Lückenbier
Lückenbiere waren Biere, die nach dem Biersteuergesetz von 1952 nicht eindeutig einer Biergattung zugeordnet werden konnten.
Nach dem alten Biersteuergesetz wurde Biere nach den Stammwürzegehalten bezeichnet. Bier mit einem Stammwürzgehalt von
- weniger als 2 Prozent war Einfachbier,
- mehr als 5,5 und weniger als 7 Prozent war Schankbier,
- mehr als 8 und weniger als 11 Prozent war Vollbier und
- mehr als 14 und weniger als 16 Prozent war Starkbier.
Ein Bier mit einer Stammwürze von beispielsweise 12 Prozent lag in der Lücke zwischen Voll- und Starkbier und durfte deshalb damals nicht gebraut werden. Das Biersteuergesetz von 1952 wurde 1993 geändert. Durch die neue Biersteuerregelung, bei der direkt die Stammwürze maßgeblich ist, dürfen auch diese Biere gebraut werden.
Biersteuergesetz von 1952
Wortlaut des § 10 Biersteuergesetz (Verkehr mit Bier) -Auszug-
(Abs. 2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solche bezeichnet sind. Bier darf unter der Bezeichung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt des Bieres nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Unter der Bezeichung "Bockbier" darf nur Starkbier in Verkehr gebracht werden.
(Abs. 3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von
- weniger als 2,
- mehr als 5,5 und weniger als 7,
- mehr als 8 und weniger als 11 und
- mehr als 14 und weniger als 16
vom Hundert darf nicht in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Soweit hierbei nichts anderes bestimmt ist, ist Bier der ersten Art als Einfachbier, Bier der zweiten Art als Schankbier, Bier der dritten Art als Vollbier und Bier der vierten Art als Starkbier zu versteuern. Die gleichen Steuersätze gelten für Bier der im Satz 1 bezeichneten Arten, das vorschriftswidrig in Verkehr gebracht wird.