Die Sozialgerichtsbarkeit ist die in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig werdende Gerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz ist grundätzlich das Sozialgericht (SG), Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht (LSG) und Revisions- sowie Rechtsbeschwerdeinstanz das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel. Die Sozialgerichtsbarkeit ist von der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Rahmen der Zuständigkeit.
Zuständigkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit richtet ihre sachliche Zuständigkeit an § 51 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit SGG aus. Sie ist abschließend und erfolgt daher enumerativ. Sein Wortlaut:
- (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit,
- in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
- bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen,
- die im Zusammenhang mit den im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen,
- für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
- (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
Verfahren
Die Verfahren vor den Gerichten findet vor Kammern statt, die jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, einem aus dem Bereich der Versicherten und der Arbeitgeber an. Bei Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wird aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte jeweils ein ehrenamtlicher Richter bestimmt. Je nach Angelegenheiten wird aus dem Kreis der jeweils beteiligten Gruppen ein ehrenamtlicher Richter bestimmt. Im übrigen finden Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung, sofern in dem SGG nichts Näheres bestimmt ist.
Sonderfälle
Mehrere Länder können gemäß § 28 Abs. 2 SGG ein gemeinsames Landessozialgericht einrichten. Dies ist z.B. für die Länder Niedersachsen und Bremen der Fall.
Weblinks
Siehe auch: Sozialgesetzbuch, Sozialversicherung