Freistellungsauftrag

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Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist die Anweisung eines Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, anfallende Zinseinnahmen vom automatischen Steuerabzug (Zinsabschlag) freizustellen. Wurde kein solcher Auftrag erteilt oder gehen die Zinserträge darüber hinaus, dann müssen die Banken gemäß Zinsabschlaggesetz 30 Prozent der Zinserträge bzw. des Mehrbetrags an das Finanzamt abführen.

Freibeträge

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilter Freistellungsaufträge ist auf den Sparerfreibetrag zuzüglich Werbungskostenpauschbetrag begrenzt.

Bis 31. Dezember 1999 bestand der Freibetrag in Höhe von 6.100 DM bzw. das Doppelte für Verheiratete. Ab dem 1. Januar 2000 wurde er halbiert, auf 3.050 DM bzw. das Doppelte. Zum 1. Januar 2002 wurde er auf Euro-Beträge umgerechnet: 1.421 Euro bzw. das Doppelte.

Auch im Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 gelten diese Freibeträge:

  • 1.421 € (1.370 € Freibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende, und
  • 2.842 € (doppelte Beträge) für Verheiratete.

Der Bundestag hat am 29. Juni 2006 das Steueränderungsgesetz 2007 verabschiedet. Unter anderem beinhaltet es eine Reduzierung der Sparerfreibeträge, also eine Steuererhöhung. Ab dem 1. Januar 2007 gelten nun folgende Beträge:

  • 801 € (750 Euro Freibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende, und
  • 1.602 € für Verheiratete.

Die bisherigen Freistellungsaufträge werden zum Stichtag 1. Januar 2007 von den Kreditinstituten automatisch auf 56,37% der bisherigen Summe gekürzt. Dies geschieht, sofern der Steuerpflichtige nicht selbst aktiv wird.[1]

Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.

Der Freistellungsauftrag musste bisher unterschrieben, ggf. auch per Fax, bei dem Kreditinstitut eingereicht werden. Ende 2005 wurde mit den Steuerbehörden ein Verfahren vereinbart, mit dem die Auftragsdaten auch mit PIN/TAN-Authentifizierung per Online-Banking übermittelt werden können. Seit Juli 2006 wird dieses Verfahren von den ersten Banken angewendet.

Wirkungen

Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags nicht der Einkommensteuer unterliegen und eine gesonderte Erstattung des Freibetrags entfällt.

Wurde versäumt, den Freibetrag durch Antrag bei den Banken auszuschöpfen, erhält der Steuerpflichtige den zuviel abgeführten Betrag aber gleichwohl zurück, wenn er bei der Steuererklärung die Einkünfte aus Kapitalvermögen angibt (Anlage KAP).

Sonderfälle

Der Steuerabzug unterbleibt, wenn Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und ein Betrag von 10 € nicht überschritten wird. Liegt die Guthabenverzinsung einer Sichteinlage unter 1 % p.a. (unter Anrechnung aller Sonderzinsen etc.), unterbleibt der Zinsabschlag ebenfalls (§43 EStG). Die Guthabenzinsen müssen aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Der Zinsabschlag unterbleibt außerdem bei Bausparverträgen ohne Freistellungsauftrag, wenn der Steuerpflichtige Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält. Diese Freistellung erfolgt auch in dem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn keine Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde/wird. Für die darauf folgenden Jahre muss, wenn nicht erneut wieder eine Prämie bzw. Sparzulage beantragt worden ist, ein Freistellungsauftrag gestellt werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.

Ein Freistellungsauftrag kann nicht für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften erteilt werden.

Siehe auch

Quellen

  1. BMF-Schreiben vom 4. August 2006 - IV C 1 - S 2056 - 3/06 - [1]