Der Zugewinn ist ein Begriff aus dem Familienrecht. Er bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet (in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, gelegentlich auch der Tod eines der Ehegatten). Ein Zugewinn liegt nur dann vor, wenn diese Differenz positiv ist, d.h. das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Anderenfalls ist der Zugewinn 0.
Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann sind sie nach Ende des Güterstandes verpflichtet, den Zugewinn auszugleichen. Das bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn hat.
Regelungsgrundlage des Zugewinnausgleichs sind die §§ 1363 ff. BGB.