International Accounting Standard 36
Der International Accounting Standard 36 (IAS 36) ist ein Rechnungslegungstandard des IASB und regelt die Wertminderung von Wermögenswerten.
Definition
Wertminderung kommt zustande wenn der Buchwert höher ist las der erzielbarer Betrag.
Anwendung
Wertminderung von:
Der Standard ist nicht anzuwenden bei der Wertminderung von
Test
Wenn der Verdacht auf eine Wertminderung besteht, muss das Unternehmen am Bilanzstichtag ein Wertminderungstest (Impairment-Test) durchführen.
Anhaltspunkte können sein:
- Firmenintern (Schadensfälle)
- extern (Marktverhältnisse)
Firmenwert, immaterielle Vermögensgegenstände mit undefiniertem Nutzungsdauer müssen nicht genau zum Bilanzstichtag geprüft werden.
Wie ist der erzielbare Betrag zu ermitteln?
Der erzielbare Betrag ist einer der höheren Beträge Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert.
Nettoveräußerungspreis = Marktwert minus Verkaufskosten
Marktwert ist der Wert, der bei einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, willigen Partnern zustandekommt.
Nutzungswert = Barwert der zukünftigen Zahlungen aus der Benützung des Vermögensgegenstand plus Veräußerungswert
Wenn die Werte nicht exakt ermittelt werden können, sind Schätzungen und Durchschnitte erlaubt.
Wie verbucht man die Wertminderung?
Die Wertminderung ist als Aufwand direkt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erfassen, außer der Vermögenswert wird zum Neubewertungsbetrag geführt. In diesem Fall ist der Wertminderungsaufwand als Neubewertungsrücklage zu buchen.
Wenn es nicht möglich ist, den erzielbaren Betrag einem Vermögenswert zuzuordnen, müssen mehrere Vermögenswerte zur einen zahlungsmittelgenerierenden Einheit zusammengefasst werden. (CGU = Cash generating unit)
Wertminderung von Firmenwert (Goodwill)
Firmenwert entsteht bei Firmenzusamennschluss: der Betrag, den der Käufer zahlt
Firmenwert soll bei Verdacht aber mindestens jährlich auf Wertminderung überprüft werden.
Wertaufholungen
Am Bilanzstichtag soll überprüft werden, ob die Gründe der Wertminderung noch bestehen. Der Wertmiderungsaufwand ist jedoch nur dann rückgängig zu machen, wenn sich Änderungen in den Schätzungen ergeben haben, die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrages herangezogen wurden. In diesem Fall ist der Buchwert auf den erzielbaren Betrag zu erhöhen.
Ausnahmen: Der erhöhte Betrag darf den ursprünglichen Buchwert abzüglich planmässigen Abschreibungen nicht übersteigen.