Der Prokurist (aus dem lateinischen [prokura] = Unterschrift) ist ein mit umfassenden Vollmachten ausgestatteter Vertreter des Inhabers eines Handelsgeschäfts. Dritten gegenüber kann die Prokura nicht eingeschränkt werden. Sie berechtigt zu fast allen Geschäften, außer Immobiliengeschäften und Geschäften die dem Geshäftsinhaber vorbehalten sind. Die Inhalte der Prokura sind im Handelsgesetzbuch (HGB) §§48ff geregelt.
Der Prokurist unterzeichnet Verträge mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, gewöhnlich „ppa.“.