Fahrzeugbrief

amtliche Urkunde über die allgemeine Zulassung eines Kraftfahrzeugs
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Der Kraftfahrzeugbrief wurde bereits mit der "Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr" vom 11.4.1934 eingeführt. Er verbindet die Belange der Verkehrssicherheit mit der Eigentumssicherung nach § 933 BGB.

Er enthält Angaben über die Beschreibung des Fahrzeuges als Auszug aus der Betriebserlaubnis. Bei jeder Zulassung des Fahrzeuges werden die Personalien und das amtliche Kennzeichen eingetragen.

Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist. Insoweit hat der Fahrzeugbrief einen erheblichen Beweiswert. Der Kauf eines Autos ohne Fahrzeugbrief schließt den gutgläubigen Erwerb aus, d. h. der Käufer hat kein Eigentum erworben, sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu verkaufen.

Die "Richtlinie zum Fahrzeugbrief" (Verkehrsblatt 1972 S. 354) mit ihren Anlagen erläutert den Fahrzeugbrief und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen.

Bei der Abmeldung des Fahrzeuges wird der Fahrzeugbrief nicht eingezogen, sondern nur entwertet.

Siehe auch: Typenschein (Österreich)