Schutzrechte und alte Fristen
Mir liegen die Übergangsvorschriften der alten Gesetze und Änderungen nicht vor. Ich habe aber den Eindruck, dass das EU-Recht sich für die älteren Gesetze auch gar nicht mehr weiter interessiert, spielt das also keine Rolle mehr? -- Simplicius 23:17, 4. Jul 2004 (CEST)
Diese können durchaus noch relevant sein. Ich habe versucht, den Artikel objektiver zu fassen, zumal die der Fotografenlobby huldigende Positions Seilers nicht zutreffend erfasst wurde und die Nennung seines Namens im Artikel selbst durchaus entbehrlich scheint. Es waren auch sonst diverse Ungenauigkeiten zu verbessern. -- gez. 172.177.210.180 9.7.2004
Vielen Dank erst einmal für die Überarbeitung. Ich nannte Seiler zunächst deshalb im Text, weil die Angaben auch eine Quelle haben sollten. Dass ich etwas falsch verstehe oder wiedergebe, kann ja passieren, deshalb sind Quellen nun mal auch die etwas seriösere Art, mit einer Fragestellung umzugehen, als das häufige "Verfechter führen an, Kritiker meinen aber" in der Wikipedia, was Fakten und Gesetze und nachprüfbare Querverweise bei diesem Thema hier nicht unbedingt ersezten kann. -- Simplicius 10:58, 9. Jul 2004 (CEST)
Inzwischen gibts noch Änderungen, ich glaube von dritter Seite, und ich hab auch wiederum noch was geändert. Also der Herr Graf ist ebenso ein Interessenvertreter mit Ambitionen in Sachen Amtsgeheimnis bekämpfen usw. Manchmal ist es besser, Ross und Reiter mit Namen zu nennen, als die Positionen anonym zu verbreiten. Einfach der Belegbarkeit wegen. -- Simplicius 23:08, 9. Jul 2004 (CEST)
Achja, er ist auch ein Interessenvertreter? Wer ist das denn bitteschön nicht? Er setzt sich für Open Content und Open Access ein und noch für eine ganze Reihe Dinge mehr. Die Belegbarkeit ist IMO durch die Weblinks gegeben.
Zum Thema Schutzfriste haben wir mit dem OLG HH nun den Salat: http://archiv.twoday.net/stories/263547/
Siehe auch Gemeinfreiheit
--14:56, 12. Jul 2004 (CEST)
Magdeburg
Ich hab den Magdeburg-Link rausgeworfen, weil der eigentlich nicht auf Bildrechte eingeht. Zu allg. UrhG-Quellen im WWW darf auch auf http://archiv.twoday.net/stories/36386/ verwiesen werden. -- 134.130.68.65
Kein Thema, mich hatte am Magdeburg-Link vor allem beeindruckt, dass hier Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz), Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1) und das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als Spannungsfeld herausgestellt werden. -- Simplicius 15:40, 9. Jul 2004 (CEST)
Museen
Wie wahr, das Thema verbotene Fotoapparate und Ölbilder, fehlt natürlich auch noch. Da sollte man auch mehr Fakten nennen, "eher irrtümlich" oder so ist ja nicht gerade die ultimative Referenz. Dem Beitrag fehlen halt immer noch Kopf, Hände und Füsse. -- Simplicius 16:34, 9. Jul 2004 (CEST)
Die ultimative Referenz wäre ein eigener Artikel dazu (aber unter welchem Stichwort???), denn die Problematik ist schwierig genug und IMO überwiegend nicht urheberrechtlicher Natur. Historiograf 20:04, 9. Jul 2004 (CEST)
Möglicherweise wäre dies nützlich. Mir ist in dieser Minute noch nicht klar, woraus sich das Museum mit seinem z.B. 420 Jahre alten Gemälde beruft. Die ökonomischen Interessen verstehe ich ja, aber was ist die rechtliche Basis?
Beruft sich der Kunstbesitzer auf das "Recht am eigenen Bild" und will sich, sein Haus und seine Wertgegenstände nicht fotografieren lassen (Persönlichkeitsrecht)?
Nimmt es ein Verwertungsrecht weiter in Anspruch, jedoch nicht mehr im Sinne des Urheberrechtes, sondern dann wie eine Schaufel, die einem schon immer gehörte, auf der Basis des Eigentums (Eigentumsgarantie)?
Und ist ein Museum überhaupt verpflichtet, irgendetwas auszustellen, nur weil es der öffentlichen Hand gehört, oder steuerbegünstigt ist, oder aus seiner Zweckbestimmung heraus (rund um die Kommunikationsfreiheit)? -- Simplicius 23:08, 9. Jul 2004 (CEST)
Arbeite die u.g. Arbeit von Graf und seinen Beitrag http://www.jurawiki.de/FotoRecht durch, die Fragen sind da IMO erschöpfend beantwortet. --Historiograf 14:56, 12. Jul 2004 (CEST)
Parkhaus
Entschuldigt bitte, das ist meine "Zettelsammlung":
Simplicius 14. Jul 2004 (CEST)
Betreiber von Höhlen???
Na ich bin mal gespannt, wann die Seite wieder frei ist, damit die Dinge etwas zurechtgerückt werden können ... - Historiograf
Stand: 14. Juli 2004 - 19:00
Hausrecht, Museen, Höhlenzeichnungen: Also erst einmal müsste man noch einmal prüfen, ob Museen ihre Verwertungsansprüche wirklich als "Bildrechte" bezeichnen, wenn die Schutzfrist nach UrhG abgelaufen ist, und nicht nur du das behauptest. Ich habs mal so stehen gelassen, aber eine Quelle habe ich dafür noch nicht gefunden.
Ferner, ehe man dann zum Teil "Kritiker meinen..." kommt, muss man mal in Erfahrung bringen, auf welche Rechtsgrundlage sich Museen genau berufen, wenn sie ein Fotografieverbot in ihren Räumlichkeiten auszusprechen.
Diese Grundlage ist in erster Linie nur Hausrecht, Hausordnung. Auf der gleichen Grundlage können sie einem auch verbieten, barfuss durchs Haus zu gehen. Eine Grenze findet es wiederum bei "du bist Ausländer, du kommst hier nicht rein." a la Türsteher. Das diese Ausnahmen nicht gelten, ist wiederum im Grundgesetz fixiert.
Ich habe selbst Tropfsteinhöhlen besucht, in denen das Fotografieren von Zeichnungen, die 30.000 Jahre alt sind, verboten war. So ein Verbot stelle ich mit einem Fotografierverbot in Museen gleich. Es gibt übrigens auch Museen, die erheben 1 Dinar, und dann darf man fotografieren.
Fotografierverbote kennt man ansonsten in Kirchen, hier gilt so etwas wie Schutz der Religionsausübung oder was Ähnliches.
Ferner gibt es noch Fotografierverbote bei militärischen Anlagen, oft auch Flugplätzen und Brücken (ich glaube letzteres in Tunesien). Auch das hat eine andere Grundlage.
Nach meiner Auffassung und nach dem was ich gelesen habe, ist die Argumentation "Hausrecht" in Sachen Fotografieren legal. Sie bezieht sich auf die Räumlichkeiten und nicht auf die Objekte.-- Simplicius 19:18, 14. Jul 2004 (CEST)
- Simplicius: Es lohnt sich nicht, sich mit dir auseinanzusetzen, du weisst es eh immer besser. Ich werd den Artikel ändern, wie ich es für richtig halte, wenn er keine Baustelle mehr ist.
Panoramafreiheit
Die Diskussion:Panoramafreiheit ist zu beachten.
Bildrechte der Archive
Schutzfristen bei einfachen Lichtbildern
Wenn man nicht die Auffassung teilt, dass bei der originalgetreuen Wiedergabe einer zweidimensionalen Vorlage KEIN Lichtbild entsteht, stellt sich die Frage, wie lange solche Reproduktionen geschützt sind, da ihr Schutz NICHT gemäss § 137f UrhG wieder aufleben kann (Vogel in Schricker, UrhR², 1999, § 72 Rdnr. 32). Alle vor dem 1.1.1960 erschienenen bzw. hergestellten nichtschöpferischen Reprofotos sind laut Vogel gemeinfrei, wobei für solche Lichtbilder, die nicht nach dem alten Recht als dokumentarische Lichtbilder (Dokumente der Zeitgeschichte) einzustufen sind, sogar der spätere Stichtag 1.1.1970 genannt werden kann. Wiedergaben von Dutzendholzschnitten, die nicht z.B. durch Kriegsereignisse beschädigt wurden, zählen sicher nicht zu dokumentarischen Lichtbildern. --Historiograf 22:28, 26. Jul 2004 (CEST)
- Versteht jemand diesen Abschnitt? Tetti 12:38, 27. Jul 2004 (CEST)
- Lies dir Bildrechte durch und den zitierten Kommentar und schreibe dann bitte hier eine verständlichere Fassung. --Historiograf 14:04, 27. Jul 2004 (CEST)
Selbst geschossene Fotos privaten Besitzes
Ich habe eine Frage, und zwar wie sieht es mit der Verwendung selbst geschossener Fotos von z.B. Firmenbesitz. Ich hätte da einige Fotos von Chuquicamata, einer Kupfermine in Nordchile, die sicher eine nette Ergänzung zum Artikel wären, aber natürlich privaten Firmenbesitz abbilden. Diese Fotos wurden im Rahmen einer öffentlichen Führung gemacht. Natürlich enthalten sie keine geheimen Betriebsgeheimnisse o.Ä., aber rein rechtlich bin ich nicht sicher, ob man die einfach hochladen darf. Sicher steht die Antwort schon irgendwo, hab aber nach 1/2 Suchen noch nichts gefunden, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen! --Lode 11:26, 27. Jul 2004 (CEST)
- Spontan fällt mir auf deine Frage das Stichwort Panoramafreiheit ein. Tetti 12:38, 27. Jul 2004 (CEST)
- Bin kein Anwalt, aber das Risiko, dass es da Probleme gibt, ist minimal. Wenn nicht gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot gehandelt wurde, würde in Deutschland nichts einzuwenden sein. Panoramafreiheit betrifft nur öffentliche Wege, Einschlägigeres unter http://www.jurawiki.de/SachFotografie ---Historiograf 14:02, 27. Jul 2004 (CEST)
- Danke --Lode 14:08, 27. Jul 2004 (CEST) (dieser Abschnitt kann jetzt gelöscht werden)
- Bin kein Anwalt, aber das Risiko, dass es da Probleme gibt, ist minimal. Wenn nicht gegen ein ausdrückliches Fotografierverbot gehandelt wurde, würde in Deutschland nichts einzuwenden sein. Panoramafreiheit betrifft nur öffentliche Wege, Einschlägigeres unter http://www.jurawiki.de/SachFotografie ---Historiograf 14:02, 27. Jul 2004 (CEST)
- OK, habe ich hoffentlich verstanden. Die Panoramafreiheit gilt nur für urheberrechtlich geschütze Werke, die von öffentlichen Wegen aus ablichtbar sind und dort dauerhaft stehen. Ich habe mir die BGH-Entscheidung "Friesenhaus" durchgelesen; danach stellt sich mir die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage jemand die Abbildung und Vervielfaeltigung von 'gemeinfreien' Gegenstaenden/Sachen verbieten kann (solange durch die Abbildung bzw. deren Herstellung kein materieller Schaden an der abgebildeten Sache selbst entsteht).Tetti 19:43, 27. Jul 2004 (CEST)
- Man spricht im allgemeinen von Panoramafreiheit bezüglich der urheberrechtlichen Problematik. Die Befürworter der Ansicht, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt (so auch die auf der Jurawiki-Seite zitierte jüngste Entscheidung über Sammlerstücke), verweisen - IMO zu Recht - darauf, dass sie erst recht für ungeschützte, gemeinfreie Objekte gelten müsse. Eigentümer können aufgrund des Hausrechts ggf. Fotografen aussperren, aber nicht in Analogie zum Urheberrecht die Fotos und ihre Verwendung durch Dritte kontrollieren. Verletzt der Fotograf einen Fotografiervertrag (schriftlich oder mündlich oder konkludent geschlossen), so haftet er für nachweisbare Schäden (Vermögensausfall des Eigentümers, der die Bilder vermarkten will). Stellt er sein Bild unter GNU-FDL, so muss er ggf. für die Vertragsverletzung zahlen, aber es ist nicht möglich, dass der Fotograf die einmal eingeräumte FDL zurücknimmt und auch nicht, dass der Eigentümer einen Rechtsanspruch gegenüber Dritten hat, die die die Bilder gemäß GNU-FDL verwerten. Dazu gibts aber noch keinerlei Urteile. --Historiograf 19:57, 27. Jul 2004 (CEST)
Editionsschutz
Entfernter Absatz aus der FAQ:
Für Abbildungen und Ausgaben von solchen Werken gilt ein 25jährige Editionsschutz. Abbildungen und Texte von Autoren, die seit mehr als 70 Jahre tot sind, können ohne Bedenken verwendet werden, sofern
- sie aus Werken stammen, die vor 1980 erschienen sind
- oder sie von Werken stammen, die sich bleibend an öffentlich einsehbaren Plätzen befinden
Wenn beispielsweise ein Buch aus einer Bibliothek ausgeliehen wird, das vor 1980 erschienen ist und deren Autoren schon seit mehr als 70 Jahren tot, kann der Inhalt frei verwendet werden; gleiches gilt für selbst aufgenommene Fotos von Werken in Museen. Falls die Benutzungsordnung eine Weiterverwendung jedoch verbietet bzw. das Fotografieren nicht oder nur für den privaten Gebrauch gestattet ist, kann dies im Schlimmsten Fall eine Schadensersatzklage nach sich ziehen. Gegen weitere Nutzer kann jedoch nicht vorgegangen werden, so lange das Werk selbst nicht mehr Urheberrechtlich geschützt ist! Es empfiehlt sich also gegebenenfalls
- nicht zu genau nachzufragen und
- ohne Erlaubnis aufgenommene Abbildungen von nicht mehr geschützen Werke anonym oder pseudonym in die Wikipedia einzustellen
Wie ich bereits gestern schrieb, ist an diesen überdies unklaren und wenig verständlichen Ausführungen nichts, aber auch gar nichts Richtiges, sie sind daher nicht für eine FAQ geeignet.
Der Editionsschutz bezieht sich auf nachgelassene Werke, die nie zuvor erschienen waren (sog. editio princeps oder Erstedition). Bitte § 71 UrhG nachlesen und einen Kommentar konsultieren. Wenn also ein nie gedrucktes Goethegedicht aufgefunden wird, darf der Entdecker es 25 Jahre ausschliesslich nutzen. Praktische Bedeutung hat die europaweite Regelung der editio princeps fast nur im Bereich der Musikedition (mit eigener Verwertungsgesellschaft) und ganz sicher nicht für die Wikipedia.
Zu den Werken an öffentlichen Plätzen: § 59 UrhG (Panoramafreiheit) hat auch nichts mit Gemeinfreiheit zu tun.
Texte und Fotos, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist, dürfen also ganz unabhängig von den oben abstruserweise angegebenen Bedingungen, frei genutzt werden. Also es dürfen aus einem 2004 erschienenen Nachdruck einer Schrift Goethes (länger als 70 Jahre tot) ohne weiteres Passagen entnommen werden. Nicht entnommen werden darf der Text einer neu entdeckten Schrift Goethes, deren Schutz nach der editio princeps noch nicht abgelaufen ist, und urheberrechtlich geschützte editorische Beigaben moderner Autoren (Erläuterungen, Kommentar usw.).
Grundsätzlich bitte ich auch den auf der unter den Weblinks von Bildrechte angegebenen Clausing-Aufsatz heranzuziehen.
Unabhängig vom Urheberrecht kann es vertragliche (bzw. durch Benutzungsordnung ) Einschränkungen der Nutzung eigener Fotografien geben. Dazu bitte ich die weitere Entwicklung des Artikels Bildrechte abzuwarten.
So langsam stellt sich der Prillinger-Effekt ein: man reibt sich auf, weil Belehrungsresistenz konstatiert werden muss. --Historiograf 22:05, 15. Jul 2004 (CEST)
- Hm. Ich denke Bill Gates mit Corbis ist da anderer Meinung. Soweit ich mich erinnere meinte meine Professorin, dass deren Rechte nach 25 Jahren erlöschen. Vielleicht sollte man es nicht gleich bei Corbis versuchen, aber vielleicht sollte Wikimedia e.V. mal einen Rechtsstreit zur Klärung der Verhältnisse anstrengen. -- Nichtich 17:47, 27. Jul 2004 (CEST)
- Eine ausführliche Erörterung des Problems bietet tagesaktuell:
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040726/001681.html
Auszug: Ich darf nochmals einige Internetquellen dazu zusammenstellen:
http://blog.schockwellenreiter.de/2951 http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020513/000195.html http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020729/000371.html
Siehe auch: http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital http://archiv.twoday.net/stories/286186/ http://www.hypernietzsche.org/events/lmu/clausing.html
Im Jahr 2000 stellte der BGH fest: Es sei ein "Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist." http://www.jurpc.de/rechtspr/20010134.htm
Die Professorin ist wohl nicht sehr kundig, § 72 UrhG kennt nur die 50-Jahresfrist. --Historiograf 18:25, 27. Jul 2004 (CEST)
Luftbildaufnahmen
"Eine Luftbildaufnahme ist außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörden zulässig. Vgl. § 27 Luftverkehrsgesetz." Siehe ARD Ratgeber Recht. In dem angegebenen Gesetz, habe ich aber leider keine direkte Aussage dazu finden können. Ist nun z.B. die Verwendung von selbterstellten Luftbildaufnahmen in Wikipedia zulässig? --24-online 11:33, 28. Jul 2004 (CEST)
- Gute Frage und eine Antwort habe ich auch nicht direkt. Aber ich habe irgendwo (TM) mal gelesen, dass eine Freigabe des Luftbildes durch den zuständigen Regierungspräsidenten nicht mehr nötig ist, so wie man früher das auf den Luftbildern gelesen hat. --Raymond 11:43, 28. Jul 2004 (CEST)
- Hat sich erledigt =>
In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden. --24-online 12:47, 28. Jul 2004 (CEST)
Konkretes Beispiel
Achja, dann hätte ich noch eine Frage zum Urheberrecht, die ich noch nicht so ganz verstanden habe: Die Herren auf dem Bild hier wurden alle vor dem Jahr 1959 aufgenommen. Wäre es möglich das Bild zu zerschneiden und auf die drei Artikel zu verteilen. --Melkom 21:21, 30. Jul 2004 (CEST)
- Wie unter Bildrechte aufgeführt ist, hat das Jahr 1959 keine Bedeutung mehr. Das angeführte Bild ist eine Collage aus Einzelbildern und somit ist jedes einzelne Bild zu prüfen, ob der Urheber länger als 70 Jahre tot ist. Man kann natürlich auch mal bei dem Stadtarchiv Ffm anfragen ...
--Historiograf 20:52, 3. Aug 2004 (CEST)
- Alles klar, Danke. War nur irritiert, weil bei den Bildern auf Kurt Schumacher das Jahr 1959 als Begründung verwendet wird. --Melkom 17:23, 4. Aug 2004 (CEST)
- Es gibt hier vermutlich noch weitere solche Fehlinformationen, die für eine systematische Suche kaum auffindbar sind. Wenn dir solche auffallen, stelle sie bitte richtig mit Hinweis auf diese Seite bzw. den Artikel Bildrechte --Historiograf 17:51, 4. Aug 2004 (CEST)
- Melkom, lass dich durch Historiografs Anmerkungen bitte nicht fehlleiten: für "Lichtbilder, die bis zum Inkrafttreten der UrhG 1965 erschienen sind, galt damals eine Schutzdauer von 25 Jahren. 1985 wurde die Schutzdauer verlängert. Wenn die Schutzdauer nach diesem alten Recht bis in das Jahr 1985 reicht, verlängert sie sich auf die längere Schutzdauer nach neuem Recht. Erschien das Lichtbild aber bis 1959, so endete die Schutzdauer im Jahr 1984 und wurde somit auch nicht verlängert. Dementsprechend sind diese Bilder gemeinfrei." Wichtig ist dabei aber der Begriff "erschien". Ein Bild aus dem Jahre 1958 ist also geschützt, wenn es erstmalig nach 1959 veröffentlicht wurde. Ausserdem gilt dies nur für Lichtbilder, also Fotografien ohne "künstlerische Schöpfungshöhe". Gruß, denisoliver 21:45, 4. Aug 2004 (CEST)
- Es wäre sinnvoll, hier nicht die Pferde scheu zu machen, sondern alle Aussagen (wie das Zitat) exakt zu belegen. Der Stand der Dinge ist sowohl auf dieser Seite als auch im Artikel Bildrechte mit Nachweisen bzw. Links versehen worden. Hier sollten keine Zitate aus irgendwelchen ominösen Quellen angeführt werden, die einen falschen Eindruck erwecken. Wer es meint besser zu wissen als ich, soll seine Quellen bitteschön anführen. Es ist schlicht und einfach falsch zu behaupten, heute noch werde eine künstlerische Schöpfungshöhe gefordert. Durch EU-Richtlinien bleiben für einfache Lichtbilder nur noch Grenzfälle wie Webcam-Bilder, Automatenaufnahmen, evtl. Reprofotos (auf der gleichen EU-rechtlichen Grundlage argumentierte der österreichische OGH, dessen Entscheidung von 2001 zu einem Amateurfoto daher herangezogen werden darf: http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/amateurfoto.html). Ein normales Personenfoto wie das von Schumacher würde von Gerichten heute als Lichtbildwerk gewertet werden - auch wenn ich das selbst am meisten bedaure, Wunschdenken und urheberrechtliches Viertelswissen führen hier überhaupt nicht weiter. --Historiograf 23:11, 4. Aug 2004 (CEST)
Movies und Screenshots aus PC-Spielen
Wenn ich mit einem Zeichenprogramm ein Bild male, dann habe doch ich und nicht der Hersteller des Programms das Urheberrecht am Bild. Wenn ich mit dem Werkzeug: Movie erstellen beispielsweise eine von mir erzeugte Luftkampfsituation aufzeichne und nachbearbeite, dann habe ich einen Film erzeugt, an dem ich das Urheberrecht habe. Oder hat der Hersteller eines Trickfilmprogramms die Rechte an allen damit erzeugten Filmen? Wohl kaum. Genauso verhält es sich mit PC-Spielen, die lediglich die Basis und das Werkzeug für selbsterstellte Missionen sind. Die mit dem integrierten Editor erzeugten Missionen und die Aufzeichnungen daraus sind doch wohl mein Eigentum. Ein Screenshot ist lediglich die Momentaufnahme des Movies und fällt somit auch darunter. Etwas anderes ist es, wenn ich nur ein Programmfenster einer Software aufnehme. Hier ist allerdings von einem begründeten Urheberrecht des Softwareherstellers auszugehen. Ich habe aber mit dem Spiel die integrierten Werkzeuge Missionseditor und Movieaufzeichnung gekauft und die damit erzeugten Werke gehören folglich mir. Damit kann ich sie auch unter GNU-FDL stellen und hier veröffentlichen. Wer nicht glaubt, das mit einer modernen Flugsimulation eigenständige Werke erzeugt werden können, der soll sich mal mit "Lock On" erzeugte Videos anschauen. Oder hat der Hersteller einer Fotokamera die Rechte an allen damit erzeugten Bildern?--jupo
- Zu Screenshots sollte immer auch die an viel zu vielen Orten geführten Diskussion hier herangezogen werden:
http://de.wikipedia.org/w/wiki.phtml?limit=100&offset=0&search=screenshots&searchx=1&ns0=1&ns1=1&ns5=1&ns7=1&ns9=1&ns11=1 Werden bei den selbst erstellten Produkten vorgefertigte Bausteine des Herstellers (z.B. Landschaften) verwendet, so liegt in ihrer Übernahme wohl keine freie Bearbeitung. Eine generelle Aussage ist aber nicht möglich, es kommt immer auf das konkrete Beispiel an, wobei eine textliche Beschreibung wohl wenig nützt. --Historiograf 21:30, 3. Aug 2004 (CEST)
Wenn ein Softwarehersteller ein (Unter-)Programm zur Erstellung von Movies im Lieferumfang des Programmes integriert, dann verzichtet er damit automatisch auf das UR an den damit erzeugten Movies. Ein Screenshot dieses Movies ist somit auch UR-frei. Vorgefertigte Bausteine, z.B. die vorgefertigte Zeichnung einer Schraube in einem CAD-Programm erzeugt doch auch kein UR des Softwareherstellers an der damit erstellten Zeichnung. Wenn ein Hersteller nicht will, daß mit seinem Werkzeug etwas erzeugt wird, würde er das Werkzeug nicht anbieten.--jupo 21:58, 3. Aug 2004 (CEST)
- Nun ja, auf das Urheberrecht kann ja nicht verzichtet werden, er kann es aber unter eine Lizenz stellen. RobbyBer 21:52, 8. Aug 2004 (CEST)
Gemeinfreiheit nach der Gesetztesänderung von 1995
Wie kann denn ein Bild, welches z.B. zwischen 1967 und 1995 definitiv gemeinfrei war, auf einmal wieder geschützt sein? Das würde ja eine unheimliche Klagewelle nach sich ziehen. Es gibt doch schließlich so etwas wie Vertrauensschutz. --ALE! 11:58, 11. Aug 2004 (CEST)
- Dieser Einwand geht von falschen Voraussetzungen aus. Der Vertrauenschutz in § 137f UrhG sagt, dass begonnene Nutzungen beim Wiederaufleben fortgesetzt werden dürfen - gegen Gebühr. Würdest du dir bitte die Mühe machen, diesen Paragraphen einmal durchzulesen, da steht das Wiederaufleben nun einmal glasklar drin. Und wenn du schon dabei bist: lies dir den unter http://archiv.twoday.net/stories/263547/ abrufbaren Leitsatz eines neuen Urteils durch. Hinsichtlich der Klagewelle: so einfach darf man sich das nicht vorstellen, viele Erben wissen nichts von ihren Rechten. Ich find dieses Wiederaufleben auch sehr besch--, aber Fassungslosigkeit ändert daran leider nix. --Historiograf 02:59, 13. Aug 2004 (CEST)
- Jetzt habe ich einmal eine Frage zu einem konkreten Bild:
- Winston Churchill
- * Aufnahmezeitpunkt: 30. Dezember 1941
- * Quelle: http://data4.archives.ca/netacgi/nph-brs?s1=churchill+karsh&s6=y+and+gif&l=20&Sect1=IMAGE&Sect2=THESOFF&Sect4=THESOFF&Sect5=FOTOPEN&Sect6=HITOFF&d=FOTO&p=1&u=http://www.archives.ca/02/02011502_e.html&r=1&f=G
- * Lizenzstatus: "Copyright: Expired"
- * Aufgenommen von: Yousuf Karsh, gestorben 2002
- Ist dies jetzt eine URV oder nicht? Der Fotograph ist ja erst zwei Jahre tot und nach der UrhG-Novelle von 1995 müßte ja das Urheberrecht für Neunutzungen wieder aufgelebt sein. Sprich das Bild kann erst kurz vor dem nächsten Jahrhundert in der Wikipedia verwendet werden, oder?
- Wenn dem so wäre, dann wäre nicht nur das Bild in der deutschen Wikipedia URV, sondern auch in der englischen Wikipedia, weil diese in Deutschland zugänglich ist, oder?
- Fragen über Fragen... --ALE! 13:22, 23. Aug 2004 (CEST)
- Gute Frage! Der Vermerk auf der Website bezieht sich auf die Rechtslage in Kanada, das bei Fotos offenbar kürzere Fristen kennt (so wie Australien, das bei literarischen Werken nur 50 Jahre pma hat, weshalb das australische Projekt Gutenberg auch andernorts noch Geschütztes bereitstellt, das hierzulande natürlich nicht abgerufen werden darf). Bei einem Abruf in Kanada wäre das Bild in der WP en OK, in England selbst gilt EU-Recht, wobei es auf die Staatsangehörigkeit von Karsh ankommt. Er war lt Artikel Kanadier, dann müsste man klären, welche zwischenstaatlichen Abkommen EU/Kanada relevant sind (Rechtsanwalt!). § 137f ist jedenfalls definitiv außen vor, Kanada war nie ein Vertragsstaat des Abkommens über den eur. Wirtschaftsraum. § 121 UrhG klingt in der Kommentierung grauenhaft kompliziert, es spricht aber prima facie alles dafür, dass RBÜ und TRIPS einer Verwendung entgegenstehen. (Im übrigen sind die beliebten US Federal Goventment Public Domain Fotos hierzulande durchaus urheberrechtlich geschuetzt, wenngleich einer Geltendmachung von Anspruechen seitens der Fotografen US-Arbeitsrecht entgegenstehen mag.) Ich frag mal in URECHT. --Historiograf 17:28, 24. Aug 2004 (CEST)
- Antwort in URECHT (Nutzung in de wohl URV): http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040823/001708.html --Historiograf 23:18, 25. Aug 2004 (CEST)
- Tja prima, was so langsam dazu führen würde, dass wir wieder 50% der Bilder löschen könnten. Aber so ganz sicher war sich der Jurist auch nicht. Nehmen wir einmal an auf irgendeinem Inselstaat gilt eine Schutzfrist für Fotos von 2000 Jahren, dann könnten wir alle (!) Bilder löschen. Aber konkret: Ich denke, wo kein Kläger da auch keine Klage: Das Bild sollte drin bleiben. Ich glaube nicht, dass die Erben Schutzrecht geltend machen, wenn das Bild in Kanada schon gemeinfrei ist. --ALE! 10:07, 26. Aug 2004 (CEST)
Historische Bilder im Besitz mehrerer Personen/Organisationen
Folgende Situation: Ein Fotograf tauscht mit anderen Fotografen und Sammlern Abzüge von seinen Bildern aus, die Bilder landen dann in diversen Sammlungen, die nach dem Tod des Sammlers/Fotografen auf andere übertagen werden. Einige Sammler haben gar die Negative der Bilder, die anderen aber nur Papierabzüge. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass das gleiche Foto als Papierbild in verschiedenen Sammlungen vorkommt. Teilweise werden die Bilder von den Sammlern oder auch von Verlagen für Bücher usw. verwendet, teilweise auch nicht. Jetzt möchte ich bestimmte Bilder aus diesen Sammlungen z.B. auf einer Webseite oder in einem Buch verwenden. Konkret handelt es sich dabei um Aufnahmen aus der Zeit von etwa 1900 bis 1960 aus Deutschland. Was ist dabei zu beachten und wer muss mir die Verwendung des Bildes erlauben, insbesondere interessiert dies in dem Fall, dass ein Bild in mehreren Sammlungen existiert, und in dem Spezialfall, dass das Original (Negativ) nicht mehr existiert (das heist das "Original" existiert garnicht mehr)? Wenn ich das Ok eines Sammlers habe, kann mir dann ein anderer Sammler, der auch dieses Bild besitzt, die Verwendung wieder verbieten, oder müssen beide zustimmen? --Stefan 19:49, 30.Aug 2004 (CEST)
- Die Frage zeigt, dass die grundsätzliche Unterscheidung zwischen geistigem Eigentum und Sacheigentum vielfach nicht verstanden wird. Wenn es sich bei den Fotos um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und der Fotograf noch keine 70 Jahre tot ist, so müssen er oder seine Erben jeder Verwendung zustimmen, da die Schutzfrist nicht abgelaufen ist. Wer Abzüge besitzt, ist grundsätzlich urheberrechtlich irrelevant. Sammler erwerben mit dem Eigentum an Abzügen keine wie auch immer gearteten Verwertungsrechte am Bildinhalt. (Sie können natürlich rechtsgültige Verträge mit Nutzern ihrer Fotos abschliessen, wobei dann die Nutzer neben den Urheberrechten des Fotografen und seiner Erben auch die Auflagen des Eigentümers zu beachten hätten, aber diese Verträge binden nur die Vertragspartner und keine Dritten.) Im übrigen ist der Bezug zur Wikipedia in der Frage nicht klargestellt, wir sind hier kein Rechts-Forum und dürfen auch keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich Meinungen zu generell-abstrakten Fragestellungen äußern. --Historiograf 17:38, 2. Sep 2004 (CEST)
- Nachtrag zum Problem der editio princeps:
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/001711.html --Historiograf 20:33, 5. Sep 2004 (CEST)
alte Karten aus hist. Atlas
Trotz langer Suche fand ich keine 100-prozentige Antwort auf meine Frage. Problem: ich will einige Karten aus einem alten historischen Atlas verwenden. Das Werk erschien in Prag, ohne Jahresangabe, jedoch ziemlich sicher um 1920. Die einzelnen Karten haben natürlich keinen namentlich angeführten Autoren, so dass man die Regel "70 Jahre nach Tod…" kaum anwenden kann, es gibt nur eine Art "bearbeitet von…". Den Verlag gibt es natürlich nicht mehr (eingegangen, oder später wie im Ostblock üblich verstaatlicht oder aufgelöst). Dazu 2 Fragen:
- Kann man es verwenden?
- wenn ja, ändert sich etwas, wenn ich nur einen Ausschnitt scanne (und unter Umständen einiges wegretuschiere)?
Danke. -- -jkb- 12:01, 7. Sep 2004 (CEST)
- Die erste Frage kann man nicht mit ja oder nein beantworten. Urheberrechtsfragen im zwischenstaatlichen Bereich sind extrem kompliziert. Es gibt immer ein gewisses Restrisiko, wenn die Sachlage nicht ohne grossen Aufwand geklaert werden kann. Karten duerften zu den Werken der angewandten bildenden Künste zählen, auf die § 66 alter Fassung UrhG über verkürzte Schutzfristen anonymer Werke nicht anwendbar ist. Es spricht aber alles dafür, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht verfolgt werden wird. Zweite Frage: ein Ausschnitt ändert nicht das geringste, und Wegretuschieren eigentlich auch nicht, wobei dann wieder die Frage sich stellt, was um Himmels willen die Wikipedia mit einer historischen Karte anfangen soll, die manipuliert ist?? --Historiograf 15:03, 7. Sep 2004 (CEST)
- Nun ja, danke. Ist wohl doch etwas verzwickter, mal sehen. Und mit "wegretuschieren" meinte ich folgendes: bei Ausschnitten, die Teile irgendeines Schriftzuges enthalten, der sich über die ganze Seite zieht, im Ausschnitt aber nur einige Buchstaben hinterlässt, werden eben diese störenden Buchstaben und sonstige Reste retuschiert. Also keine Manipulation... Ja, und die Angabe der Quelle gehört sowieso dazu wie der Vermerk über die Retusche.
- Fällt sonst noch jemandem etwas ein, aus Erfahrung? -- -jkb- 10:31, 8. Sep 2004 (CEST)
- Diese Frage bezieht sich ja weniger auf Bildrechte, sondern aber auf Urheberrecht (nach § 2 Abs. 1 Urhebergesetz gehören Karten zu den geschützten Werken). Ich finde es aber klasse, dass sich diese Seite so gemausert hat, dass solche Fragen auch hier diskutiert werden.
- Es entwickelt sich im Internet bereits eine Abmahnkultur wegen der Verwendung von Karten bzw. -ausschnitten als Anfahrtskizzen auf Homepages. Die verlangten Beträge liegen zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Extra dafür wurde eine Gesellschaft namens "Verwertungsgesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte" ([1]) gegründet. Es wäre also interessant, mehr Informationen zu diesem Thema allgemein zu erhalten.
- Es gibt die einen oder anderen Nischen und Fragestellungen: Ist der Falkplan eine eigenständige schöpferische Leistung? Kann man bei Landkarten hier und da "Kleine Teile" nutzen, also weniger als 10 % des Gesamtwerkes?.
- Noch ein Wikilink: Wikipedia:Karten -- Simplicius 13:00, 8. Sep 2004 (CEST)
- Danke auch an Simplicius. Ich habe mir Wikipedia:Karten angeschaut, doch zur Klärung hat’s nicht beigetragen. So lese ich ganz am Anfang, dass bei dem Meyers Konversationslexikon das Urheberrecht nicht mehr greift, im Kap. 3.3 Scans, dass jemand aus fr: aus einem alten Atlas (1908) scannen kann. Die Frage bleibt aber: warum, was ist dafür entscheidend, dass jemand meint, aus dem Diercke Schulatlas von 1908 kann man scannen? Wenn es sich nur um das Erscheinungsjahr handeln würde, dann könnte ich aus meinem Atlas (ca. 1920) auch scannen, ist ja gute 80 Jahre alt, doch meint Historiograf hier oben, dass die Sache komplizierter ist. Wichtig wäre auch zu wissen, wie die EU diese Sache regelt (mein Atlas ist in Prag erschienen, und die sind ja auch in der EU). Und was nun? -- -jkb- 12:24, 9. Sep 2004 (CEST)
- Bildrechte SIND meistens Urheberrechte. Auch für Karten gilt das deutsche Urheberrecht und die dortigen Schutzfristregelungen. Geringe Retuschen oder eine Entnahme von unter 10 % ändern nicht das geringste an einem evtl. bestehenden Urheberrechtsschutz, der insbesondere bei dem Falkplan hundertprozentig von der Firma Falk verteidigt werden dürfte. Entscheidend sind die Kenntnisse des deutschen Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit zwischenstaatlichen Abkommen, nicht was irgendjemand auf irgendeiner fr-Seite meint. Grundregel: Tod des Urhebers plus 70 Jahre. Für anonyme Werke, wenn also der Urheber nicht angegeben ist, gelten Sonderregeln, aber auf ältere Werke ist nach wie vor das alte Urheberrecht von 1965 anzuwenden, das Werke der bildenden Künste von dieser Vorschrift ausnahm und dazu dürften auch Karten zählen. Überspitzt formuliert: Also es ist absolut egal, ob es hundert hochbezahlten Detektiven gelingen würde, für etwa 10.000 Euro Recherchegebühr, herauszubekommen, wer der Urheber der Prager Karte war und wann er gestorben ist und wer seine Erben sind (ALLE Erben und alle ihre Nachkommen müssen nach deutschem Recht einer Nutzung zustimmen). Eine Nutzung ohne Zustimmung des Berechtigten ist nach herrschender Meinung auch dann nicht erlaubt. Wie hoch das Prozessrisiko ist, steht auf einem anderen Blatt. Dass dies eher gering ist, habe ich ja formuliert. Hier kommt aber noch das Risko dazu, dass ein in die WP eingebrachtes Bild von einem der hier vertretenen Superschlaumeier, die alles am besten wissen, aufgrund einer vermeintlichen URV gelöscht wird und die ganze Mühe dann umsonst war (es sei denn man bring das Bild dann in die wesentlich liberalere en WP ein, hehe). Also ich will hier echt nicht den Rat geben, veröffentlichte Bilder vor 1930, deren Urheber nicht bekannt und auch nicht rauszukriegen ist, einfach als Public Domain zu kennzeichnen und sich dann wegzuducken. Echt nicht. Wir dürfen hier nicht zu Straftaten aufrufen! --Historiograf 18:12, 9. Sep 2004 (CEST)
Ars Electronica Logo
Hallo! Auch wenn ich das nicht gern mache, aber der Hinweis "Restricted Use" beim Ars Electronica Logo Datei:Ae dachmarke frei rgb.jpg hat mich stutzig gemacht. Wenn man dem Verweis auf nl:Afbeelding:Ae dachmarke frei rgb.jpg folgt, findet man neben einem Hinweis auf "Public Domain" auch folgende Info:
Hello,
thank you very much for your request. as long as it is clear and obvious, that Ars Electronica is not operator or organisator of wikipedia and by no means involved in the organisation of this project, and as long as the logo is only used to illustrate the prix ars electronica, there is no problem in using the logo for the purpose of illustration. we recently updated our Corporate Design. Just to be sure, I send you the logo of prix ars electronica and the general logo of ars electronica. best regards wolfgang bednarzek -----Ursprüngliche Nachricht----- |
Ich bin mir nicht sicher, aber entspricht diese Freigabe dem Wunsch nach freien Inhalten? --Addicted 13:11, 7. Sep 2004 (CEST)
- Ich sehe darin kein Problem. Freier Inhalt bezieht sich auf die Möglichkeit, die in die Illustrationen eingeflossene geistige Leistung im urheberrechtlichen Sinn unter die FDL zu stellen. Das ist hier der Fall, ja das Logo ist sogar für Illustrationszwecke Public Domain. Freier Inhalt bezieht sich nicht auf die vollständige Freiheit von Rechten Dritter. Dann dürfte man gar kein Logo aufgrund des Markenschutzes in der Wikipedia abbilden, denn jegliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr kann vom Rechteinhaber nach dem MARKENRECHT unterbunden werden. Wer also unsere Abbildung des Mercedessterns aus dem Stadtbild oder auch nur die olympischen Ringe (da gibt es ein eigenes deutsches Schutzgesetz) aus der Wikipedia auf ein T-Shirt druckt, kann vom Rechtsinhaber verfolgt werden. Wenn jemand das Ars Electronica Logo aus der Wikipedia benützt, um mit einem gefälschten Briefkopf Menschen zu betrügen, so ist das eine von der GNU-FDL erlaubte Nutzung, die aber in jeder anderen Hinsicht strafbar und moralisch verwerflich ist. Sollen wir, damit Betrüger Kasse machen können, auf eine sinnvolle Illustration verzichten? Alle Klarheiten beseitigt? --Historiograf 15:15, 7. Sep 2004 (CEST)
- Jep. Danke. Wie gesagt, mich machte der Hinweis "Restricted Use" einfach misstrauisch, und da wollte ich auf Nummer Sicher gehen. Und nein wir sollen nicht drauf verzichten. PS: Da du dich mit dem Thema auszukennen scheinst, kannst du mir vielleicht auch was zu meiner Anfrage Texte der UNO sagen? --Addicted 15:46, 7. Sep 2004 (CEST)
Doch noch eine blöde Frage: Mein Holländisch (?) ist quasi nicht vorhanden, aber ich glaube aus "Dit materiaal is door de auteur in het Publiek domein geplaatst. Beperkende voorwaarden voor het gebruik zijn van toepassing." entnehmen zu können, dass das Bild unter Public Domain freigegeben ist. Die Vorlage:Bild-PD besagt nun: gemeinfrei und "uneingeschränkte Nutzung", und dennoch steht nun sowohl auf der deutschen als auch auf der niederländischen Bildseite: "Restricted use: can be used with Wikipedia article." – Das passt für mich nicht ganz zusammen. Kann ich jetzt auf der deutschen Bildseite die Public Domain-Vorlage hinklatschen oder doch besser nicht? --Addicted 16:01, 7. Sep 2004 (CEST)
US-Government Werke hierzulande NICHT Public Domain
http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/019992.html --Historiograf 18:40, 9. Sep 2004 (CEST)
Verschoben von der Diskussionsseite Historiograf:
PD-Bilder der US-Regierung
ich habe eine Antwort auf Deinen Hinweis auf der Diskussionsseite von Vorlage:Bild-PD gegeben und kurz einen Blick auf die Diskussion in der Mailingliste geworfen. Vielleicht sollten wir dann auch noch die Leute in der englischen Wikipedia auf ihre falschen Angaben hinweisen. Das ganze mit dem Urheberrecht wird dank Deiner Entdeckung noch einmal etwas komplizierter, doch bin ich optimistisch, dass wir da trotzdem eine Lösung finden können.
Ein etwas:
- gilt fuer die deutsche Wikipedia deutsches Recht
Dem kann ich nicht ganz zustimmen.
Die deutsche Wikipedia ist nicht die bundesdeutsche Wikipedia, sondern die deutschsprachige Wikipedia. Dies ist ein wichtiges Detail, auf das stets geachtet werden sollte.
Wir sollten die Inhalte der Wikipedia so gestalten, dass sie natürlich möglichst weltweit frei (im Sinne von Freiheit, nicht von Freibier, vgl. Freie Software, Open Content) sind; besondere Beachtung sollten wir dem US-amerikanischen Recht - weil da die Server stehen - und den Rechtssystemen im deutschsprachigen Raum (v.a. Deutschland, Schweiz, Österreich, Luxemburg, Liechtenstein, Südtirol, Belgien) schenken - weil dort ein erhöhtes Interesse an der Weiterverbreitung (Übernahme auf andere Websites, CDs/DVDs, Druck) besteht, und evtl. Distributoren ein gewisse Rechtssicherheit brauchen. Dabei dass deutsche Recht so herauszustellen, ist zwar verständlich (schließlich deckt es bei weitem den größten potentiellen Leserkreis ab), aber keinesfalls ausreichend, wollen wir unsere Aufgabe gut machen.
Mit freundlichen Grüßen, --zeno 21:17, 9. Sep 2004 (CEST)
Kopiert von Vorlage Diskussion Bild PD:
Deshalb gibt es auch eine spezielle Vorlage, die für Bilder der US-Regierung erstellt wurde: Vorlage:Bild-PD-US Wenn der Text dort falsch ist, kann er ja geändert werden - ich habe der englischen Wikipedia (anscheinend fälschlicherweise - aber es steht hier en:Template:PD-USGov) entnommen, dass die Bilder der US-Regierung weltweit PD sind. --zeno 21:04, 9. Sep 2004 (CEST)
- Danke für die Hinweise (auch in en). Man kann über wichtige Details, die zu beachten sind, den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen. Ich weiss, dass am deutschen Wesen nicht das Abendland und auch nicht die Wikipedia genesen wird. Ich kenne im wesentlichen nur das deutsche Recht, bin aber auch kein Jurist und internationale Schutzfristenfragen und Ausnahmen sind selbst für mich, der bei normalen deutschen Urheberrechtsfragen sich einige Erfahrung bescheinigen würde, SEHR kompliziert. Vielleicht darf ein Blick ins Horrorkabinett empfohlen werden? Nämlich in einen Aufsatz, der sich mit dem Ablauf der Schutzfrist eines jüdischen Komponisten befaßt: http://mitglied.lycos.de/mwiener/ullmann/legal.pdf
- Wer sich intensiv mit dem Thema befassen möchte, kommt wohl um eine Lektüre der jur. Diss. von Junker nicht herum:
http://cgi.uni-kassel.de/~dbupress/download_inhalt.pdf.cgi?3-933146-78-X (PDF!)
- Deutschland steht nur pars pro toto für die in der EU wohl weitgehend einheitliche Rechtslage (CH und Liechenstein haben zumindest die 70jährige Schutzfrist). Für die Wikipedia gilt natürlich auch österreichisches usw. Recht, und auch dort könnte eine Regierungsbehörde klagen. Ob wir uns auf mexikanischen Recht einlassen sollten (+100 seit 2003 siehe http://onlinebooks.library.upenn.edu/okbooks.html, ich wusste gar nicht dass es so lange Schutzfristen gibt, ich dachte immer wir in der EU seien an der Spitze), ist sehr die Frage. Besondere Beachtung verdienen, da stimme ich voll zu, die USA und der europäische Rechtsraum der EU inkl. CH/LI.
- Ich denke auch, dass wir den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für Distributoren und Nachnutzer stark machen sollten, denn das Risiko, dass die Wikipedia selbst von einer US-Regierungsbehörde verklagt werden würde, ist wohl minimal. Aber wo PD draufsteht, sollte auch PD drin sein ... --Historiograf 22:10, 9. Sep 2004 (CEST)
FWS-Bilder sind unproblematisch siehe http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/020078.html --Historiograf 16:42, 15. Sep 2004 (CEST)
Depp und Ryder
Hallo ihr. In den Artikeln Johnny Depp und Winona Ryder sind jeweils ein Bild, von http://www.probertencyclopaedia.com ,drin. Ich habe die Bilder hochgeladen, weil ich im Claire Danes-Artikel ein Bild von der Seite sah. Die Lizenz des Bildes war Public Domain. So lud ich die Bilder von Johnny Depp und Winona Ryder hoch. Doch Darkone gab den Bildern einen Löschantrag, weil er meinte dass es unklar ist ob die abgebildeten Personen, der Freigabe der Bilder zustimmten. Könnt ihr uns helfen das herauszufinden?--Louie 15:30, 14. Sep 2004 (CEST)
- Bei Personen der Zeitgeschichte (das sind auch Prominente) besteht kein Zustimmungserfordernis nach deutschem Recht: http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html Daran hat sich auch durch die derzeitz diskutierte Caroline-Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nichts geändert. Was US-Recht dazu sagt, weiss ich nicht, aber angesichts der vielfältigen Abbildungen der Stars in den Medien gilt hier sicher auch nichts anderes. Es ist ein absoluter Unsinn, lebende Personen, die in der Öffentlichkeit prominent auftreten, um Zustimmung zu reinen Porträtfotos, die ihr Recht auf Privatheit nicht beeinträchtigen, zu bitten. Einer Kommerzialisierung der Bilder (etwa durch Aufdruck auf ein T-Shirt) können die Stars entgegentreten - was die Löschwütigen hier wieder auf eine neue Schnaps-Idee bringen dürfte: Da nach GNU-FDL auch die kommerzielle Nutzung möglich sein muss, dürfen wir gar keine Bilder lebender Personen zeigen und auch keine Bilder toter Personen, deren postmortaler Achtungsanspruch noch nicht hinreichend verblasst ist. Mahlzeit. --Historiograf 16:51, 14. Sep 2004 (CEST)
- Heisst dass dann, die Bilder sind URV und müssen gelöscht werden, oder?--Louie 18:53, 14. Sep 2004 (CEST)
- Es geht um das Recht am eigenen Bild, das im KUG geregelt ist, aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun hat. Ich dachte, ich hätte mich deutlich ausgedrückt: ich habe gegen die Bilder keine Einwände. Bitte aber den WP-Artikel zum Recht am eigenen Bild und die oben genannte Internetquelle aufmerksam lesen. --Historiograf 19:20, 14. Sep 2004 (CEST)
- Die Bilder sind also frei. Danke für die Hilfe. Die Internet quelle habe ich auch gelesen.--Louie 20:36, 14. Sep 2004 (CEST)
- Es geht um das Recht am eigenen Bild, das im KUG geregelt ist, aber mit dem Urheberrecht nichts zu tun hat. Ich dachte, ich hätte mich deutlich ausgedrückt: ich habe gegen die Bilder keine Einwände. Bitte aber den WP-Artikel zum Recht am eigenen Bild und die oben genannte Internetquelle aufmerksam lesen. --Historiograf 19:20, 14. Sep 2004 (CEST)
Briefmarken
Kennt sich zufällig jemand mit dem urheberrechtlichen Schutz von - speziell faröischen - Briefmarken aus? Dürfen die hier abgebildet werden? Konkretes Beispiel: Bild:Ruth-smith.jpg. --Anathema <°))))>< 16:01, 16. Sep 2004 (CEST)
- Ich finds mit Verlaub zum ***, dass es hier so schwierig ist, einmal erreichte Klärungen vernetzt und recherchierbar zu halten. Ich appelliere an alle, auf den Diskussionsseiten und in den Bildbeschreibungen Querlinks en masse zu setzen. Ich hab mich zufällig daran erinnert, schon eine Diskussion zum Thema gesehen zu haben und hab die durch eine glückliche Formulierung bei der Google-Wikipedia-Suche dann auch wiedergefunden (was aber nicht immer der Fall zu sein braucht):
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Arne_List#Copyright_f.C3.A4r.C3.B6ische_Briefmarken Benutzer Anathema es wäre schön, wenn du alle färöischen Briefmarkenbilder mit einem Link zu dieser Klärung versehen könntest. geht das? Danke. Ich sehe gerade, obige Seite ist unter http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Briefmarken sogar verlinkt. Fragen zur Nutzung von Briefmarken sollten auf der dortigen Diskussionsseite debattiert und hier verlinkt werden (meinetwegen auch umgekehrt). --Historiograf 17:37, 16. Sep 2004 (CEST)
- Nachtrag. Nun war ich doch auch selbst ein wenig unaufmerksam. Die Debatte doch am besten auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Briefmarken und Links auf die beiden genannten Seiten. --Historiograf 17:43, 16. Sep 2004 (CEST)
- Danke für die Antwort. Wie ich sehe, hat die faröische Post die verwendung als Public Domain gestattet. Ob das allerdings auch für das zugrundeliegende Gemälde gilt? Sei's drum. Ich werde den Text dieser Email auf den Bildbeschreibungsseiten einfügen. --Anathema <°))))>< 17:59, 16. Sep 2004 (CEST)
Bildrechtevermerk auf Webseiten
Hallo, kennt sich hier jemand damit aus? Der Rechtevermerk in der Datei-Information (IPTC) reicht ja angeblich nicht aus. Muss unter jedem veröffentlichten Bild ein Rechtevermerk angebracht werden, oder reicht ein Sammelvermerk, wie er in Printpublikationen oft verwendet wird (z.B.: "Alle Fotos © Agentur ABC")? Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!
- Hier geht es um Fragen, die die Wikipedia betreffen. Wende dich an ein allgemeines Rechtsforum. Ein Rechtevermerk ist nach deutschem Recht überhaupt nicht notwendig, weil das Urheberrecht bei der Schöpfung automatisch entsteht. --Historiograf 15:40, 17. Sep 2004 (CEST)
Lieber Historiograf,
das ist so leider nicht (mehr) ganz richtig. Ein Urhebernachweis auf Webseiten ist natürlich erforderlich, es sei denn, man veröffentlicht seine eigenen Bilder oder solche, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist. Und warum soll diese Frage hier nicht diskutiert werden dürfen??? Wenn jemand Bilder in der Wikipedia einstellt, muss er sich schließlich auch mit Urheber- und Persönlichkeitsrechten auseinandersetzen. Auch bei Bildern, deren Schutzfrist abgelaufen ist, sollte meines Wissens ein korrekter Vermerk angebracht werden. - --Wie auch immer, dann stelle ich meine Frage halt in einem anderen Forum.
Bitte mithelfen!
Der Fragenkatalog zum Urheberrecht, der von Seiten des Vereins einem Anwalt vorgelegt werden soll, muss dringend besser strukturiert werden. http://meta.wikimedia.org/wiki/Urheberrechtsfragen