Als Spekulationsgeschäft wird ein Handel bezeichnet, bei dem Wirtschaftgüter innerhalb von kurzer Zeit nach dem Ankauf wieder verkauft werden. Während die regelmäßige Tätigkeit als Spekulant einen Gewerbebetrieb begründet und damit zu gewerblichen Einkünften (Broker) führt, rechnet der gelegentliche Handel zu den Privatgeschäften.
Private Veräußerungsgeschäfte in Deutschland
In Deutschland unterliegen auch Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist der Einkommensteuer. Obwohl umgangssprachlich von einer Spekulationssteuer gesprochen wird, ist dieser Begriff falsch. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern die privaten "Spekulationsgewinne" rechnen als Einkunftsart zu den "sonstigen Einkünften" nach § 22 Nr. 2 und § 23 EStG.
Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Veräußerungsfrist (früher Spekulationsfrist) realisierte Gewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertsteigerungen des privaten Vermögens der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dabei werden die folgenden Fälle unterschieden:
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (Ausnahme: Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden),
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt (Dies gilt nicht für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nur mit Verlust veräußert werden können.)
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung eines Wirtschaftsguts früher erfolgt als der Erwerb,
- Termingeschäfte.
Die Verluste aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der in einem Kalenderjahr realisierte Gesamtgewinn weniger als 12 Euro beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften ist möglich. Eine Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich. Die nicht verrechenbaren Verluste werden gesondert festgestellt und können in das vorangegangene Jahr zurück- und die nächsten Jahre vorgetragen werden. Bei einem entsprechenden Verlustrück- bzw. -vortrag ist die Verrechnung wiederum nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.
Entwicklungen
Vor 1999 betrug die Spekulationsfrist lediglich 6 Monate für Wertpapiere und 2 Jahre für Immobilien. Im Koalitionsvertrag haben SPD, CDU/CSU vereinbart, "in dieser Legislaturperiode" die Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu realisieren.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Entscheidung vom 9. März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig, wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Diese liege darin, dass nach der gesetzlichen Regelung für diese Steuer Daten nur sehr unzureichend erfasst und geprüft werden können, sodass sich die Finanzverwaltung ohne jede Kontrollmöglichkeit auf die bloße Steuererklärung verlasse. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Staat nur auf die redlich erklärten Gewinne zugreifen wolle, nicht aber auf alle steuerpflichtigen, was einer "Freiwilligensteuer" gleichkomme. (sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit).
Um dieses Problem zu lösen schuf der Gesetzgeber das Kontenabrufverfahren und führte die Jahresbescheinigung (§24c EStG) ein. Über das Kontenabrufverfahren können die Finanzbehörden feststellen, welche Konten der Steuerpflichtige hat. Mit der Jahresbescheinigung bescheinigen die Banken den Kunden die entstandenen Gewinne/Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.