Drei-Säulen-System (Schweiz)

Schweizer Vorsorge für Alter, Tod und Erwerbsausfall
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 12. Dezember 2006 um 14:40 Uhr durch 217.230.118.141 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Vorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen, dem sogenannten "Drei-Säulen-System". Die Darstellung des 3-Säulenprinzips erfolgt in der Praxis unterschiedlich, insbesondere können die Meinungen betreffend der unter der 2. Säule zu erwähnenden Versicherungen divergieren. In der Bundesverfassung Art. 111 wird bei der Verwendung des Ausdruckes "...drei Säulen..." für eine der Säulen nur die "Berufliche Vorsorge" (Pensionskasse) erwähnt. Vielfach werden jedoch bei der Darstellung eines umfassenden Drei-Säulensystems alle Versicherungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (obligatorische und freiwillige) als 2. Säule bezeichnet, resp. dargestellt Det Tod tot tot tot

  • Erste Säule: Die ganze Bevölkerung ist obligatorisch versichert: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV
  • Zweite Säule: Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung, bestehend aus:
    • Leistungen der obligatorischen Beruflichen Vorsorge (landläufig Pensionskasse genannt)
    • Leistungen aus der überobligatorischen Beruflichen Vorsorge (Einbau von freiwilligen Zusatzleistungen in der Beruflichen Vorsorge)
    • Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
    • Leistungen aus der vom Arbeitgeber freiwillig organisierten Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung
    • Leistungen aus der vom Arbeitgeber freiwillig organisierten Krankentaggeldversicherung
    • Leistungen aus gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO) bei Arbeitslosigkeit und Mutterschaft
  • Dritte Säule: Mit Private Vorsorge ist die freiwillige, individuelle Versicherung von Leistungen in Ergänzung der 1. und 2. Säule gemeint.

Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Prävention und Rehabilitation.

1. Säule

Die 1. Säule deckt die Existenzsicherung der ganzen Bevölkerung in folgenden Bereichen:

  • Vorsorge im Alter
  • Lohnausfall wegen Invalidität
  • Tod des Versorgers: Insbesondere Hinterbliebenenleistungen

Die AHV finanziert sich nach dem Umlageverfahren: Die eingenommenen Beiträge werden sofort zur Finanzierung der Renten verwendet.

Im weiteren Sinne kann man die obligatorische Krankenversicherung ebenfalls zu der 1. Säule zählen, da darin die ganze Bevölkerung obligatorisch für Heilungskosten infolge Unfall oder Krankheit versichert ist (als Ausnahme können die Berufstätigen Unfall ausschliessen, da Heilungskosten bei Unfall für sie über die obligatorische Unfallversicherung gedeckt ist).

2. Säule

Im weiteren Sinne kann die ganze 2. Säule als "Berufliche Vorsorge" bezeichnet werden, da hier alle berufstätigen Personen versichert sind. Im engeren Sinne wird aber unter "Beruflicher Vorsorge" ein Teilbereich der 2. Säule verstanden (siehe unten).

Die Leistungen der 2. Säule ergänzen im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers die Leistungen der AHV/IV.

Berufliche Vorsorge

Mit Berufliche Vorsorge wird jener Teil der Zweiten Säule bezeichnet, welcher die 1. Säule in den Bereichen Altersvorsorge und Folgen von krankheitsbedingter Invalidität und Tod ergänzt. Sie wird durch Pensionskassen, Versicherungen und autonome Sammelstiftungen angeboten. In der Umgangssprache wird deshalb die "Berufliche Vorsorge" auch Pensionskasse genannt. Bei der beruflichen Vorsorge herrscht zum Teil Wettbewerb. Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Anbietern selbst auswählen. Grössere Unternehmen sowie die Verwaltung haben in der Regel eine eigene Pensionskasse. Alle Arbeitnehmer eines Unternehmens mit einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als CHF 19'350.00 sind obligatorisch in der Pensionskasse des Arbeitgebers versichert.

Siehe auch: Umwandlungssatz

Erwerbsersatzordnung

Die Erwerbsersatzordnung deckt teilweise den Lohnausfall aufgrund von Militär- oder Zivilschutz-Einsätzen. Seit dem 1. Juli 2005 gibt es aus der Kasse der Erwerbsersatzordnung auch Leistungen bei Mutterschaft für Mütter, welche wegen der Mutterschaft ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder aufgeben.

Unfallversicherung

Die obligatorische Unfallversicherung trägt die Hauptlast der Konsequenzen bei Unfall (Lohnausfall kurz- und langfristig, Heilungskosten, Hinterlassenenleistungen). Sie wird durch Leistungen der 1. Säule (Invalidenversicherung) ergänzt. Viele Branchen (u.a. Baubranche) müssen die Unfallversicherung bei der halbstaatlichen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA abschliessen. Bei anderen Branchen können die Arbeitgeber zwischen verschiedenen Versicherungsgesellschaften auswählen. Zwischen den verschiedenen Anbietern gibt es keine Leistungsunterschiede, da die Leistungen gesetzlich definiert sind. Die Prämien sind bis Ende 2006 nach Branche geregelt (Gemeinschaftsstatistik, darauf basierende Empfehlung des Versicherungsverbandes mit staatlichem Segen), Prämienspielraum bestand nur im Rahmen des in der Prämie eingerechneten Verwaltungskostensatzes, welcher bei grossen Verträgen regelmässig um mehrere Prozentpunkte gesenkt wurde. Ab 2007 darf der Versicherungsverband keine Empfehlungen mehr abgeben; dannzumal steht es jeder Versicherungsgesellschaft frei, sich auf eigene Statistiken zu stützen und eigene Tarife anzuwenden. Nicht berufstätige Personen und Kinder müssen sich für Heilungskosten als Folge von Unfall obligatorisch bei der Krankenkasse versichern lassen.

Krankentaggeldversicherung

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt die durch die Arbeitgeber freiwillig abzuschliessende Krankentaggeldversicherung den Lohnersatz, meistens während zwei Jahre bis Leistungen aus der IV (1. Säule) und der Pensionskasse, d.h. der Beruflichen Vorsorge, (2. Säule) einsetzen.

3. Säule

Mit der 3. Säule werden Versicherungslücken aus der 1. und 2. Säule reduziert oder geschlossen. Solche Lücken bestehen insbesondere bei der Anhäufung von Alterskapital zur Finanzierung des dritten Lebensabschnitts und bei Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen im Krankheitsfall.

Die dritte Säule ist freiwillig und dient dazu, zusammen mit der ersten und zweiten Säule, den gewohnten Lebensstandard bei Arbeitsunfähigkeit oder Pensionierung beizubehalten. Es gibt Banklösungen und Versicherungslösungen, private Banksparkonten werden auch zur dritten Säule gezählt. Bei beiden Lösungen wird Geld für die Altersvorsorge gespart (Kapitaldeckungsverfahren). Im Gegensatz zur Versicherungslösung wird das Invaliditäts- und das Todesrisiko bei der Banklösung nicht abgedeckt. Bei der dritten Säule wird zwischen zwei Arten der Vorsorge unterschieden: Der gebundenen und ungebundenen Vorsorge.

Säule 3a: Gebundene Vorsorge

Die Säule 3a unterscheidet sich von der Säule 3b davon, dass das einbezahlte Geld an einen Vertrag (z.B. Bankensparplan, Lebensversicherung) mit bestimmter Laufzeit gebunden ist und Beiträge steuerlich absetzbar sind. Häufig sind bei der Säule 3a die folgenden Vorsorgearten anzutreffen, wobei auch diverse Varianten bestehen und sich die Leistungen und Beiträge je nach Vertragspartner erheblich unterscheiden können:

  • Erlebensfallversicherung (Altersrente): Beim Erreichen des vertraglich festgelegten Alters wird eine Summe oder Rente ausbezahlt.
  • Todesfallrisikoversicherung: Beim Tod des Versicherungsnehmers erhalten die Verbliebenen einen festgelegten Betrag.
  • Gemischte Versicherungen: Wenn das festgelegte Alter erreicht wird, erhält man eine Rente, stirbt der Versicherungsnehmer vorher, so erhalten die Hinterbliebenen einen festgelegten Betrag.
  • Erwerbsausfallversicherung: Wenn der Versicherungsnehmer wegen Krankheit oder Unfall einen Erwerbsausfall erleidet, so erhält er durch diese Versicherung festgelegte Beträge.

Weiter gibt es drei Versicherungen, die für selbständig Erwerbende zumindest teilweise freiwillig sind. Arbeitnehmer sind durch ihren Arbeitgeber versichert:

  • Arbeitslosenversicherung: Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird, so bezahlt ihm diese Versicherung in der Regel 70-80% des zuletzt verdienten Lohnes aus, je nach Versicherung variiert die Höhe und Dauer der Zahlungen.
  • Unfallversicherung: Wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls arbeitslos wird, so ersetzt ihm diese Versicherung einen Teil seines zuletzt verdienten Lohnes.
  • Krankenversicherung: Jeder Einwohner muss sich bei einer Krankenkasse gegen Krankheit versichern lassen (obligatorische Grundversicherung). Es gibt allerdings diverse Zusatzversicherungen, die erweiterte Leistungen anbieten (alternative Heilmethoden, Zahnbehandlung etc).

Säule 3b: Ungebundene Vorsorge

Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit gebunden sind, d.h. die sich der Versicherungsnehmer praktisch jederzeit auszahlen lassen oder auflösen kann. Dazu gehören vor allem Banksparkonten. Die Beiträge an die Säule 3b sind nicht steuerlich begünstigt.

Fondspolicen hingegegen sind nach 10 Jahren Steuerbegünstigt und haben eine bestimmte Laufzeit. Vorbezüge sind aber möglich. Renditen sind im gegansatz zur 3a um einiges höher, weil in 100% Aktien angelegt werden kann. Daher bietet die 3b Fondspolice mehr Vorteile als die 3a.