Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) der BRD wurde als Artikel 1 des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften" am 16. Februar 2001 durch den Bundestag beschlossen und ist am 1. August 2001 in Kraft getreten.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Lebenspartnerschaftsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | LPartG |
FNA: | 400-15 |
Verkündungstag: | 16. Februar 2001 (BGBl. I 2001, S. 266) |
Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3513) |
Es bildet die gesetzliche Grundlage für so genannte Eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese sind bislang die einzige Möglichkeit für Homosexuelle in Deutschland, ihrer Verbindung einen auch nach außen wirkenden rechtlichen Rahmen zu geben, da nach vorherrschender Rechtsauffassung eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht denkbar ist.
Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte; insbesondere fehlen Regelungen über sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen der Lebenspartnerschaft. Dies ist darin begründet, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf wegen des erwarteten Widerstandes im Bundesrat in zwei Teile aufgespalten worden war, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte, der andere hingegen zustimmungspflichtig war, aber keine Zustimmung erhielt. In der gegenwärtigen Wahlperiode des Bundestages liegt der Entwurf eines Gesetzes ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz", Drucksache 15/2477) vor, das diese Regelungen nun "nachträglich" einführen soll; er ist jedoch noch nicht beraten.
Gegen das Gesetz war von den Ländern Sachsen, Thüringen und Bayern eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden. Das Gericht hat sie mit einem Urteil vom 17. Juli 2002 jedoch zurückgewiesen und festgestellt, dass der nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem Gesetz nicht entgegensteht.