

Quellen

  1. Englisch (Islam-QA),
    Deutsch - Verfasser (Ibn Taimiya 1263 - 1328)
  2. Polygamie im Islam

Literatur