Fristenregelung
Diskussion über den Löschantrag
Hier der Grund, warum dieser Artikel konkret nicht den Qualitätsanforderungen entspricht: Enthält keine brauchbare Information. --Zumbo 23:43, 30. Aug 2004 (CEST)
Der Begriff Fristenlösung, auch Fristenregelung, wird im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch verwendet. Die Frist versteht sich dabei als der Zeitraum, gemessen ab der Zeugung (Empfängnis), innerhalb der ein Abbruch straffrei möglich ist.
Sprachlich zu unterscheiden ist hier die "weitergefasste Verwendung" oder die "enge Verwendung" deer Begriffe. Eine Fristenlösung im Sinne der "weitergefasste Verwendung" existiert in Staaten, wenn dort ein Schwangerschaftsabbruch - innerhalb einer festgelegten Frist - prinzipiell möglich ist. Im Sinne der "engeren Definition", existiert eine Fristenregelung nur dann, wenn die Entscheidung über einen Abbruch der Schwangerschaft einzig und allein der betroffenen Frau obliegt.
Als Beispiel kann hier die aktuelle Situation in Deutschland dienen (ein Schwangerschaftsabbruch ist straffrei möglich, unterliegt jedoch Einschränkungen wie der Beratungspflicht). So bejaht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ausdrücklich die Existenz einer Fristenregelung in Deutschland.
- ... Die meisten Länder Europas (Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande, Schweden, Tschechien) kennen eine Fristenregelung. Unterschiede zwischen diesen Ländern bestehen nur in Detailpunkten: Regelung im Strafgesetzbuch oder in einem Spezialgesetz; unterschiedliche Fristen (zwischen 10 und 24 Wochen nach der letzten Periode); unterschiedliche Ausgestaltung der Beratung usw. In Spanien und Grossbritannien ist der Schwangerschaftsabbruch nur nach der jeweiligen gesetzlichen Indikation zulässig. In Irland ist der Schwangerschaftsabbruch gänzlich verboten.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Argumente gegen die Volksinitiative «für Mutter und Kind»[1]
Die Deutsche Regelung zum Schwangerschafsabbruch wird in Deutschland selbst umgangssprachlich keineswegs als Fristenlösung oder Fristenregelung bezeichnet. Auch das deutsche Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, spricht für Deutschland keineswegs von einer Freistenregelung, sondern definiert einerseits die Indikationslösung als Zulässigkeit des Schwangerschaftabbruchs nur bei Vorliegen - mehr oder weniger weitgehender - besonderer, einer eigenen Feststellung unterliegender Zulässigkeitsvoraussetzungen und andererseits die Fristenlösung als Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs bis zu einem bestimmten Schwangerschaftsalter. Das Institut bezeichnet die aktuelle deutsche Regelung als "Beratungsmodell" und "dritten Weg" [2].
Eine ablehnende Haltung gegenüber einer als "liberaler" geltenden Fristenlösung und eine bevorzugung der "restriktiveren" Indikationslösung ist als Versuch zu verstehen, Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden, bzw. deren Zahl zu reduzieren. Dieser Widerstand ist zumindest in Europa ethisch-religiös motiviert ("Schutz des ungeborenen Lebens"). Der Zusammenhang zwischen Gesetzeslage (Indikationslösung oder Fristenlösung) und Zahl der Schwangerschaftabbrüche ist schwierig einzuschätzen, da dabei viele Faktoren berücksichtigt werden müssen, wie die religiöse Bindungen in unterschiedlichen Staaten, zeit- und ortsabhängiger Stand der sexuellen Aufklärung und Freiheiten sowie unterschiedlicher Zugang zu Verhütungsmitteln, oft auch eine unbekannte Dunkelziffer.
Deutschland
In Deutschland existiert heute eine Fristenlösung im weiteren Sinne, jedoch keine im engeren Sinne. Die Abtreibung ist rechtswidrig, und bis zum dritten Schwangerschaftsmonat nur dann straffrei, wenn vor dem Eingriff eine Beratung stattgefunden hat. In der DDR existierte allerdings die Fristenlösung im engeren Sinne, siehe Schwangerschaftsabbruch#Die_Entwicklung_des_deutschen_Rechts_zur_Abtreibung
Österreich
In Österreich existiert seit 1975 die Fristenlösung. Nach § 97 des StGB ist der Schwangerschaftsabbruch bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche nach der Einnistung der befruchteten Eizelle straffrei. Das bedeutet spätestens bis zum Ende der 14. Schwangerschaftswoche nach Beginn der letzten Regelblutung.