Eid

persönliche Bekräftigung einer Aussage
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Der Eid (auch leiblicher Eid genannt), entstammt dem germanischen Heidentum. Die Eidesformel verlangte die Berührung eines Gegenstandes, bei dem geschworen wurde. Erst durch diese Berührung wurde nach Auffassung der Germanen der Zauber des Eides erzeugt und die Verbindung mit den übersinnlichen Eidmächten hergestellt. Der Brauch der Germanen, auf ihr Schwert zu schwören, ist heute noch mit dem Schwur auf die Waffe oder andere Gegenstände, z.B. Fahnen, in vielen Armeen erhalten.

Grundsätzlich ist im deutschen Recht jede Zeugenaussage vor Gericht zu beeiden. Regelmäßig wird von der Vereidigung jedoch abgesehen (§§ 391ff. ZPO, § 61 StPO), um das Verfahren zu straffen. Der falsche Eid ist der Meineid, der als Verbrechen gilt, unabhängig vor welchem Gericht oder vor welchem Richter er abgegeben wurde. Wird im Zivilprozess auf das Beweismittel der Parteivernahme zurückgegriffen, so ist es auch möglich die Partei zu vereidigen. Im öffentlichem Recht ist der Eid der Beamten und Richter sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident, Bundeskanzler u.a. bekannt. Diese Vereidigung auf die Verfassung wird nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.

Siehe auch: Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid, Bekräftigung, Falschaussage