Abwesenheit (Staatsrecht)

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Als Abwesenheit (Absentia) bezeichnet man das Gegenteil von Anwesenheit an einem bestimmten Ort, insbesondere am Wohnort.

Abwesenheit im juristischen Sinn

Im juristischen Sinn ist derjenige abwesend, welcher sich nicht an dem Ort befindet, wo ein rechtliches Interesse seine Tätigkeit erfordert, und daher nicht für dasselbe wirken kann, z. B. eine Person, die auf ergangene Vorladung nicht zur festgesetzten Zeit an Gerichtsstelle erscheint. Der so Abwesende muß dieRechtsnachteile, welche sich aus der Nichtwahrnehmung seiner Interessen durch die Abwesenheit ergeben, über sich ergehen lassen. Dies kann unbillig erscheinen, wenn die Abwesenheit eine unverschuldete war.

Deshalb gewährt in solchem Fall das Recht "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Auch gelten z. B. in der Lehre von der Verjährung für den Abwesenden mildere Grundsätze, indem gegen den in einer andern Provinz (Obergerichtssprengel) Wohnenden (inter absentes) zur Ersetzung eine längere Besitzzeit des Ersitzenden nötig ist als gegenüber demjenigen, welcher in derselben Provinz seinen Wohnsitz hat (inter praesentes).

Um Verlusten infolge der Abwesenheit vorzubeugen, ist ferner das Institut einer besondern Vormundschaft für Abwesenheit, das der Abwesenheitsvormundschaft (cura absentis), angeordnet. Der Staat läßt dem Abwesenden vormundschaftlichen Schutz angedeihen; er bestellt für die Güter des Abwesenden, der nicht selbst eine hinlängliche Verwaltung derselben angeordnet hat, einen Kurator (Pfleger nach § 1911 BGB), welcher für die Bewachung und Erhaltung des Vermögens Sorge zu tragen und dabei für jeden verschuldeten Schaden einzustehen hat. Diese Vormundschaft endigt, wenn der Abwesende zurückkehrt oder zur Verwaltung seines Vermögens Auftrag gibt, wenn sein Tod bewiesen oder er für tot erklärt wird (siehe Verschollenheit).

Im modernen Privatrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird seit dessen Gültigkeit (ab 24. August 1896) geregelt, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden erst mit ihrem Zugang wirksam wird (§ 130 I 1 BGB).

Ein Urteil oder Verfahren gegen einen Abwesenden ist möglich (§§ 330 ff. ZPO und Abwesenheitsverfahren nach §§ 276 ff. StPO). Über die Folgen der Abwesenheit auf ergangene richterliche Ladung im bürgerlichen und Strafprozeß siehe Ungehorsam.

Ein Beispiel für ein Urteil in Abwesenheit stellt der Fall Anton Malloth dar, der 1947 wegen Kriegsverbrechen im Lager Terezin von einem tschechischen Gericht in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde; die Durchsetzung derartiger Urteile hängt jedoch auch von anderen Faktoren ab; der ehemalige SS-Mann Malloth hat seit 1988 wieder einen offiziellen Wohnsitz in Deutschland, wo er in einem Altenheim lebt und Sozialhilfe bezieht.

Abwesenheit im Staatsrecht

In staatsrechtlicher Beziehung ist zu bemerken, daß nach den Gesetzen verschiedener Länder durch die bloße während einer bestimmten Zeit fortgesetzte Abwesenheit von dem Heimatstaat das Untertanenrecht in diesem verlorengeht. In Deutschland galt dies früher nur in einzelnen Staaten, wie in Preußen, Sachsen, Mecklenburg, Oldenburg, während in andern noch die förmliche Entlassung aus dem Untertanenverband, wie in Schleswig-Holstein, Kurhessen, Braunschweig, oder doch die dauernde Niederlassung außerhalb des Staatsgebiets, so daß daraus auf den Willen, nicht zurückzukehren (animus non revertendi), geschlossen werden konnte, hinzukommen mußte, wie in Hannover, Sachsen, Koburg-Gotha, Hessen-Homburg.

Durch das deutsche Reichsgesetz, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870 (Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, [1]) wurde festgelegt, dass die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat und damit die Bundesangehörigkeit einfach durch zehnjährige Abwesenheit vom Heimatstaat und Aufenthalt im Ausland, d. h. außerhalb des Bundesgebiets, verloren geht (sog. Legitimationsloser Aufenthalt im Ausland), was jedoch dadurch zu vermeiden ist, daß man sich in die Matrikel eines Bundeskonsulats eintragen läßt. Einige Änderungen und Streichungen ergaben sich aus dem Bundesgesetz vom 21. Juli 1870 (BGBl. S. 498), dem Reichsgesetze vom 22. April 1871 (RGBl. S. 87), dme Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875 (RGBl. S. 324) sowie dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604).

Diese Regelung behielt Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG bzw. RuStAG) am 23. Juli 1913 ((RGBl. S. 583 - BGBl. III S. 102 [2], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1999, BGBl. I S. 1618) sowie für Fälle, bei denen die Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren abgeleitet wird, der bereits vor 1913 ausgewandert ist; im letzteren Fall reicht ein positiver Auszug aus der Konsularmatrikel als Nachweis aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zumindest nicht nach dieser Vorschrift verloren ging. Bemerkenswert am RuStAG ist auch, dass der Begriff "Staatsangehörigkeit" hier nicht präzise definiert wird.

Einen Einschnitt bildet die nationalsozialistische "Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit" vom 5. Februar 1934, in welcher die Staatsangehörigkeiten in den Ländern abgeschafft werden; diese Verordnung behilt Gültigkeit bis 1945, Länderstaatsangehörigkeiten wurden danach jedoch praktisch nicht wieder eingeführt.

Ein bekanntes Beispiel für die Aberkennung der Staatsangehörigkeit in Abwesenheit (jedoch nicht aufgrund dieser, sondern wegen angeblichen Engagements gegen die DDR und den Sozialismus) stellt der Fall Wolf Biermann, der im November 1976 aus der damaligen DDR ausgebürgert wurde; ein aktueller Fall der Ausbürgung ist der Streit um die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft des Schriftsteller Peter-Paul Zahl im Jahr 2002 unter Berufung auf das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das aus der Wilhelminischen Ära stammt.

Siehe auch

  • Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (75/34/EWG) - Verbleiberecht auch nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Literatur

  • Jürgen Habermas: Staatsbürgerschaft und nationale Identität. In: ders.: Faktizität und Geltung. Frankfurt am Main: Suhrkamp 1992
  • Heinz Kleger: Transnationale Staatsbürgerschaft oder: Lässt sich Staatsbürgerschaft entnationalisieren? (1994) 62. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 85
  • W. Oppe: Das Abwesenheitsverfahren in der Strafprozeßreform, ZRP 1972, 56 ff.
  • Gerhard Riege: Staatsbürgerschaft und nationale Frage: Staat und Recht. 1964
  • Paul-Ludwig Weinacht: Staatsbürger: Zur Geschichte und Kritik eines politischen Begriffs (1969) 8 Der Staat 41