Rechtsstaat

Staat, der die Staatsgewalt an das „Recht“ bindet
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. August 2003 um 13:28 Uhr durch Zenon (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Unter einem Rechtsstaat versteht man ein Staatwesen, in dem alle vom Staat auszuübende Gewalt explizit (ausdrücklich) per Gesetz festgelegt ist und die Entscheidung über Recht und Unrecht ausschließlich auf Grundlage von Gesetzen erfolgt, die wiederum eine Anzahl von Kriterien erfüllen müssen.

Insbesondere sind die Exekutiv-Organe (Polizei, Bundesgrenzschutz ...), aber auch alle anderen staatlichen Stellen in ihren Handlungen an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. (Verbot staatlicher Willkür).

Die westlichen Demokratien erheben den Anspruch, Rechtsstaaten zu sein.

Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit

  • Prinzip der Gewaltenteilung: Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) und Exekutive (ausführende Gewalt) werden jeweils durch verschiedene Institutionen wahrgenommen.
  • Verbot einer Vorverurteilung: Einzig durch einen gerichtlichen Urteilsspruch wird über eine Schuldfrage entschieden; insbesondere darf der Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht vor dessen Ende festgelegt werden.
  • Verbot einer nachträglichen Kriminalisierung: Ob eine Handlung zulässig ist oder nicht, ist durch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Handlung festgelegt; es dürfen keine Gesetze zur Anwendung kommen, die zum Zeitpunkt der Handlung noch nicht in Kraft getreten waren)
  • Im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit stehen auch
Meinungsfreiheit
Pressefreiheit
Petitionsrecht (Beschwerderecht)
Unverletzlichkeit der Person
Unverletzlichkeit der Wohnung
Verbot von staatlicher Diskriminierung

Siehe auch : Privatsphäre

In traditionellen Kulturen und Moralvorstellungen von Recht und Unrecht sind viele dieser rechtsstaatlichen Prinzipien fest verankert.