Die Gesetzgebung wird in einer Demokratie vom Parlament als einer der drei voneinander unabhängigen Staatsgewalten durchgeführt. Die vom Parlament beschlossenen Gesetze werden von der Regierung und den zuständigen Verwaltungen ausgeführt und durch die Rechtsprechung kontrolliert.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen. In Deutschland regelt Art. 72 f. des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz. Danach wird unterschieden zwischen
- ausschließlicher Gesetzgebung, weiter geregelt in Art. 73 GG, der
- konkurrierenden Gesetzgebung, weiter geregelt in Art. 74 GG und der
- Rahmengesetzgebungskompetenz, geregelt in Art. 75 i.V.m. Art. 98 GG
Je nach Rechtsbereich wird dabei festgelegt, ob die Bundesländer, oder der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat.
Die Ausschließliche Gesetzgebung sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln. Einzig wenn er die Länder in einem Bundesgesetz dazu berechtigt dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Dazu zählen unter anderem
- alle auswärtigen Angelegenheiten
- Staatsangehörigkeitsregelungen
- Währungs- und Geldfragen
- Einheit des [[Zoll] und Handelgebietes
- Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Polizei
- [[Verteidigung] einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
Die konkurrierende Gesetzgebung weist das Gesetzgebungsrecht grundsätzlich den Ländern zu, außer der Bund mach von seinem vorgehenden Gesetzgebungsrecht gebrauch. Das trifft vor allem auf Bereiche zu, in denen Angelegenheiten dur Ländergesetzgebungen nicht wirkungsvoll geregelt werden können oder Regelungen einzelner Länder die Interessen anderer Bundesländer beeinträchtigen. Zu den Rechtsbereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen unter anderem:
- bürgerliches Recht
- Strafrecht und Strafvollzug
- Personenstandswesen
- Vereinsrecht
- Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern
Bei der Rahmengesetzgebung darf liegt das Gesetzgebungsrecht grundsätzlich beim Bund, allerdings darf er hier nur einen ordnenden Rahmen vorgeben, ausführlicher Regelungen müssen den Ländern überlassen bleiben. Das trifft etwa zu auf:
- Melde- und Ausweisrecht
- Presse- und Filmrecht
- Hochschulwesen
Siehe auch: