Unversehrtheit der Rechtsordnung

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Die 'Unversehrtheit der Rechtsordnung, auch: Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung, ist ein polizeirechtlicher Begriff aus der Gefahrenabwehr. Sie ist Teil der Definition des Tatbestandsmerkmals der öffentlichen Sicherheit, wie es in den polizeirechtlichen Generalklauseln der Polizeigesetze vorkommt. Dadurch gewährt sie den Bestand der Rechtsordnung durch das Entgegenwirken von Gefahren und wird durch Amtsträger, meist durch Vollzugsbeamte, besorgt.

Dieses polizeiliche Handeln wird durch Maßnahmen erwirkt. Es richtet sich je nach Polizeirecht gegen die Störung der Öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung, genauer gesagt an den Urheber (Adressaten) der Handlung: Die polizeipflichtige Person, also ein Zustandsverantwortlicher. Er ist der Adressat der Maßnahme. Gegen ihn können sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie beispielsweise die Ersatzvornahmen, die Sicherstellung nach Polizeirecht, die Erhebung von Zwangsgeld oder auch einen Polizeigewahrsam richten.

Der Maxime ähnlich ist strafverfahrensmäßig der Strafanspruch des Staates zu sehen.