De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union.
Beihilfen bzw. Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als „de minimis"-Beihilfen die Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine „De-minimis“-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.
Wann eine Beihilfe wegen Geringfügigkeit nicht genehmigt werden muss, regelt die EG-Verordnung Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. Insbesondere regelt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung:
- Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Die aktuelle De-minimis-Freistellungsverordnung gilt bis Ende 2006. Seit 20.09.2006 liegt der (zweite) Entwurf für die Folgeverordnung vor. Unter Anderem sind ein erhöhter De-minimis-Schwellenwert von 200.000 EUR vorgesehen sowie eine bürgschaftsspezifische Obergrenze.