Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht

Aufhebung von Ausnahmegesetzen des Nationalsozialistischen Regimes
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Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 (kurz: Kontrollratsgesetz Nr. 1) wurden zahlreiche namentlich aufgeführte Ausnahmegesetze des Nationalsozialistischen Regimes aufgehoben. Auch durfte keine deutsche Gesetzesverfügung mehr angewendet werden, die jemanden „auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren“ benachteiligen könnte.

Durch die Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes wurde theoretisch die Gültigkeit der Weimarer Verfassung wieder hergestellt, die jedoch unwirksam blieb und durch die Machtfülle des Alliierten Kontrollrats und der einzelnen Besatzungsmächte überlagert wurde.

Für die Bundesrepublik endete die Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437), ohne dass die aufgehobenen nationalsozialistischen Ausnahmegesetze wieder Rechtskraft erlangten. Für die Deutsche Demokratische Republik (DDR) wurde das Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20. September 1955 vom Ministerrat der UdSSR aufgehoben.