Verbrechen der Wehrmacht
Als Verbrechen der Wehrmacht bezeichnet man Straftaten von Wehrmachtsangehörigen. Meistens werden darunter aber sowohl Kriegsverbrechen als auch direkte und indirekte Teilnahme der deutschen Wehrmacht an Massenmorden hinter der Front, insbesondere am Holocaust, in der Zeit des Nationalsozialismus verstanden. Diese Verbrechen führten erhebliche Teile der Wehrmachtsführung und der Generalität sowie eine unbekannte Zahl einzelner Soldaten mit aus. Dies wurde historisch erst allmählich erforscht und ist seit 1995 besonders durch die Wehrmachtsausstellung einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden.
Die Verfolgung von Wehrmachtsverbrechen nach dem Krieg
Nach dem Krieg wurde die deutsche Justiz von den Alliierten erst nach und nach mit der Verfolgung von Straftaten der Wehrmacht betraut. In den Nürnberger Prozessen hatten die Alliierten erste grundlegende und wichtige Prozesse gegen Hauptverantwortliche selbst geführt. Es folgten weitere Prozesse der Kriegsgegner Deutschlands, die vorwiegend Verbrechen aburteilten, die an ihren eigenen Soldaten begangen worden waren. Schließlich erhielt die deutsche Justiz mit dem Kontrollratsgesetz Nr.4 die Zuständigkeit, Straftaten der Wehrmacht gegen deutsche Soldaten oder Zivilisten zu verfolgen. Erst 1950, fünf Jahre nach dem Krieg, wurde die Zuständigkeit der deutschen Gerichte von den Alliierten mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 13 ausgeweitet. Danach konnten nun auch Kriegsverbrechen der Wehrmacht verfolgt werden. Es dauerte allerdings bis 1958, bis die „Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen“ eingerichtet wurde und damit eine bundesweite Koordination in der Strafverfolgung angestrebt wurde. Sie war für Kriegsverbrechen allerdings zunächst nicht zuständig, diese Zuständigkeit wurde erst 1965 hergestellt. Seit 1960 waren aber alle Straftaten außer Mord schon verjährt. Eine Änderung des Strafgesetzbuches, Paragraph 50, schützte schließlich ab 1968 alle Schreibtischtäter vor einer Verfolgung wegen Beihilfe zum Mord.
Ergebnisse der westdeutschen Strafverfolgung
Von der westdeutschen Justiz wurden nach dem Krieg einige Tatkomplexe schwerpunktmäßig verfolgt. Dazu zählten Verbrechen an sowjetischen Kriegsgefangenen, Verbrechen, die sich im Zusammenspiel von Wehrmacht und Sicherheitspolizei ereigneten, wobei dies Verbrechen der Geheimen Feldpolizei der Wehrmacht einschloß.
Für den Raum außerhalb der Sowjetunion kommen Geiselerschiessungen in besetzten Ländern und Endphasenverbrechen hinzu. Generell gesehen sind aber ein Großteil der Ermittlungen und Verfahren eingestellt worden. Das zahlreiche Material, das den Staatsanwaltschaften und der Zentralen Stelle zuging, hat zu nur sehr wenigen Anklagen geführt. Bei den Verurteilungen ist das geringe Strafmaß auffällig, das ganz generell für NS-Verfahren vor westdeutschen Gerichten typisch ist. [1]
siehe auch: Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen
Die Wehrmacht als Teil des NS-Regimes
Die von Wehrmachtsangehörigen verübten Kriegsverbrechen waren großenteils Bestandteil der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik und Rassenideologie. Das Oberkommando der Wehrmacht, der Wehrmachtführungsstab sowie einzelne Generale wie Reichenau, Manstein u. a. waren für die propagandistische Indoktrination der Truppenkommandeure zuständig und daher für deren Taten mitverantwortlich. Das entband die Ausführenden, soweit es um Verbrechen ging, allerdings nicht von deren eigener Verantwortung. Durch das Militärstrafgesetzbuch (MStGB), die Kriegsstrafrechtsverordnung (KStVO) und die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) waren Vergehen gegen die „Manneszucht“, das heißt insbesondere Plünderung und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung mit schweren Strafen (Festungshaft oder Todesstrafe) bewehrt. Auch nach geltendem Recht waren die Verbrechen, in die Wehrmachtangehörige verwickelt waren, strafbar. Allerdings wurden diese Gesetze in ganz wesentlichem Umfang praktisch außer Kraft gesetzt, wie unten anhand des so genannten Kriegsgerichtsbarkeitserlasses ausgeführt ist.
Verbrechen von Wehrmachtsangehörigen gab es vor allem an der Ostfront, aber auch in Italien und Griechenland. Die Wehrmacht war u.a. an folgenden Verbrechen beteiligt:
- Massakern und Massenerschießungen wie in Babi Jar,
- völkerrechtswidrige Behandlung von sowjetischen Kriegsgefangenen,
- völkerrechtswidrige Erschießungen von Angehörigen der sowjetischen Streitkräfte,
- teilweise Zusammenarbeit mit SS-Einsatzgruppen bei der Judenvernichtung und bei Massenmorden.
Der Kommissarbefehl
Sowjetische Kommissare (Parteifunktionäre) wurden aufgrund des so genannten Kommissarbefehls vom 6. Juni 1941 widerrechtlich hingerichtet. Den Befehl hatte General Walter Warlimont im Auftrag des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht unterzeichnet: Er erklärte, dass „im Kampf gegen den Bolschewismus (...) insbesondere gegenüber den politischen Kommissaren (...) eine Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme (...) falsch ist (...) Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.“ Wieweit der Kommissarbefehl zur Anwendung kam, wird unten erläutert.
Behandlung sowjetischer Kriegsgefangener und der Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten
Adolf Hitler hatte bereits im Vorfeld des Angriffs auf die Sowjetunion in einem Vortrag am 30. März 1941 vor etwa 250 Generälen der Wehrmacht den kommenden Krieg als „Kampf zweier Weltanschauungen“ bezeichnet und verlangt, „von dem Standpunkt des soldatischen Kameradentums abzurücken“. Demgemäß sah der im Auftrag Hitlers von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel unterzeichnete so genannte Kriegsgerichtsbarkeitserlass vom 14. Mai 1941 vor, dass
- Straftaten feindlicher Zivilpersonen der Zuständigkeit der Kriegsgerichte und Standgerichte bis auf weiteres entzogen wurden,
- Freischärler „durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen sind“,
- auch „alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen (...) auf der Stelle mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzumachen sind“
- es „ausdrücklich verboten wird, verdächtige Täter zu verwahren, um sie (...) an die Gerichte weiterzugeben“.
Zur Absicherung der Täter sah der Erlass vor, dass für „Handlungen, die Angehörige der Wehrmacht (...) gegen feindliche Zivilpersonen begehen, kein Verfolgungszwang besteht, auch dann nicht, wenn die Tat zugleich ein militärisches Verbrechen (...) ist“. Generalleutnant Hermann Reincke – ihm unterstand die Abteilung Kriegsgefangene im OKW – erläuterte dies für seinen Bereich in einem Grundsatzbefehl vom 8. September 1941 dahingehend, dass der „Waffengebrauch gegenüber sowjetischen Kriegsgefangenen in der Regel als rechtmäßig gilt“.
Hermann Göring erklärte am 16. September 1941: „bei der Verpflegung der bolschewistischen Gefangenen sind wir im Gegensatz zur Verpflegung anderer Gefangener an keine internationalen Verpflichtungen gebunden.“ Letzteres ist unrichtig, weil Artikel 82 des Genfer Abkommens von 1929, das auch Deutschland unterzeichnet hatte, bestimmte, dass seine Regeln auch dann galten, wenn einer der Kriegsführenden – wie im Fall der Sowjetunion – nicht Vertragspartei war.Göring fuhr fort: „Ihre Verpflegung kann sich daher nur nach den Arbeitsleistungen für uns richten.“ In einer Besprechung der Chefs des Generalstabs der 18. Armee am 13. November 1941 wurde daraus die Konsequenz gezogen: „Nichtarbeitende Kriegsgefangene in den Gefangenenlagern haben zu verhungern.“
Auf dem östlichen Kriegsschauplatz (Weißrussland, Ukraine sowie in den eroberten Gebieten Russlands) wurde die Zivilbevölkerung im Rücken der Front im Rahmen der Besatzungsstrukturen auf Armee-, Korps- und Divisionsebene zur Zwangsarbeit herangezogen. Regelmäßig wurden dabei Kontingente von Zwangsarbeitern ins Hinterland, in die Rückwärtigen Heeresgebiete bzw. ins Reich, abgegeben. Nicht arbeitsfähige Einwohner wurden zunächst ebenfalls nach Westen, ab 1943 dann aber zunehmen "feindwärts", also in das Kampfgebiet, abschoben. Die Zwangsarbeiter unterlagen dabei einer strengen Disziplin, die bereits für geringe Vergehen die Todesstrafe vorsah, bis hin zur willkürlichen Erschiessung Unbeteiligter bei Flucht einzelner Zwangsarbeiter. Beim Rückzug aus einem Gebiet wurden sämtliche Einrichtungen, die für den Gegner einen Wert darstellen konnten, routinemäßig vernichtet. Damit war das Überleben in diesen Gebieten nahezu unmöglich.[2]
Verbrechen durch einzelne Wehrmachtssoldaten, wie Vergewaltigungen, Plünderungen und Zerstörungen von Wohnhäusern, zivilen Gebäuden und Kirchen, waren auch nach Wehrmachtsstrafrecht strafbar und wurden auch verfolgt, vor allem auf dem westlichen Kriegschauplatz. Zwischen 1939 und 1945 wurden von der Wehrmachtjustiz 84356 Gefängnisstrafen von über einem Jahr verhängt (Seidler 1996:379).
Für die Wehrmachtssoldaten wurden in den annektierten Gebieten Frauen und Mädchen gezwungen, in Wehrmachtsbordellen als Zwangsprostituierte zu arbeiten, was der Praxis von Zwangsbordellen in den Konzentrationslagern entsprach. Wenn die Frauen dabei erkrankten, wurden sie zumeist erschossen. Entschädigungen haben die Zwangsprostituierten im Gegensatz zu den Zwangsarbeitern bisher noch nicht erhalten; zudem wird dieser Opferkreis in der deutschen Öffentlichkeit nur selten erwähnt.
Beteiligung der Wehrmacht an der so genannten Endlösung
Eine wichtige Etappe auf dem Weg zur so genannten Endlösung ist ein dritter Erlass. Am 17. Juli 1941 ordnete die Abteilung Kriegsgefangene im Oberkommando der Wehrmacht nach einer Vereinbarung mit Reinhard Heydrichs Reichssicherheitshauptamt die Auslieferung von „politisch untragbaren“ Gefangenen an Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei und des SD an. Nach den Ausführungsrichtlinien Heydrichs vom selben Tage waren mit „politisch untragbaren Gefangenen“ die bedeutenden Funktionäre des Staates, die leitenden Persönlichkeiten der Zentral- und Mittelinstanzen bei den staatlichen Behörden, die führenden Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens, die „sowjetischen Intelligenzler“ und alle Juden gemeint.
Zur psychologischen Erleichterung für die Soldaten und Förderung der Massenmorde und Verbrechen an Zivilisten und Juden wurden Juden und Partisanen gleichgesetzt. Typisch hierfür ist ein Befehl von Generalfeldmarschall Walter von Reichenau vom 10. Oktober 1941, wonach „der Soldat für die Notwendigkeit der harten aber gerechten Sühne am jüdischen Untermenschentum volles Verständnis haben muss, da Erhebungen im Rücken der Wehrmacht (...) erfahrungsgemäß stets von Juden angezettelt wurden.(...) Immer noch werden heimtückische, grausame Partisanen und entartete Weiber zu Kriegsgefangenen gemacht (...) und wie anständige Soldaten behandelt und in die Gefangenenlager abgeführt. (...) Ein solches Verhalten der Truppe ist nur noch durch völlige Gedankenlosigkeit zu erklären.“. Poeppel (s.Literaturverzeichnis), ein Kritiker der Wehrmachtsausstellung, will damit darlegen, dass die Fronttruppe Zivilpersonen in aller Regel entsprechend dem Erlaubten behandelte und planmäßige Übergriffe und Kriegsverbrechen die Ausnahme waren.
(Damals) General Erich von Manstein bezeichnete in einem Befehl vom 20. November 1941 „das Judentum als den Mittelsmann zwischen dem Feind im Rücken und den noch kämpfenden Resten der Roten Wehrmacht und der Roten Führung (...) Das jüdisch-bolschewistische System muss ein für alle mal ausgerottet werden.“.
Generaloberst Hermann Hoth formulierte dies in einem Armeebefehl der 17. Armee vom 17. November 1941 wie folgt: „Es ist die gleiche jüdische Menschenklasse (...). Ihre Ausrottung ist ein Gebot der Selbsterhaltung“.
Bei lautstarken Protesten höherer Offiziere war dagegen eine Ablösung die Regel (so der Oberbefehlshaber Ost Generaloberst Johannes Blaskowitz, als er gegen die Behandlung der Zivilbevölkerung und die Judenverfolgung in Polen protestierte).
Zahlen
Während der vorgenannte Kommissarbefehl nach Streit wohl „nur“ einige Tausend Opfer verlangte, kostete der letztgenannte Befehl der Auslieferung an den SD etwa 500.000 bis 600.000 Gefangene das Leben.
Insgesamt fielen nach einer Schätzung von Christian Streit 3,3 Millionen sowjetische Kriegsgefangene dem einkalkulierten Tod zum Opfer, das sind 57 % aller in deutsche Kriegsgefangenschaft geratenen Rotarmisten. Zwei Millionen waren, weil sie gar nicht als Menschen behandelt werden sollten und deshalb auch allenfalls mangelhafte Vorbereitungen für ihre Aufnahme in Lagern getroffen worden waren, bereits vor Frühjahr 1942 tot. Die Todesrate der von der Wehrmacht gefangen genommenen englischen und amerikanischen Soldaten beträgt demgegenüber etwa 3,5 %.
Wilhelm Keitel und die in dem Nürnberger Prozessen mitangeklagten Militärs haben versucht, das Massensterben auf die Unmöglichkeit zurückzuführen, die immensen Gefangenenmassen zu versorgen. Dies wird in der historischen Forschung als unzutreffende Verschleierung gewertet.
Rezeption des Verhaltens der Wehrmacht
Die Wehrmacht konnte sich zunächst vor einer nationalsozialistischen Indoktrination schützen, was auch Mitgliedern der Verschwörung des 20. Juli 1944 Möglichkeiten bot. Doch die SS und die NSDAP versuchten zunehmend, das Militär zu politisieren. Gegen Kriegsende wurden jedem Truppenteil „NS-Führungsoffiziere“ zugeordnet, deren Bedeutung jedoch gering war. Typisch war in der oberen Wehrmachtführung jedoch bis zum Schluss der unpolitische Technokrat, der sich auf sein militärisches Fachgebiet beschränkte und moralische und politische Fragen ignorierte oder verdrängte. Der britische Historiker Christopher Browning hat manche in der Wehrmachtsausstellung als verbrecherisch präsentierte Maßnahmen etwa gegen den serbischen Partisanenkrieg als „realitätsnahe“ Antwort bezeichnet, um „eine militärische Katastrophe“ zu vermeiden. Auch heute wird das Verhalten von Partisanen (Hinterhalte, Tarnung als Zivilpersonen, Missbrauch von Abzeichen etc.) als völkerrechtswidrig gewertet. „Die Aufgabe von Berufssoldaten war es, ihr Vaterland gegen Feinde zu verteidigen, es stand ihnen nicht zu, ihr Urteil und ihre Loyalität von der Politik der Regierung abhängig zu machen, die diese Feinde schuf.“
In den Nürnberger Prozessen wurde die Wehrmacht nicht zur verbrecherischen Organisation erklärt. Einzelne Offiziere – insbesondere die „Quasi-Generalstabschefs“ Wilhelm Keitel und Alfred Jodl – wurden allerdings als Hauptkriegsverbrecher angeklagt, für schuldig befunden und zum Teil hingerichtet.
Die umstrittene Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung dokumentierte für ein breites Publikum, dass auch Wehrmachtssoldaten aktiv an Hinrichtungsaktionen von Zivilisten und Widerstandskämpfern sowie am Völkermord gegen Juden beteiligt gewesen waren. Sie hatten Massengräber ausgehoben sowie Erschießungen und Vergeltungsaktionen an Zivilisten durchgeführt. Diese Ausstellung griff das bis dahin in Deutschland vorherrschende Bild einer 'sauberen', rein auf das militärische beschränkten Wehrmacht an. Jedoch wurden in der ersten Fassung der Ausstellung auch Exponate von Verbrechen gezeigt, die die Wehrmacht nicht begangen hatte. Nach dem Protest eines polnischen und eines ungarischen Historikers wurden die Exponate überprüft und die Ausstellung entsprechend wissenschaftlicher Ansprüche überarbeitet.
Die starre Durchführung von Durchhaltebefehlen (zum Beispiel bei der Schlacht um Stalingrad) kostete vielen deutschen Soldaten vermeidbar das Leben. Generäle, die sich diesen fast immer von Hitler persönlich gegebenen Befehlen widersetzten, wurden meistens abgelöst, aber nicht weiter belangt. Generalfeldmarschall Erwin Rommel schadete demgegenüber sein eigenmächtiges Ausweichen in Afrika 1942 ebenso wenig wie der taktische Rückzug des Waffen-SS-Generalobersten Paul Hausser im Februar/ März 1943 vor der Wiedereinnahme von Charkiw.
Andererseits sind die Ereignisse vom 20. Juli 1944 wesentlich von einigen Angehörigen des Offizierkorps getragen worden. Offiziere wie Stauffenberg hatten zwar zunächst die Machtübernahme der Nazis begrüßt, waren aber unter dem Eindruck der Verbrechen insbesondere im Hinterland der Ostfront zu überzeugten Gegnern des Regimes geworden. Schon vor dem Zweiten Weltkrieg gab es jedoch militärischen Widerstand im Zusammenhang mit der Sudetenkrise 1938. Auf Grund des "erfolgreichen" Abschlusses des Münchner Vertrags sahen die Offiziere damals jedoch keine Aussicht auf einen erfolgreichen Putsch.
Quellen
- ↑ Rolf-Dieter Müller, Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): Die Wehrmacht. Mythos und Realität herausgegeben im Auftrag des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, München 1999, ISBN 3-486-56383-1, S. 1081ff.
- ↑ Christian Rass „Verbrecherische Kriegführung an der Front. Eine deutsche Infanteriedivision und ihre Soldaten“ in: Christian Hartmann, Johannes Hürter, Ulrike Jureit Verbrechen der Wehrmacht. Bilanz einer Debatte Beck: München 2005. Seite 80-90.
Literatur
- Manfred Messerschmidt: Die Wehrmacht im NS-Staat. Zeit der Indoktrination. Hamburg, 1969
- Georg Tessin: Deutsche Verbände und Truppen 1918–1939. Osnabrück, 1974
- Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. 1969–1995 (6 Bände)
- Rolf-Dieter Müller, Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): Die Wehrmacht. Mythos und Realität herausgegeben im Auftrag des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes, München 1999, ISBN 3-486-56383-1
- Hans Adolf Jacobsen: Kommissarbefehl und Massenexekutionen sowjetischer Kriegsgefangener in: Martin Broszat/Hans-Adolf Jacobsen/Helmut Krausnick: Anatomie des SS-Staates. Band 2 ISBN 3-423-02916-1
- Christian Streit: Die Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen und völkerrechtliche Probleme des Krieges gegen die Sowjetunion in: Gerd R. Ueberschär/Wolfram Wette, „Unternehmen Barbarossa“. Der deutsche Überfall auf die Sowjetunion. 1984, ISBN 3-506-77468-9
- Hannes Heer: Stets zu erschiessen sind Frauen, die in der Roten Armee dienen. 1995 ISBN 3-930908-06-9
- Martin van Creveld: Kampfkraft.Militärische Organisation und militärische Leistung 1939–1945. Verlag Rombach Freiburg, 1989, ISBN 3-7930-0189-X
- Philippe Masson: Die Deutsche Armee. Geschichte der Wehrmacht 1935–1945. 1994/96, ISBN 3-7766-1933-3
- Hans Poeppel, W.-K. Prinz v. Preußen, K.-G. v. Hase, Die Soldaten der Wehrmacht. 1998, ISBN 3-77662-057-9
- Rolf-Dieter Müller: Der letzte deutsche Krieg 1939–1945. 2005, ISBN 3-608-94133-9
- Gerd R. Ueberschär: NS-Verbrechen und der militärische Widerstand gegen Hitler Wissenschaftliche Buchgesellschaft Bestellnummer: 14480-5
Weblinks
- www.his-online.de Informationen zur Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht. Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941-1944" vom Hamburger Institut für Sozialforschung
- www.verbrechen-der-wehrmacht.de Website zur Wehrmachtsausstellung vom Hamburger Institut für Sozialforschung
Anmerkungen
↑ Christoph Rass „Verbrecherische Kriegführung an der Front. Eine deutsche Infanteriedivision und ihre Soldaten“ in: Christian Hartmann, Johannes Hürter, Ulrike Jureit Verbrechen der Wehrmacht. Bilanz einer Debatte Beck: München 2005. Seite 80-90.