Radverkehrsanlage

Verkehrsinfrastruktur für Fahrradfahrer
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Radwege sind Wege, die vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen sind. Seit 1997 wird dabei in der deutschen Straßenverkehrsordnung zwischen benutzungspflichtigen und nicht-benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden.

Benutzungspflichtige Radwege

Datei:StVO-Zeichen-237.png
StVO-Zeichen 237
Radweg
Datei:StVO-Zeichen-240.png
StVO-Zeichen 240
gemeinsamer
Fuß- und Radweg
Datei:StVO-Zeichen-241.png
StVO-Zeichen 241
getrennter
Rad- und Fußweg

Die Benutzungspflicht ist in der StVO § 2 Abs. 4 geregelt. Radwege sind benutzungspflichtig, wenn sie in Fahrtrichtung mit den blauen Verkehrsschildern mit Fahrradsymbol (Zeichen 237, 240 oder 241) gekennzeichnet sind. Die Fahrbahn darf in diesen Fällen nicht benutzt werden.

Damit ein Radweg als benutzungspflichtig beschildert werden darf, muss er unter anderem bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: Mindestbreite 1,50 m, geradlinige Wegführung und "zumutbare Beschaffenheit"). Diese sind in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgelegt. Vor allem aber muß durch die Benutzungspflicht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zunehmen.


Ausnahmen von der Benutzungspflicht

Gegen die Benutzungspflicht kann man bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Widerspruch einlegen.

Wenn in als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z. B. durch parkende Autos oder ander Hindernisse, Baustellen oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht. Zu Glätte urteilte das Oberlandesgericht Celle, dass Radfahrer im Zweifel zu Fußgängern werden sollten oder eben auf die Fahrbahn ausweichen. Der Radweg muß auch nicht benutzt werden, wenn nicht absehbar ist, wohin er führt.

Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw. Radweg (StVO § 2 Abs. 5).

Nicht-benutzungspflichte Radwege

Alle als Radwege erkennbaren Wege, die nicht durch ein besonderes Verkehrszeichen entsprechend der StVO gekennzeichnet sind (siehe oben), sind ebenfalls für den Radverkehr vorbehalten, müssen aber nicht benutzt werden, d. h. Radfahrer können auch auf der Fahrbahn fahren. Die StVO sagt schlicht: "Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen" (StVO § 2 Abs. 4 Satz 3).

Wegen dieser Formulierung spricht man bei baulich angelegten, aber nicht benutzungspflichtig beschilderten Radwegen, auch von "anderen Radwegen".

Für den Radverkehr freigegeben Gehwege

Datei:Zusatzschild Radfahrer frei.png
Zusatzschild
"Radfahrer frei"

Sind keine gesonderten Radwege vorhanden und hält es die lokale Straßenverkehrsbehörde auf Grund des geringen Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg für verantwortbar, wird das Radfahren auf diesen Gehwegen mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" gekennzeichnet.

Bei Benutzung durch Radfahrer müssen diese hier besondere Rücksicht auf den Fußgängerverkehr nehmen und es darf nur mit Schritttempo gefahren werden.

Gründe für die Anlage von Radwegen

Radwege werden aus drei Hauptgründen angelegt:

  • Offiziell zur Erhöhung der Sicherheit von Radfahrern. Diese Begründung ist falsch: Untersuchungen zeigen eine erhöhte Gefährdung von Radfahreren, insbesondere an Knotenpunkten; hingegen sind Studien, welche die Sicherheit von Radwegen belegen, nicht bekannt.
  • Zur Verbesserung des Verkehrsflusses für KFZ auf der Fahrbahn.
  • Aus touristischen Gründen (Radfernweg, Fahrradwege auf stillgelegten Bahntrassen)

Beispiel zur Sicherheit: Obwohl für "Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten" der Bundesanstalt für Straßenwesen (1992) ausdrücklich nur "gute" Radwege untersucht wurden, kam man zu dem Ergebnis, dass Radwege keine Sicherheitsvorteile haben. Hingegen fand man sehr gefährliche Konstruktionen.

Siehe auch

Die folgenden Links setzen sich kritisch mit der Sicherheit auf Radwegen auseinander:

Nachbemerkung

Die in diesem Artikel dargestellten rechtlichen Grundlagen geben die Inhalte der Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland wieder. In Österreich, der Schweiz sowie allen anderen Ländern können die rechtlichen Grundlagen auch bei gleich oder ähnlich aussehenden Verkehrszeichen von der Situation in Deutschland abweichen.