Eingriffsregelung in Deutschland

Instrument im deutschen Recht zur Durchsetzung des Naturschutzes
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. August 2003 um 17:58 Uhr durch Sansculotte (Diskussion | Beiträge) (erg.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleich) strebt die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes an. Sie ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt und findet auch im Rahmen anderer Gesetzlicher Bestimmungen Anwendung. So wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in Form von abwägungserheblichen Belangen gesetzlicher Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplans).

Die zentrale Verpflichtung ist, das Eingriffsvorhaben so zu planen und durchzuführen sind, daß Beeinträchtigungen vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen zumindestens in einem ausgleichbaren Rahmen gehalten und ausgeglichen werden. Ein Eingriff liegt vor, wenn eine Änderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen mit der Folge vorgenommen wird, daß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann.

Die Eingriffsregelung ist auch auf Eingriffsvorhaben anzuwenden, die durch Bauleitpläne ermöglicht werden. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist unter Anwendung der Eingriffsregelung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Dazu gehören auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 des BauGB, die der Eingriffsfolgenbewältigung dienen.

Die Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt in einer Abfolge einzelner sachlich abgegrenzter, aufeinander aufbauender Arbeitsschritte, die sich aus den Fragestellungen und dem Prüfauftrag der Eingriffsregelung ergeben.

  • Schritt 1: Festlegung des vom geplanten Eingriff voraussichtlich betroffenen Raumes.
    Welcher Raum wird von den geplanten Bauvorhaben voraussichtlich betroffen?
  • Schritt 2: Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft im vom Eingriff be-troffenen Raum.
    Welche Bedeutung hat die Ausprägung von Natur und Landschaft dieses Raumes für den Naturschutz und die Landschaftspflege?
  • Schritt 3: Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch den geplanten Eingriff.
    Können Natur und Landschaft durch die geplanten Bauvorhaben beeinträchtigt werden?
  • Schritt 4:Vermeidung von Beeinträchtigungen.
    Können diese Beeintächtigungen vermieden werden und welche Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich?
  • Schritt 5: Ermittlung der Ausgleichbarkeit erheblicher Beeinträchtigungen und Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen.
    Können die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden und welche Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich?
  • Schritt 6: Festlegung von Ersatzmaßnahmen.
    Welche Ersatzmaßnahmen sind für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen erforderlich?
  • Schritt 7: Gegenüberstellung von Beeintächtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
    Werden die Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsfolgen gemäß bewältigt?


Untersuchungen zeigen aber deutlich, daß selbst Fachbehörden die Eingriffsregelung zum einen nicht verstanden oder nicht vollzogen haben. Eine Überprüfung von Teilaspekten der Eingriffsregelung auf ihren Vollzug hin ergab als Ergebnis: "10 Jahre nach Einführung der Eingriffsregelung in Niedersachsen gibt es einen erschreckenden Mangel in der gesetzeskonformen Handhabung der Eingriffsregelung sowohl bei den Eingriffsverursachern (und ihren Planungsbüros) und Entscheidungsbehörden, als auch innerhalb der Naturschutzverwaltung" (HOFFMANN & HOFFMANN, 1990, cit. in: BREUER, 1993)

Literatur

BREUER, W., 1993b: Erfogskontrolle für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, 13. Jg., Nr. 5, S. 181-186, Hannover