Textform

Form für Rechtsgeschäfte oder Erklärungen oder Informationen, die lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben ist
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Die Textform ist eine der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Formen für ein Rechtsgeschäft. Daneben gibt es die Schriftform (§ 126 BGB) und die elektronische Form (§ 126a BGB). Die elektronische Form und die Textform sind durch Gesetz vom 13.07.2001 in das BGB eingeführt worden.

Die Textform nach § 126b BGB bezeichnet eine lesbare, dauerhafte unterschriftslos gültige Erklärung. Die Textform erfüllt keine der klassischen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identifikationsfunktion) und dient insbesondere der Mitteilung.

Der Textform muss man sich bedienen, wenn sie als Form im Gesetz vorgeschieben ist. Schriftform und notarille Beurkundungen ersetzen die Textform.

Beispiele für Erklärungen die (mindestens) in Textform abgegeben werden müssen:

  • § 554 III BGB Mitteilung des Vermieters über Erhaltungs und Modernisierungsmaßnahmen
  • § 556 a BGB Mitteilung über den Umlagemaßstab der Betriebskosten