Die Wasserrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie, die den rechtlichen Rahmen für die Wasserpolitik innerhalb der EU vereinheitlicht und bezweckt, die Wasserpolitik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten.
Offizielle Bezeichnung:
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Innerhalb der Europäischen Union sind die natürlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass die wasserwirtschaftlichen Probleme in Irland andere sind als in Sizilien oder im Lausitzer Braunkohlerevier. Deswegen beschränkt die Richtlinie sich darauf, Qualitätsziele aufzustellen und Methoden anzugeben, wie diese zu erreichen und gute Wasserqualitäten zu erhalten sind.
Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch vier Elemente aus, die gegenüber der bisherigen deutschen Wasserpolitik Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf ausgelöst haben.
1) Die räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten.
Sie beruht auf der einfachen Erkenntnis, dass bei Oberflächengewässern alle Schadstoffe, die sich nicht als Sediment im Gewässerbett absetzen, an der Mündung landen, d.h. im "nächstgrößeren" Gewässer, in das ein Gewässer mündet, und letztlich im Meer. Die Orientierung der Wasserpolitik bzw. der Verwaltung an diesen Flussgebietseinheiten wurde zunächst in Großbritannien und Frankreich praktiziert und gab den Impuls für die europäische Regelung. Da die Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse (Maas, Rhein, Elbe, Oder, Donau) über Staatsgrenzen hinausgehen, lag eine europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die Grundwasserverhältnisse, die ebenfalls von Grenzen unabhängig sind.
2) Der integrierte Ansatz
Die chemische, biologische und ökologische Qualität von Gewässern unterliegt einer Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse. Um diese zu bewerten und dementsprechend zu handeln bedarf es zunächst einer breiten Datengrundlage, für deren Bereitstellung bzw. Fortschreibung die Richtlinie einheitliche und daher vergleichbare Kritierien vorschreibt. Hinsichtlich der Regulierung schreibt Art. 10 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Belastungen aus Punktquellen (das sind vor allem industrielle Einleitungen und solche aus Kläranlagen) und diffuse Quellen (das sind vor allem Einträge aus landwirtschaftlicher Tätigkeit) zusammen betrachtet werden, was ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen deutschen Recht ist.
3) Das Kostendeckungsprinzip
Die Richtlinie schreibt vor, dass bis zum Jahr 2010 die Wasserversorgung kostendeckend gestaltet werden muss. Bisher wird die Wasserversorgung, vor allem, so weit sie kommunal organisiert ist, in vielen Orten durch Quersubventionen künstlich verbilligt. Außerdem wird aus wirtschaftspolitischen Gründen manchen Branchen mit hohem betrieblichen Wasserbedarf Wasser verbilligt abgegeben. Die Folge werden voraussichtlich Erhöhungen der Wasserpreise sein, deren Durchsetzung deswegen schwierig sein dürfte, weil die Wasserpreise in den letzten Jahren wegen der Notwendigkeit der Nachrüstung von Kläranlagen bereits überdurchschnittlich angestiegen waren.
4) Technischer Standard der Abwasserreinigung
Bis 2002 war die gesetzliche Anforderung an den technischen Standard der Abwasserreinigung (§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes), der so genannte "Stand der Technik", als etablierte Verfahren so definiert, dass viele technisch veraltete Abwasserreinigungsanlagen weiter betrieben werden konnten und keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestand. 2002 wurde der "Stand der Technik" gemäß den Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie neu definiert und muss nun den "besten verfügbaren Technologien" entsprechen. Dieser Begriff entstammt dem britischen Recht und wird deswegen oft "BAT" (für "best available technology") abgekürzt. Damit ist der jeweilige Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren gemeint, wobei jedoch ausdrücklich die Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigt wird.
Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz - ein Rahmengesetz des Bundes - wurde bereits an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Das Wasserrecht der Länder hingegen wurde noch nicht überall entsprechend geändert.